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Geschäftsführerhaftung Insolvenzverschleppung

Haftung des GmbH-Geschäftsführers wegen Insolvenzverschleppung
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Geschäftsführerhaftung wegen Insolvenzverschleppung

AHS Rechtsanwälte berät Geschäftsführer umfassend in allen Fragen der Insolvenz der Gesellschaft. Ist ein Insolvenzverfahren unvermeidbar, begleiten wir Sie auf diesem Weg. Geschäftsführer, die vom Insolvenzverwalter wegen Insolvenzverschleppung gem. § 15b InsO( vormals: § 64 GmbHG) in die Haftung genommen werden, vertreten wir außergerichtlich und gerichtlich. Unser Ziel ist, dem Geschäftsführer eine Zukunft ohne eigene Insolvenz zu ermöglichen. Zudem erfolgt die Vertretung der Geschäftsführer im Strafverfahren z.B. wegen Insolvenzverschleppung, Betruges oder Untreue. Vertrauen Sie auf unsere Erfahrung und unser Verhandlungsgeschick. Regelmäßig erreichen wir, dass ein Ermittlungsverfahren eingestellt wird und keine Anklage erfolgt. So können Sie sich frühzeitig wieder Ihrer beruflichen Karriere widmen! Auch die steuerlichen Risiken müssen Sie im Blick haben. Wir haben zwei Jahrzehnte Beratungserfahrung in der Insolvenz- und Sanierungsberatung. Rechtsanwältin Haverkamp ist Fachanwältin für Insolvenzrecht und Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht. Rechtsanwältin Dr. Antoni ist Fachanwältin für Steuerrecht und Fachanwältin für Arbeitsrecht.

Unsere Leistungen für Sie im Überblick

Haftung des Geschäftsführers wegen Insolvenzverschleppung

Ist die GmbH insolvent, muss der Geschäftsführer einen Insolvenzantrag stellen. Tut er dies nicht oder verspätet, haftet er mit seinem Privatvermögen wegen Insolvenzverschleppung. Der Insolvenzverwalter setzt den Ersatzanspruch durch. Das kann auch für den Geschäftsführer persönlich die Insolvenz bedeuten. Wir helfen Ihnen, Ihre Haftungsrisiken zu minimieren! Nach geltendem Recht ist ein Unternehmen schon zu einem Zeitpunkt insolvenzreif, zu dem der Geschäftsführer dies nicht vermutet. Daher ist praktisch jeder Insolvenzantrag für eine GmbH verspätet und die Haftung wegen Insolvenzverschleppung erfüllt, § 15b InsO (früher § 64 GmbHG).

Strafrechtliche Verfolgung des Geschäftsführers wegen Insolvenzverschleppung

Die Insolvenzverschleppung ist eine Straftat nach § 15a InsO. Bei fehlender oder verspäteter Stellung des Insolvenzantrages des Geschäftsführers droht eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren wegen Insolvenzverschleppung! Strafbar ist zudem, wenn Sie Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung veruntreuen oder Ihren Pflichten zur Bilanzierung nicht ordnungsgemäß nachkommen. Wir vertreten Sie von Anfang an im Ermittlungsverfahren gegenüber Polizei und Staatsanwalt. Sie müssen dort nicht persönlich erscheinen! Regelmäßig erreichen wir die Einstellung des Ermittlungsverfahrens.

Haftung gegenüber Krankenkasse und Finanzamt

Weitere finanzielle Risiken für Sie bestehen gegenüber den Sozialversicherungsträgern und dem Finanzamt. Wenn Sie die Arbeitnehmerbeiträge nicht ordnungsgemäß an die Krankenkassen abführen, können die Krankenkassen Sie deshalb auch auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Wir beraten Sie mit dem Ziel, eine Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern zu vermeiden. Schließlich besteht die Gefahr der Haftung gegenüber dem Finanzamt u.a. wegen nicht bezahlter Lohnsteuer und anteilig wegen anderer Steuerarten! Wir vertreten Sie gegenüber dem Finanzamt.

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Rechtsgebiet: Insolvenzrecht
Frau Haverkamp hat mich über viele Jahre hervorragend in allen Instanzen vertreten und verfügt über eine herausragende Kompetenz. Ihr Erfahrungsschatz und ihre immer aktuelle Sachkenntnis gewährleisten eine höchst professionelle Beratung. Hinzu kommt ihr partnerschaftliches, sympathisches Auftreten, das die Zusammenarbeit sehr angenehm gestaltet. Man ist bei ihr immer bestens aufgehoben und ich würde mich jederzeit in Rechtsfragen wieder an sie wenden. Vielen Dank Frau Haverkamp für ihre hervorragenden Leistungen!

Fragen und Antworten zur Insolvenzverschleppung

Wann hafte ich als Geschäftsführer wegen Insolvenzverschleppung?

Der GmbH gegenüber bestehen für den Geschäftsführer in der Insolvenz nach § 15b InsO (bis zum 31.12.2020:  § 64 GmbHG ) erhebliche Haftungsrisiken. Der Geschäftsführer haftet nach dieser Vorschrift persönlich, also mit seinem Privatvermögen, für alle Zahlungen, die er nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw. Feststellung der Überschuldung leistet, also zu einem Zeitpunkt, zu dem die Insolvenzverschleppung eingetreten ist. Denn diese Zahlungen schmälern die Insolvenzmasse.

Wenn das Insolvenzverfahren eröffnet wird, macht der Insolvenzverwalter den Anspruch der insolventen Gesellschaft wegen Insolvenzverschleppung gegen den Geschäftsführer geltend. Dann können erhebliche Zahlungsverpflichtungen auf den Geschäftsführer zukommen!

Ist die GmbH überschuldet oder zahlungsunfähig, darf ein Geschäftsführer nach dem Gesetz nur im Ausnahmefall noch Zahlungen leisten. § 15b InsO ( § 64 Abs. 2 S. 1 GmbHG ) lässt Zahlungen zu, „die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar sind“. In der Praxis bedeutet das: Geschäftsführer sollten sehr vorsichtig mit jeglichen Ausgaben für die Gesellschaft sein. Möglich sind aber Zahlungen, die unbedingt erforderlich sind, um die Gesellschaft zu sanieren, also um zu verhindern, dass sie sofort zusammenbricht. Hier kommt es aber immer auf die genauen Umstände des Einzelfalles an! Auch Zahlungen von Umsatz- und Lohnsteuer sowie von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) möglich. 

Für welche Zahlungen haftet der Geschäftsführer wegen Insolvenzverschleppung der Gesellschaft gegenüber?

Um „Zahlungen“ handelt es sich nicht nur bei reinen Geldzahlungen. Davon erfasst sind alle Leistungen, die die Insolvenzmasse schmälern, also zum Beispiel auch Abtretungen, Aufrechnungen oder Abbuchungen vom Konto der zahlungsunfähigen GmbH. Hier ist also erhöhte Vorsicht geboten!

Außerdem muss dem Geschäftsführer ein Verschulden zur Last fallen. Das heißt aber nicht unbedingt, dass Sie die Zahlungsfähigkeit und/oder Überschuldung kennen müssen. Es reicht aus, dass Sie die Insolvenzreife der Gesellschaft fahrlässig nicht erkennen. Ihr Verschulden wird dabei vom Gesetz vermutet. Das bedeutet, dass eine Haftung nur ausscheidet, wenn Sie beweisen können, dass Sie die Insolvenzreife trotz aller notwendigen Maßnahmen nicht erkennen konnten. Hierfür sind Sie allein verantwortlich - ansonsten haftet der Geschäftsführer wegen Insolvenzverschleppung! In den meisten Fällen ist deshalb ein kompetenter rechtlicher Rat unabdingbar.

Der Insolvenzverwalter ist berechtigt und verpflichtet, die Haftungsansprüche gegenüber dem Geschäftsführer zu verfolgen. 

Muss der Geschäftsführer auch strafrechtliche Konsequenzen wegen Insolvenzverschleppung befürchten?

Die Insolvenzverschleppung ist eine Straftat nach  § 15a InsO . Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft muss der gesetzliche Vertreter der Gesellschaft, in der Regel also der Geschäftsführer bzw. der Vorstand, ohne schuldhaftes Zögern einen Insolvenzantrag stellen. Das bedeutet nicht, dass er sofort Insolvenz anmelden muss. Er darf Überlegungen anstellen, muss aber den Antrag möglichst zeitnah stellen, nachdem er von der wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft Kenntnis erlangt hat. Ansonsten haftet der Geschäftsführer strafrechtlich wegen Insolvenzverschleppung.

§ 15a InsO nennt eine Höchstfrist von drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Diese Frist dürfen Sie aber nur in Ausnahmefällen voll ausschöpfen, etwa wenn Sie konkrete Bemühungen zur Rettung der Gesellschaft ergreifen oder sich rechtlich beraten oder vertreten lassen und Ihr Rechtsanwalt sich erst einarbeiten muss. Hier kommt es aber auf die konkreten Umstände an. Wenn Sie nicht sicher sind, ob Sie aufgrund der finanziellen Krise der Gesellschaft einen Insolvenzantrag stellen müssen, sollten Sie in jedem Fall einen Fachanwalt für Insolvenzrecht beauftragen, um eine Haftung zu vermeiden.

Wenn Sie nach Ablauf der Frist keinen Insolvenzantrag stellen, machen Sie sich wegen Insolvenzverschleppung strafbar!

Wichtig : Bei Einzelunternehmen und Privatpersonen besteht keine Insolvenzantragspflicht, deshalb ist hier keine Insolvenzverschleppung möglich! Aber Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung können Sie unter Umständen Betrugsdelikte oder Bankrottstraftaten begehen. Um hier kein Risiko einzugehen, sollten Sie sich auch hier von einem Experten unterstützen lassen.

Außerdem droht Ihnen auch ein Strafverfahren wegen der Veruntreuung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach  § 266a StGB . Als Arbeitgeber sind Sie dazu verpflichtet, fällige Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung ordnungsgemäß abzuführen. Tun Sie das nicht, begehen Sie eine Straftat! Auch wenn Sie Ihren Pflichten zur ordnungsgemäßen Bilanzierung nicht ausreichend nachkommen, werden die Behörden im schlimmsten Fall wegen Untreue nach  § 266 StGB  ermitteln.

Welche Strafen drohen dem Geschäftsführer wegen Insolvenzverschleppung?

Bei der Insolvenzverschleppung nach § 15a InsO wird zwischen vorsätzlicher und fahrlässiger Begehung unterschieden. Wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung macht sich ein Geschäftsführer strafbar, wenn er genau weiß, dass er eigentlich Insolvenz anmelden müsste, dies aber unterlässt. Das Gesetz sieht in diesem Fall eine Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder eine Geldstrafe vor. Bei der fahrlässigen Insolvenzverschleppung verletzt der Geschäftsführer seine Sorgfaltspflichten, also er übersieht pflichtwidrig, dass er eigentlich einen Insolvenzantrag stellen müsste. Die Strafe lautet dann Freiheitsstrafe bis 1 Jahr oder Geldstrafe.

Das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt sowie die Untreue werden mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Für die genaue Höhe der Strafe kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an, also z.B. die Höhe des Schadens, die Dauer der Fristversäumnis und die Vorstrafen des Beschuldigten.

Tipp : Mit einem erfahrenen Anwalt an Ihrer Seite können Sie eine Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit oder gegen Auflagen erwirken oder zumindest Ihre Strafe erheblich reduzieren! Hier unterstützen wir Sie gerne.

Wann haftet der Geschäftsführer gegenüber den Sozialversicherungsträgern und dem Finanzamt?

Als Geschäftsführer der GmbH müssen Sie auch die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung abführen. Wenn Sie dieser Pflicht nicht nachkommen, machen Sie sich nicht nur nach  § 266a StGB  strafbar, sondern die Krankenkassen können Sie auch auf Schadensersatz verklagen. Grundlage dafür ist  § 823 Abs. 2 BGB . Ob Sie den Krankenkassen gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet sind, richtet sich deshalb danach, ob Sie nach § 266a StGB Arbeitsentgelt veruntreut haben. Ermittlungsverfahren werden häufig eingestellt, aber das heißt nicht, dass Sie sich gegenüber den Sozialversicherungsträgern nicht schadensersatzpflichtig machen. Allerdings gibt es verschiedene Möglichkeiten, Ihre Haftungsrisiken zu minimieren. Wenn die GmbH zum Beispiel nicht mehr über die finanziellen Mittel verfügt, um die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung abführen zu können, dann haften Sie auch nicht. Wir wissen, was hier zu beachten ist und beraten Sie gerne!

Auch das Finanzamt kann Sie in Anspruch nehmen! Das gilt insbesondere nach §§  34 69  AO, wenn Sie die Lohnsteuer nicht bezahlen. Nach § 69 AO haften Sie als Geschäftsführer der GmbH, wenn die Gesellschaft ihren steuerlichen Pflichten nicht ausreichend nachkommt. Denn dafür sind Sie verantwortlich. In Anspruch genommen werden Sie aber nur, wenn Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig handeln, also Ihre Pflichten in außergewöhnlich hohem Maße verletzen. Insbesondere müssen Sie die Steuererklärung fristgerecht abgeben und die Steuerschulden innerhalb der gesetzlichen Fristen begleichen.

Nach  § 42d d es Einkommensteuergesetzes (EStG) haftet der Arbeitgeber für nicht ordnungsgemäß angemeldete und abgeführte Lohnsteuer. Bei der Lohnsteuer gibt es eine wichtige Besonderheit. Sie ist immer vorrangig vor allen anderen Forderungen zu begleichen. Wenn das Geld für die Lohnsteuer nicht ausreicht, muss der Geschäftsführer nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) im Zweifelsfall die Nettolöhne der Arbeitnehmer kürzen, um die darauf entfallende Lohnsteuer abführen zu können. Ansonsten haftet er für den daraus entstehenden Schaden!

Bei anderen Steuerarten wie z.B. der Umsatzsteuer gibt es keinen Vorrang. Die Steuerschuld wegen der Umsatzsteuer hat grundsätzlich den gleichen Rang wie andere Verbindlichkeiten. Wenn die GmbH nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, muss der Geschäftsführer das Finanzamt sowie die anderen Gläubiger der GmbH anteilig zu gleichen Teilen befriedigen. Tut er das nicht, kann das Finanzamt ihn in Anspruch nehmen. Die Haftung ist allerdings beschränkt auf den Betrag, um den das Finanzamt benachteiligt wurde.

Auch Säumniszuschläge aufgrund der Pflichtverletzung gehen zu Ihren Lasten! Wenn Sie hier auf der sicheren Seite sein wollen, sollten Sie sich kompetenten rechtlichen Rat einholen.

Was muss der Geschäftsführer sonst noch bei Insolvenzverschleppung beachten?

Je nach den konkreten Umständen kommen noch weitere Haftungsrisiken auf Sie zu.

Möglich ist etwa eine Haftung nach  § 823 Abs. 2 BGB  i.V.m.  § 15a InsO  gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft, und zwar in voller Höhe mit Ihrem persönlichen Vermögen, wenn Sie vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Insolvenzantragspflicht verstoßen und als Geschäftsführer somit eine Insolvenzverschleppung begehen. Ab Beginn der Krise der Gesellschaft müssen Sie also die finanzielle Situation der Gesellschaft noch genauer im Blick haben!

Wenn Sie wegen eines Insolvenzdelikts rechtskräftig verurteilt werden, können Sie nach  § 6 Abs. 2 Nr. 3a GmbHG  5 Jahre lang nicht als GmbH-Geschäftsführer tätig sein.

Außerdem riskieren Sie die  Restschuldbefreiung  in einem möglichen privaten Insolvenzverfahren und Ihre Gewerbezulassung nach  § 35 GewO , wenn Sie ein Gewerbe betreiben.

Schließlich kann Ihre Haftung wegen Insolvenzverschleppung auch Ihren guten Ruf gefährden.

Tipp : Wir kennen die gesetzlichen Regelungen genau und beraten Sie gerne bei allen Fragen!

Verjährt die Haftung des Geschäftsführers wegen Insolvenzverschleppung?

Ja, sowohl die Schadensersatzpflichten als auch die Strafverfolgung unterliegen der Verjährung.

Die Geschäftsführerhaftung nach § 64 GmbHG verjährt grundsätzlich nach 5 Jahren ab Entstehung des Anspruchs. Maßgeblich ist hierbei die jeweilige masseschmälernde Zahlung. Auch die strafrechtliche Verfolgung verjährt nach  § 78 StGB  in der Regel nach 5 Jahren.

Gegenüber Finanzämtern und Krankenkassen gelten deutlich längere Verjährungsfristen.

Wann muss der Geschäftsführer einen Insolvenzantrag stellen?

Bei Unternehmen muss in den folgenden Fällen nach der Insolvenzordnung (InsO) ein Insolvenzantrag gestellt werden:

1. Zahlungsunfähigkeit,  § 17 InsO : Ein Unternehmen ist zahlungsunfähig, wenn es seine fälligen Verbindlichkeiten nicht begleichen kann.

2. Überschuldung,  § 19 InsO : Die Überschuldung ist bei juristischen Personen, also z.B. Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) oder Aktiengesellschaften (AG), ein zusätzlicher Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Eine juristische Person ist überschuldet, wenn ihr Vermögen die Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Eine Ausnahme davon gilt, wenn die Fortführung des Unternehmens nach den konkreten Umständen überwiegend wahrscheinlich ist.

Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages erlischt nicht, wenn einer Ihrer Gläubiger das Insolvenzverfahren beantragt!

Bei drohender Zahlungsunfähigkeit muss nicht, aber darf ein Insolvenzantrag gestellt werden.

3. Drohende Zahlungsunfähigkeit,  § 18 InsO : Die Zahlungsunfähigkeit droht, wenn das Unternehmen voraussichtlichnicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten bei Fälligkeit zu erfüllen.

Nach  § 2 InsO  ist der Insolvenzantrag beim zuständigen Insolvenzgericht zu stellen, also beim für Insolvenzverfahren zuständigen Amtsgericht. Wir wissen genau, welche Unterlagen der Geschäftsführer dafür benötigen und unterstützen Sie dabei. Wir begleiten Sie durch das gesamte Insolvenzverfahren.

Wer muss den Insolvenzantrag stellen?

Die Insolvenzantragspflicht gilt grundsätzlich nur bei juristischen Personen, also GmbHs, AGs, OHGs, Vereine, KGs. Auch betroffen sind ausländische Kapitalgesellschaften mit Sitz in Deutschland. Innerhalb der Gesellschaft sind dabei die gesetzlichen Vertreter für die Stellung des Insolvenzantrages verantwortlich, also vor allem die Geschäftsführer. Wenn die Gesellschaft derzeit keine Geschäftsführung hat, kann bei einer GmbH jeder Gesellschafter und bei der AG der Aufsichtsrat den Antrag stellen.

Tipp : Es ist dringend davon abzuraten, das Unternehmen aufgrund der wirtschaftlichen Situation zu veräußern und die Geschäftsführerstellung aufzugeben, um keinen Insolvenzantrag stellen zu müssen! Das entbindet einen ehemaligen Geschäftsführer nicht von der Antragspflicht! Der Geschäftsführer haftet dann trotzdem wegen Insolvenzverschleppung.

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Rufen Sie uns bundesweit unter  0221 9730960  oder 0228 9569717 an oder nutzen Sie unser Formular. In einem kurzen Telefonat können wir Ihnen sagen, wie Sie am besten weiter vorgehen. Danach klären wir alles weitere.

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Verlassen Sie sich auf eine umfassende Beratung in allen Fragen rund um die Haftung des Geschäftsführers wegen Insolvenzverschleppung. Wir unterstützen Sie nicht nur im Insolvenzrecht, sondern verfügen auch über eine langjährige Expertise im Steuerrecht .

Die Rechtsanwälte der Kanzlei AHS sind erfahren und in hohem Maße spezialisiert.  Rechtsanwältin Nina Haverkamp  ist zugleich Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht und Fachanwältin für Insolvenzrecht.  Rechtsanwältin Dr. Patrizia Antoni  ist zugleich Fachanwältin für Steuerrecht und Fachanwältin für Arbeitsrecht.