Sofortkontakt zur Kanzlei

Anwalt für Handelsvertreterrecht in Köln, Bonn und bundesweit

AHS Rechtsanwälte
Handelsvertreterrecht
 

Ihr Anwalt für Handelsvertreterrecht in Köln und Bonn

Sie benötigen anwaltliche Unterstützung im Bereich Handelsvertreterrecht? Dann sind Sie bei AHS Rechtsanwälte genau richtig! Wir beraten Handelsvertreter und Unternehmen in allen Fragen des Handelsvertreterrechts. Dazu gehört neben dem Gestalten, Prüfen und Verhandeln von Handelsvertreterverträgen auch die Geltendmachung von Ansprüchen auf Provision, Buchauszug und Ausgleich. Unsere Mandanten profitieren dabei nicht nur von der umfangreichen Erfahrung und Expertise unserer Anwälte im Handelsvertreterrecht, sondern insbesondere auch von ihren ausgewiesenen Fachkenntnissen im Arbeits- sowie Handels- und Gesellschaftsrecht, welche u.a. die Normen des Handelsvertreterrechts mitbestimmen.


Unsere anwaltlichen Leistungen im Handelsvertreterrecht:

Gestaltung Handelsvertretervertrag

Ein Handelsvertretervertrag kann abweichende Regelungen von § 84 HGB treffen und beide Seiten sollten wissen, was sie wollen: Mindestvergütung, Bezirksvertretung, Kundenschutz, Fälligkeit der Provision. Wir beraten Sie und gestalten individuell den Handelsvertretervertrag.

Provision des Handelsvertreters

Der Provisionsanspruch des Handelsvertreters kann unterschiedlich geregelt werden. Hierzu gehört eine Fix- oder Mindestvergütung oder Aufwandspauschale. Genauso kann auch die Fälligkeit der Provision sehr individuell geregelt werden. Hierzu beraten wir Sie!

Ausgleichsanspruch, Buchauszug

Am Ende des Handelsvertretervertrages hat der Handelsvertreter einen Anspruch auf Zahlung eines Ausgleichs. Doch über die Höhe der Ausgleichsanspruch besteht häufig Streit zwischen Vertreter und Unternehmen – hier hilft oft nur der Buchauszug. Wir berechnen den Anspruch.

In 3 Schritten zu Ihrem Anwalt für Handelsvertreterrecht

1. Anliegen Schildern

Schildern Sie uns Ihr Anliegen über unser Kontaktformular oder schicken Sie uns eine E-Mail.

2. Termin Vereinbaren

Vereinbaren Sie telefonisch oder per E-Mail einen Termin, um Ihr Anliegen zu klären.

3. Hilfe vom Experten

Unsere Rechtsanwälte prüfen die Rechtslage und helfen Ihnen. Wir beraten Sie persönlich, telefonisch oder per Video.

Unsere Anwälte für Handelsverteterrecht freuen sich auf Sie:

Mandantenbewertungen im Handelsvertreterrecht

Rechtsgebiet: Handelsvertreterrecht
Sehr professionelle und realistische Darstellung der Risiken und Möglichkeiten der Durchsetzung von Forderungen insbesondere wegen Ausgleichsanspruch und Kündigungsfristen.
Rechtsgebiet: Handelsvertreterrecht
Frau Haverkamp ist eine sehr fachkompetente Anwältin, die mir sehr gute und hilfreiche Auskünfte kurz und präzise betreff meiner Situation erteilt hat.Damit kann ich ohne Probleme die Zukunft meistern. Nochmals 1000 Dank für die Unterstützung. Sehr Empfehlenswert !!!!
Rechtsgebiet: Handelsvertreterrecht
Die Kanzlei AHS und insbesondere Frau Haverkamp als Anwältin haben mich in einem Forderungsfall sehr erfolgreich vertreten. Ausgezeichnet war die zuverlässige und sehr schnelle Einarbeitung und Bearbeitung meines Falles. Aussergewöhnlich war die Fähigkeit, komplexe Rechtsauffassungen verständlich und nachvollziehbar zu übermitteln. Frau Haverkamp war eine tolle Ansprechpartnerin - jederzeit zu empfehlen!

Handelsvertreter und Handelsvertretervertrag: Was muss ich wissen?

Das Recht der Handelsvertreter ist in den §§ 84 ff HGB umfassend gesetzlich geregelt. Dennoch empfiehlt sich ein schriftlicher Vertrag, insbesondere um die Grundlagen der Provisionsabrechnung, des Kundenschutzes und etwaiger Wettbewerbsverbote zu regeln. Der Handelsvertretervertrag ist das Kernstück der Beziehung zwischen Handelsvertreter und Unternehmen und sollte sorgfältig gestaltet werden. Dieses verringert das mögliche Konfliktpotential erheblich und jede Vertragspartei weiß, woran sie ist. Auch sind einige der gesetzlichen Regelungen dispositiv, also frei verhandelbar.

Wir gestalten einen Handelsvertretervertrag nach Ihren Wünschen. Wir überprüfen Handelsvertreterverträge auch im Hinblick auf etwaige Forderungen und Ansprüche bzw. auf die Vereinbarkeit mit zwingenden gesetzlichen Regelungen.

Besonders streitintensiv ist häufig die Kündigung des Handelsvertretervertrages , nämlich wenn es um die Frage geht, ob ein Ausgleichsanspruch besteht und wenn ja, in welcher Höhe. Sowohl Unternehmen als auch Handelsvertreter sollten sich hierzu beraten lassen, bevor sie den Streit suchen. Vertrauen Sie insoweit auf unsere ausgewiesene Expertise zu diesem Thema.

Versicherungsvertreter und das Handelsvertreterrecht

Die §§84 ff HGB sind auf Versicherungsvertreter entsprechend anwendbar, zum Teil gelten Ausnahmen. So ist z.B. die Höchstgrenze beim Ausgleichsanspruch anhand von nur 3 Jahresprovisionen zu bestimmen. Bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs sind die von der Versicherungswirtschaft definierten Grundsätze zu beachten, wonach umfangreiche Abschläge je nach Provision und Sparte vorgenommen werden. Auch ist relevant, ob und in welchem Umfang ein bereits übertragener Bestand vorliegt. Die Berechnungen differieren daher stark.

Unsere Leistungen im Detail

Provisionsanspruch des Handelsvertreters

Die Frage, wann ein provisionspflichtiges Geschäft vorliegt ist gesetzlich geregelt; ebenso die Modalitäten der Provisionsabrechnung. Viele Regelungen des Handelsvertreterrechts sind zwingend, können also nicht anders frei vereinbart werden, auch dann nicht, wenn es dem Willen beider Parteien entspricht. Grund ist, dass der Handelsvertreter vom Gesetzgeber als schutzbedürftig angesehen wird. Vom Gesetz abweichende Provisionsregelungen sind daher nur wirksam, soweit von nicht zwingenden gesetzlichen Regelungen abgewichen werden.

Grundsätzlich gilt folgendes:

- es besteht ein Provisionsanspruch für Geschäfte, die auf die Tätigkeit des Handelsvertreters zurückzuführen sind oder von ihm zuzuordnenden Kunden bzw. innerhalb seines Bezirks abgeschlossen wurden;

- der Anspruch besteht, sobald der Unternehmer das Geschäft ausgeführt hat. Der Anspruch steht unter dem Vorbehalt, dass der Kunde auch zahlt;

- mangels Vereinbarung gilt der „übliche“ Provisionssatz. Dieser dürfte nicht immer offensichtlich sein, so dass sich hier eine schriftliche Vereinbarung dringend empfiehlt;

- über die Provisionen ist monatlich abzurechnen, es besteht ein Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges gegen den Unternehmer

Wir überprüfen, ob die Voraussetzungen für einen Provisionsanspruch vorliegen und ob eine ordnungsgemäße Provisionsabrechnung erstellt worden ist.

Überhangprovision

Als Überhangprovision bezeichnet man Provisionsansprüche, die aus vor Beendigung des Handelsvertretervertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäften resultieren, aber noch nicht ausgeführt wurden. Hieraus kann sich – je nach Industriezweig – ein erhebliches nachwirkendes Provisionsaufkommen ergeben, z.B. beim Abschluss von konkretisierten Abrufverträgen oder Sukzessivlieferverträgen. Der Anspruch ist vertraglich abdingbar!Zu unterscheiden sind Überhangprovisionen von den sogenannten nachvertraglichen Provisionsansprüchen. Letztere entstehen, wenn ein bereits vor Vertragsende angebahntes Geschäft, alsbald nach Vertragsende abgeschlossen wird. Auch dieser Anspruch ist vertraglich abdingbar.

Beendigung des Handelsvertretervertrages

Der Handelsvertretervertrag kann von jeder Partei innerhalb der Kündigungsfristen des § 89 HGB bzw. innerhalb der vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen ordentlich beendet werden. Kündigt der Handelsvertreter ordentlich ohne wichtigen Grund und verlässt damit freiwillig seine Position, so steht ihm ein Ausgleichsanspruch gem. § 89b HGB nur zu, wenn die Kündigung wegen Alters oder Krankheit erfolgt und eine weitere Tätigkeit unzumutbar ist. Kündigt dagegen der Unternehmer ordentlich, so steht dem Handelsvertreter der Ausgleichsanspruch zu.

Bei der außerordentlichen Kündigung verhält es sich andersrum. Kündigt der Handelsvertreter, weil ihm die Vertragsfortsetzung mit dem Unternehmer unzumutbar ist, so behält er den Ausgleichsanspruch. Kündigt der Unternehmer außerordentlich, weil ihm die Fortsetzung des Vertrages mit dem Handelsvertreter nicht zugemutet werden kann, so steht diesem kein Ausgleichsanspruch zu.

Jede beabsichtigte Vertragsbeendigung muss daher gut überlegt werden. Auseinandersetzungen sind hier häufig, denn die Art der Beendigung entscheidet darüber, ob eine häufig größere Summe an den Handelsvertreter fließt, oder nicht. AHS Rechtsanwälte berät Sie umfassend!

Ausgleichsanspruch und Berechnung des Ausgleichsanspruchs

Wird der Handelsvertretervertrag vom Unternehmer ordentlich gekündigt, hat der Handelsvertreter grundsätzlich einen Anspruch auf Zahlung eines Ausgleichs. Kündigt er selbst, hat er diesen Anspruch nicht. Es gibt jedoch Ausnahmen. Ob und in welcher Höhe tatsächlich ein Ausgleichsanspruch besteht, hängt vor allem davon ab, ob der Handelsvertreter Neukundengeschäft akquiriert oder Altkundengeschäft intensiviert hat. Die Berechnung ist im Detail sehr kompliziert – wir übernehmen das für Sie! In jedem Fall ist die Höhe des Ausgleichs gedeckelt auf die durchschnittliche Jahresprovision der abgelaufenen fünf Jahre.

Berechnung des Ausgleichsanspruchs des Handelsvertreters:

Rohausgleich

Grundlage für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs ist zunächst die Berechnung des sog. Rohausgleichs. Die Berechnung des Rohausgleichs:

1) Zunächst ermitteln Sie die Summe der Provisionen/Vergütungen des letzten Vertragsjahr für vom Handelsvertreter akquirierte Kunden (ohne reine Verwaltungsprovisionen) und für intensivierte Altkunden (ca. 30% Zuwachs).

2) Dann ermitteln Sie die den Prozentsatz an Kunden, die dem Unternehmen durchschnittlich pro Jahr verloren gehen (Abwanderungsquote), z.B. 20%.

3) Sodann prognostizieren Sie die künftigen Provisionen für die nächsten 3 -5 Jahre. Hierzu wird die Summe 1 um die Abwanderungsquote bereinigt. Dieses Ergebnis ist Summe 1 für das Folgejahr, die wiederum um die Abwanderungsquote zu bereinigen ist usw. bis der bestand rechnerisch aufgebraucht ist.

4) Diese Beträge sind abzuzinsen, denn sie wären bei Fortsetzung des Vertrages erst später zugeflossen. (Abzinsungsfaktor f: 1/[(1+(i Zinssatz/100)]n Anzahl der Jahre). Die Abzinsung ist für jeden der errechneten Beträge vorzunehmen und dann die Gesamtsumme zu bilden.

5) Ggf. kommt es zu einem Wegfall von Vorteilen für das Unternehmen, z.B. wegen Teileinstellungen des Geschäftsbetriebes, Abwandern der Kunden mit dem Handelsvertreter zur Konkurrenz etc.. Dann ist diese Summe zum Abzug zu bringen.

6) Sodann sind Billigkeitserwägungen anzustellen. Z.B. die Sogwirkung der sich „von selbst verkaufenden“ Marke, Altersvorsorgebeträge, Kostenersparnisse des Handelsvertreters. Ggf. ist hier ein Abzug vorzunehmen.

Berechnung der Höchstgrenze

Der Ausgleichsanspruch beträgt maximal die durchschnittliche Jahresprovision der letzten fünf Vertragsjahre. Bei einer kürzeren Laufzeit wird diese zugrunde gelegt. Addieren Sie für die Berechnung alle in den letzten fünf Jahren gezahlten Provisionen oder sonstigen Vergütungen (nicht Spesen oder Kostenerstattungen) und teilen dieses durch die Anzahl der Jahre. Ist dieser Durchschnitt niedriger als der berechnete Rohausgleich, beträgt der Ausgleichanspruch diese Höchstgrenze.

Diese Berechnung liefert letztlich jedoch nur einen Anhaltspunkt, denn insbesondere Billigkeitserwägungen können zu einem anderen Ergebnis führen. Kommt es zum Prozess, muss der Handelsvertreter die von ihm akquirierten Neukunden sowie den Provisionsschnitt nachweisen. Das Unternehmen muss nachweisen, warum die Abwanderungsquote ggf. höhere ist, warum die Vorteile für das Unternehmen nicht nachhaltig sind u.s.w. Anstelle eines langwierigen und teuren Gerichtsverfahrens ist eine Einigung im Vorfeld oft vorzuziehen. Sowohl für ein Gerichtsverfahren als auch für eine außergerichtliche Einigung werden die vorgenannten Informationen benötigt. Alle Beteiligten tun gut daran, eine entsprechende Aktenlage zu schaffen, um ihre Behauptungen plausibel nachweisen zu können.

Buchauszug

Gem. § 87c Abs. III HGB kann der Handelsvertreter einen Buchauszug über die provisionspflichtigen Geschäfte verlangen, um die Provisionsabrechnungen prüfen und seine Ansprüche sichern zu können. Dieser Anspruch steht neben dem Anspruch auf Provisionsabrechnung und sollte genutzt werden, sobald Zweifel an der Richtigkeit einer Abrechnung aufkommen. Daneben kann Auskunft über alle wesentlichen Umstände des Provisionsanspruches verlangt werden. Bei Verweigerung kann der Anspruch gerichtlich durchgesetzt werden.

AHS Rechtsanwälte: Ihr Fachanwalt für Handelsvertreterrecht in Köln und Bonn

Die Kanzleien von AHS Rechtsanwälte befinden sich in zentraler Innenstadtlage. Am Standort Köln direkt am Kaiser-Wilhelm-Ring 34, 50672 Köln sowie am Standort Bonn in Rüngsdorfer Str. 24, 53173 Bonn.

Beide Standorte liegen in zentraler Lage und sind mit den öffentlichen Verkehrsmitteln optimal zu erreichen. Autofahrer finden direkt vor unseren Kanzleien oder in den umliegenden Straßen in der Regel problemlos einen Parkplatz.

Die Rechtsanwälte der Kanzlei AHS sind erfahren und in hohem Maße spezialisiert.

Natürlich beraten wir auch per E-Mail, Video-Call oder telefonisch.

Karte von OpenStreetMaps

An dieser Stelle ist eine Karte des externen Dienstes OpenStreetMaps eingebunden. Durch die Einbindung von OpenStreetMaps auf unserer Website setzen wir das Cookie „_osm_location“. Dabei wird Ihre IP-Adresse an den fremden Server von OpenStreetMaps übermittelt, wodurch dieser erfährt, dass Sie unsere Seite besucht haben. Zweck dieser Einbindung ist die Darstellung von Adressen auf einer Karte, die in die Website eingebunden wird. Die Speicherdauer beträgt 1 Jahr. Wenn Sie die Karte laden möchten, wählen Sie bitte „Karte laden“. Sie können diese Entscheidung jederzeit rückgängig machen.

Details finden Sie in unserer Datenschutzerklärung

Köln

Kaiser-Wilhelm-Ring 34
50672 Köln
Deutschland

Tel: +49 221 9730960
E-Mail: info@ahs-kanzlei.de

Um das automatische Laden dieses Dienstes zukünftig zu verhindern, klicken Sie bitte hier.

Karte von OpenStreetMaps

An dieser Stelle ist eine Karte des externen Dienstes OpenStreetMaps eingebunden. Durch die Einbindung von OpenStreetMaps auf unserer Website setzen wir das Cookie „_osm_location“. Dabei wird Ihre IP-Adresse an den fremden Server von OpenStreetMaps übermittelt, wodurch dieser erfährt, dass Sie unsere Seite besucht haben. Zweck dieser Einbindung ist die Darstellung von Adressen auf einer Karte, die in die Website eingebunden wird. Die Speicherdauer beträgt 1 Jahr. Wenn Sie die Karte laden möchten, wählen Sie bitte „Karte laden“. Sie können diese Entscheidung jederzeit rückgängig machen.

Details finden Sie in unserer Datenschutzerklärung

Bonn

Rüngsdorfer Str. 24
53173 Bonn
Deutschland

Tel: +49 228 9569717
E-Mail: info@ahs-kanzlei.de

Um das automatische Laden dieses Dienstes zukünftig zu verhindern, klicken Sie bitte hier.

Schildern Sie uns jetzt Ihr Anliegen

Privacy

* Pflichtfelder