Sofortkontakt zur Kanzlei
AHS Rechtsanwälte
Aktuelle News
 

Abfindung steuerfrei bei Wohnsitz in der Schweiz?

Eine Abfindung, die ein in der Schweiz ansässiger Arbeitnehmer in Deutschland erzielt hat, kann unter Umständen steuerfrei sein.

Anlass für diese Einschätzung gibt das Urteil des hessischen Finanzgericht vom 08.10.2013 (10 K 2176/11). Zu beachten ist jedoch, dass die Entscheidung des FG Kassel noch nicht rechtskräftig ist, weil die Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig ist (I R 79/13).

Der Beitrag erläutert die derzeitige Rechtslage für Abfindungen, die in Deutschland als Quellenland ihren Ursprung haben und deren Empfänger seinen Wohnsitz inzwischen in der Schweiz hat.

Praxishinweise für Betroffene folgen am Ende des Beitrags. Hinzuweisen ist seit dem Jahre 2017 auf die Gesetzesänderung des § 50d Abs. 12 EStG, der Auswirkung auf die hier behandelte Thematik hat.

Besteuerung einer Abfindung in der Schweiz:

In der Schweiz werden Abfindungen aus nicht-selbständiger Arbeit, die Zuzügler für den Verlust ihres Arbeitsplatzes in Deutschland erhalten, unter bestimmten Voraussetzungen nicht besteuert. Um derartige "weiße Einkünfte" zu verhindern, hat Deutschland mit der Schweiz eine Verständigungsvereinbarung abgeschlossen, wonach das Besteuerungsrecht in jedem Fall Deutschland zufallen soll. Dieses widerspricht jedoch den grundsätzlichen Regelungen im einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen, welche das Besteuerungsrecht dem jeweiligen Ansässigkeitsstaat zuweist.

Voraussetzung ist hiernach zunächst, dass die Abfindung ausschließlich für den Verlust eines Arbeitsplatzes in Deutschland ausgezahlt wird und somit keinen konkreten Zusammenhang zur ehemaligen Tätigkeit aufweist. Das ist bei Abfindungen der Fall, die lediglich als Kompensation für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden. (Im Unterschied zu Abfindungen, die für Erfolge oder die Dauer der Betriebszugehörigkeit gezahlt werden und somit einen direkten Bezug zur Tätigkeit aufweisen.)

Weiterhin muss der Empfänger eine natürliche Person sein und darf zum Zeitpunkt der Auszahlung weder seinen Wohnsitz, noch seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland haben. Er muss bei Auszahlung der Abfindung bereits in der Schweiz ansässig sein.

In diesem Fall sind die Einkünfte der Abfindung in Deutschland grundsätzlich nur beschränkt einkommenssteuerpflichtig (§§ 1 Abs. 4, 49 Abs. 1 Nr. 4 d EStG).

Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland / Schweiz (DBA CH):

Damit beschränkt einkommenssteuerpflichtige Einkünfte nicht sowohl im Quellenland (Deutschland), als auch dem neuen Wohnsitzstaat (Schweiz) versteuert werden, gibt es Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung (kurz: Doppelbesteuerungsabkommen = DBA).

Auch mit der Schweiz gibt es ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA CH).

Im DBA zwischen Deutschland und der Schweiz wurde vereinbart, dass natürliche Personen in der Regel nur in ihrem Wohnsitzstaat einkommenssteuerpflichtig sind (Art. 15 Abs. 1 DBA CH). Das wäre hier die Schweiz, weil der Empfänger nun in der Schweiz ansässig ist. Dort wird die Abfindung unter den oben genannten Voraussetzungen jedoch häufig nicht versteuert.

Weil die Abfindung keinen konkreten Bezug zur ehemaligen Tätigkeit in Deutschland aufweist, scheidet der Ausnahmetatbestand aus Art. 15 Abs. 1 S. 2 DBA CH für eine Besteuerung in Deutschland aus.

Besteuerung einer Abfindung in Deutschland unter Beachtung des DBA CH:

Das DBA zwischen Deutschland und der Schweiz geht den Regelungen des deutschen EStG vor.

Das führt nun dazu, dass die Einkünfte der Abfindung auch nicht in Deutschland versteuert werden. Wenn die Abfindung nämlich für den Verlust eines Arbeitsplatzes gezahlt wird, dann handelt es sich dabei um einen Ausgleich für den Verlust der Arbeitsstelle und den damit verbundenen Nachteilen, wie beispielsweise entgangene Einkünfte.

In diesen Fällen steht die Abfindung in keinem konkreten Zusammenhang mit der bisher ausgeübten Tätigkeit im Quellenstaat; also Deutschland. Nach Ansicht der deutschen Finanzgerichte besteht der Zusammenhang zwischen der Abfindung und der alten Tätigkeit nämlich nur aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (sogenannter Anlasszusammenhang).

Dieser bloße Anlasszusammenhang ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH nicht ausreichend für eine Besteuerung im Quellenland Deutschland (vgl. bereits BFH Urteil vom 24.02.1988 I R 143/84, zuletzt Urteil vom 02.09.2009 I R 111/08). Der Bezug zur ehemaligen Tätigkeit in Deutschland ist für eine Besteuerung dort zu gering.

Eine andere rechtliche Beurteilung kommt nur infrage, wenn die Abfindung für die vergangenen Leistungen des Empfängers gezahlt und anhand der Tätigkeitsjahre bemessen wird.

Dann besteht nämlich ein konkreter Zusammenhang zwischen der Abfindung und der bisher ausgeübten Tätigkeit.

Gleiches gilt zum Beispiel für eine Bonuszahlung, die für vergangene Leistungen gezahlt wird und somit einen konkreten Bezug zur damaligen Tätigkeit im Quellenland aufweist.

Solche Einkünfte müssten in Deutschland versteuert werden (vgl. den Wortlaut „dafür“ in Art. 15 Abs. 1 S. 2 DBA CH).

Bei Abfindungen, die für die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, fehlt es aber am direkten Bezug zur damaligen Tätigkeit. Eine Besteuerung in Deutschland scheidet daher aus (s.o.).

Umgehungsversuche der deutschen Finanzverwaltung:

Die Finanzverwaltung hat nun mehrfach versucht, solche sogenannten „weißen Einkünfte“ zu vermeiden; also eine doppelte Nichtbesteuerung sowohl in Deutschland, als auch in der Schweiz.

Hierfür wurden nacheinander eine Verständigungsvereinbarung, eine ergänzende Verständigungsvereinbarungen und eine Rechtsverordnung in Form einer Konsultationsvereinbarung erlassen.

Bisher führte aufgrund der bereits zitierten Urteile der Finanzgerichte keine Maßnahme zum gewünschten Erfolg.

Verständigungsvereinbarung:

Zunächst vereinbarte die deutsche Finanzverwaltung mit der eidgenössischen Finanzverwaltung eine Verständigungsvereinbarung.

Darin wurde die Zuweisung des Besteuerungsrechts anhand des wirtschaftlichen Hintergrunds der Abfindung geregelt. Wenn der Hintergrund der Abfindung, wie in den Beispielen dieses Beitrages, in der Auflösung des Arbeitsverhältnisses liegt, dann sollte das Besteuerungsrecht beim Quellenland liegen. Das wäre also das Land, in dem die frühere Tätigkeit ausgeführt wurde, hier also Deutschland.

Der BFH hat jedoch entschieden, dass diese Verständigungsvereinbarung zwischen der deutschen und der eidgenössischen Finanzverwaltung mit dem DBA CH nicht vereinbar ist (vgl. BFH Urteil vom 02.09.2009 I R 111/08; analog Urteil vom 02.09.2009 I R 90/08).

Der Grund liegt darin, dass die Verständigungsvereinbarung das Besteuerungsrecht im oben genannten Fall dem Quellenland (Deutschland) zuweist, obwohl aufgrund des DBA CH der Wohnsitzstaat (Schweiz) die Abfindung besteuern müsste.

Weil das DBA CH jedoch eine völkerrechtliche Vereinbarung ist, die durch ein Zustimmungsgesetz in nationales Recht transformiert wurde, kann eine bloße Verständigungsvereinbarung zwischen Finanzverwaltungen, die nicht in nationales Recht transformiert wurde, den Regelungen des DBA nicht wirksam widersprechen bzw. diese aushebeln.

Dies widerspricht dem Vorrang des Gesetzes. Einfacher ausgedrückt: das DBA CH zwischen Deutschland und der der Schweiz ist höherrangiges Recht als die bisherige Verständigungsvereinbarung.

Die Besteuerung der Abfindung in Deutschland aufgrund der Verständigungsvereinbarung ist somit unwirksam.

Ergänzende Verständigungsvereinbarung:

In einer ergänzenden Verständigungsvereinbarung wurde deutlich gemacht, dass Abfindungen, die in Deutschland aufgrund einer fehlenden Rechtsgrundlage (s.o.) nicht besteuert werden können, zumindest in der Schweiz (dem neuen Wohnsitzstaat) besteuert werden dürfen.

Allerdings bindet die ergänzende Verständigungsvereinbarung die Gerichte ebenfalls nicht, weil auch hier der Vorrang des Gesetzes missachtet wurde (vgl. den vorherigen Absatz zur Verständigungsvereinbarung).

Demzufolge müssen die Gerichte auch die ergänzende Verständigungsvereinbarung nicht beachten. Sie beurteilen die Streitfälle also weiterhin ausschließlich nur nach dem DBA CH.

Rechtsverordnung in Form einer Konsultationsvereinbarung:

Im weiteren Bemühen eine doppelte Nichtbesteuerung zu vermeiden, hat der Gesetzgeber der Finanzverwaltung die Möglichkeit geschaffen, Rechtsverordnungen zu erlassen.

Hierbei ermächtigt der Gesetzgeber die Verwaltung im Rahmen eines formellen Gesetzes dazu, rechtsverbindliche Verordnungen zu erlassen (vgl. den neu eingeführten Abs. 2 in § 2 AO).

Verordnungen aufgrund einer Ermächtigungsgrundlage stehen in der Rangordnung jedoch ebenfalls unter Zustimmungsgesetzen, die in nationales Recht transformiert wurden (wie beispielsweise das DBA CH). Aus diesem Grund binden auch sie die Gerichte nicht. Zumindest ist dies die Auffassung des hessischen Finanzgerichts. Es bleibt abzuwarten, ob der BFH dieser Auffassung in der Revision zustimmt.

Zusammenfassung und Praxistipps:

Aufgrund der aktuellen Rechtsprechung scheint es derzeit keine gültige Rechtsgrundlage für die Besteuerung einer Abfindung zu geben, die in Deutschland ihren Ursprung hat und deren Empfänger mittlerweile in der Schweiz ansässig ist.

Deshalb sind in der Schweiz ansässige Abfindungsempfänger von einer deutschen Besteuerung geschützt. Gleiches gilt wohl auch für Arbeitnehmer, die in Großbritannien ansässig sind. Auch dort zahlen Zuzügler häufig keine Steuern auf eine Abfindung, die auf die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses im Ausland gerichtet ist.

Somit sind die Verständigungsvereinbarungen und die Konsultationsvereinbarungsverordnung bis zur Revisionsentscheidung des BFH tendenziell nicht bindend.

Die aktuelle und zukünftige Rechtsprechung sollte deshalb in den hier geschilderten Fällen beachtet und weiterhin beobachtet werden. Laufende Verfahren sollten deshalb mit Hinweis auf die derzeitige Rechtsprechung geführt werden.

Deshalb ist eine kompetente Prüfung bei Abfindungszahlungen mit Auslandsbezug sowohl für den Arbeitgeber, der die Lohnsteuer abführt, als auch den Arbeitnehmer notwendig.

Außerdem kann unter Umständen durch geschickte Ausnutzung der Fünftelregelung die Steuerlast gemindert werden. (Siehe hierzu den Beitrag zur Berechnung der Steuer auf eine Abfindung mit Fünftelregelung.)

Hilfestellung bei arbeits- und steuerrechtlichen Fragestellungen:

Bei einem Auflösungsvertrag steht viel Geld auf dem Spiel. Insbesondere bei Abfindungen mit Auslandsbezug ist fachlicher Rat unerlässlich.

Dr. Patrizia Antoni ist Fachanwältin für Arbeitsrecht und für Steuerrecht. Sie berät Sie bei allen arbeits- und steuerrechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit der Abfindung, der Besteuerung einer Abfindung oder einem Auflösungsvertrag gerne. Vereinbaren Sie einen Termin in den Büros der Kanzlei AHS Rechtsanwälte in Köln oder Bonn.

Diese Fachbeiträge könnten Sie auch interessieren: