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FAQ Handelsvertreterrecht

FAQ
Antworten auf häufige Fragen zum Handelsvertreterrecht
 

Was Sie schon immer zum Handelsvertreterrecht wissen wollten!

Kann der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters ausgeschlossen werden?

Der Ausgleichsanspruch kann vertraglich nicht im Vorhinein ausgeschlossen werden, § 89b Abs. IV S. 1 HGB. Das heißt, zu Lasten des Handelsvertreters dürfen keine einseitigen Erklärungen oder Vereinbarungen hinsichtlich dessen Ausgleichsanspruches getroffen werden. Nach der rechtlichen Vertragsbeendigung dürfen allerdings Vereinbarungen getroffen werden, welche den Ausgleichsanspruch abbedingen. So können beispielsweise im beiderseitigen Einvernehmen Provisionen oder aus anderem Grund geleistete Zahlungen auf den Ausgleichsanspruch angerechnet werden. Keine rechtliche Vertragsbeendigung liegt im Falle der einvernehmlichen Einstellung der Tätigkeit, aber fortbestehendem Vertragsverhältnis vor. Bereits vor der Vertragsbeendigung getroffene Vereinbarungen sind nur dann zulässig und wirksam, wenn der Handelsvertreter seine zustimmende Vertragserklärung rechtswirksam erst nach Vertragsbeendigung abgibt. Auch muss ausgeschlossen sein, dass für ihn bereits zuvor eine Abhängigkeit an das Abgesprochene bestand. Der Handelsvertreter darf also hinsichtlich seiner Zustimmung zu einer Ausgestaltung seines Ausgleichsanspruchs keinem irgendwie gearteten Druck des Unternehmers ausgesetzt sein.

Welche Vereinbarungen benachteiligen Handelsvertreter?

Eine benachteiligende Vereinbarung über den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters stellt beispielsweise die Beschränkung der Ausgleichshöhe oder die Festlegung von Berechnungsgrundsätzen oder Berechnungsfaktoren, welche vom Gesetz abweichen, dar. Dasselbe gilt in dem Fall, dass das Entstehen oder die Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs hinausgeschoben wird oder dass für den Fall der Vertragsbeendigung Provisionsverzichtsklauseln aufgenommen werden.

Welche Vereinbarungen über den Ausgleichsanspruch sind zulässig?

Zulässig sind stets Vereinbarungen, welche den Handelsvertreter hinsichtlich seines Ausgleichsanspruches nicht benachteiligen können. Die Parteien können inhaltliche Vereinbarungen über den Ausgleichsanspruch treffen. Hierzu können sie beispielsweise einen Mindestbetrag aushandeln oder eine Absprache über eine Kumulierung des gesetzlichen Ausgleichs mit dem Abfindungsbetrag treffen. Auch ist es grundsätzlich zulässig, dass der Ausgleichsanspruch durch Vergütungen des Unternehmers im Voraus erfüllt wird. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass damit an den Handelsvertreter eine zusätzliche Leistung erbracht wird, welche der Vorauserfüllung des Ausgleichsanspruchs dienen soll und deutlich über der in ähnlich gelagerten Fällen anderweitig zu entrichtenden Provision liegt. Ferner ist nur dann von einer zulässigen Vorauserfüllung auszugehen, wenn vereinbart wird, dass die diesbezügliche Zahlung durch den Handelsvertreter in dem Falle des Nichtentstehens oder Entfallens des Ausgleichsanspruchs, zurückbezahlt werden muss. Die im Voraus gezahlte Vergütung darf also nicht zur Folge haben, dass eine zusätzlich erwirtschaftete Provision des Handelsvertreters übergangen wird oder dass der Ausgleichsanspruch selbst geschmälert wird. Generell zulässig ist auch die Vereinbarung sogenannter „Einstandszahlungen“. Dabei wird vereinbart, dass der Handelsvertreter sozusagen als Kaufpreis für die Übernahme der Handelsvertretung eine bestimmte Summe zu entrichten hat. Im Einzelfall kann eine solche Regelung jedoch unwirksam sein, sofern ein so unverhältnismäßig hoher Übernahmepreis abverlangt wird, dass dies auf eine Umgehung des Ausgleichsanspruchs zielt. Dies wurde durch die Rechtsprechung bereits wiederholt hinsichtlich einer Einstandszahlung in Höhe einer Jahresprovision bejaht. Seitens des Unternehmers werden mit der Einstandszahlung zumeist die Abwälzung des an den vorherigen Handelsvertreter entrichteten Ausgleichs sowie eine vorgezogene Entschädigung für den an den jetzigen Handelsvertreter bei dessen Vertragsbeendigung zu entrichtenden Ausgleich bezweckt. Zulässigerweise getroffene Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich keiner Form, wenn und soweit für den Abschluss des Handelsvertretervertrages nicht eine bestimmte Form einzuhalten ist.

Die Provisionsabrechnung des Handelsvertreters ist falsch. Was ist zu tun?

Als Handelsvertreter haben Sie einen Anspruch auf Erteilung einer ordentlichen Provisionsabrechnung. Denn Sie leben von der erfolgsabhängig gezahlten Provision und die Höhe der Ihnen zustehenden Provision können Sie nur anhand der Provisionsabrechnung überprüfen. Die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs hierzu sind zwingend, das heißt sie können nicht im Handelsvertretervertrag zugunsten des Unternehmers bzw. zu Lasten des Handelsvertreters geändert werden. Die Provisionsabrechnung ist eins der wenigen Kontrollrechte, welche der Handelsvertreter hat. Deswegen sind die gesetzlichen Vorschriften hierzu streng.

Welchen Inhalt hat eine Provisionsabrechnung?

Die Provisionsabrechnung hat grundsätzlich monatlich zu erfolgen. Vereinbart werden kann allerdings auch ein vierteljährlicher Abrechnungsrhythmus, § 87c HGB. In der Provisionsabrechnung müssen alle Angaben enthalten sein, die für Grund und Höhe der Provision entscheidend sind. Hierzu gehören in jedem Fall die Angabe des Auftrags, der Rechnungen, der Rechnungsbeträge und der Provision. Der Handelsvertreter kann außerdem Mitteilung über alle Umstände verlangen, die für den Provisionsanspruch, seine Fälligkeit und seine Berechnung wesentlich sind. Was ist also zu tun, wenn die Provisionsabrechnung lückenhaft oder unverständlich ist, so dass eine Überprüfung des Provisionsanspruchs gerade nicht möglich ist? Zunächst einmal sollte der Unternehmer schriftlich auf die Mängel hingewiesen werden bzw. es sollten alle Fragen zur Abrechnung gestellt werden. Es sollte schriftlich eine korrekte Provisionsabrechnung gefordert werden. Sollte der Unternehmer hierauf nicht oder unzureichend reagieren, dann sollte ein sogenannter Buchauszug verlangt werden.

Was umfasst der Anspruch auf Erteilung des Buchauszugs?

Jeder Handelsvertreter hat einen Rechtsanspruch auf Erteilung eines Buchauszugs. Es handelt sich hierbei um ein weiteres Kontrollrecht des Handelsvertreters. Der Buchauszug ist ein Auszug aus den Geschäftsbüchern des Unternehmers. Es handelt sich hierbei nicht um eine BWA oder einen Jahresabschluss, sondern um ergänzende Angaben zur Überprüfung der Provisionsabrechnung oder des Ausgleichsanspruchs. Was alles in einem Buchauszug enthalten sein muss, ist gesetzlich nicht beschrieben. Der Bundesgerichtshof hat jedoch Regeln hierfür aufgestellt.

Zu den Anforderungen an einen Buchauszug gehören:

- Auftragsdatum

- Auftragsnummer

- Warenwert laut Auftrag

- Rechnungsdatum

- Rechnungsnummer

- Rechnungsbetrag

- Kunde mit genauer Anschrift

- Stadium der Ausführung des Geschäfts bzw. des Standes der Auftragsbearbeitung im Falle angebahnter Geschäfte

- Höhe der eingegangenen Zahlungen - Annullierungen und Retouren sowie Gründe hierfür.

Anerkenntnis der Provisionsabrechnung

Ein Buchauszug kann jederzeit verlangt werden, auch wenn der Handelsvertreter die Provisionsabrechnungen Jahrelang klaglos hingenommen hat. Eine Provisionsabrechnung gilt nur dann als anerkannt, wenn der Handelsvertreter dieser ausdrücklich zugestimmt. Und übrigens: vertragliche Regelungen, wonach eine Abrechnung als anerkannt gilt, wenn der Handelsvertreter nicht innerhalb einer bestimmten Frist widerspricht, sind unwirksam. Bloßes Schweigen bzw. das Unterlassen von Beanstandungen führen jedenfalls nicht zur Akzeptanz der Provisionsabrechnung. Der Anspruch auf Erteilung des Buchauszugs entfällt nur dann, wenn die Abrechnung entweder korrekt ist und alle Angaben enthält, welche auch für den Buchauszug gelten oder wenn der Handelsvertreter die Provisionsabrechnung ausdrücklich anerkannt. Verweigert der Unternehmer die Erteilung des Buchauszugs, muss dieser eingeklagt werden.

Ist das Wettbewerbsverbot im Handelsvertretervertrag zwingend?

In einem Handelsvertretervertrag wird dem Handelsvertreter in aller Regel ein Wettbewerbsverbot auferlegt. Im Klartext: der Handelsvertreter soll nicht gleichzeitig noch andere Unternehmen vertreten, die im Wettbewerb mit dem vertragsschließenden Unternehmen stehen. Doch auch, wenn im Handelsvertretervertrag zumThema Konkurrenztätigkeit nichts steht, ist dies kein Freifahrtschein für den Handelsvertreter. Denn, wenn im Vertrag nichts steht, gilt die gesetzliche Regelung im Handelsgesetzbuch: nach § 86 Abs. 1 HGB ist der Handelsvertreter verpflichtet, die Interessen des Unternehmers wahrzunehmen. Verpflichtung heißt hier vor allem, nicht in Konkurrenz zu seinem Unternehmer zu treten. Handelsvertreter, die das gesetzliche oder vertragliche Wettbewerbsverbot auf die leichte Schulter nehmen - nach dem Motto ‚das wird schon nicht rauskommen‘ - riskieren alles: fristlose Kündigung des Vertrages und Verlust des Ausgleichsanspruchs.

Was ist Wettbewerb? Was ist konkurrierende Tätigkeit?

Erster Streitpunkt ist häufig die Frage: welches Unternehmen oder welches Produkt steht im Wettbewerb? Handelt das Unternehmen mit Jeanshosen, dann ist Berufskleidung (Monteuranzug) auf den ersten Blick kein Wettbewerb. Doch, auf einmal ist Berufskleidung eine angesagte Modekleidung und der Jeanskäufer von gestern, greift jetzt zur Monteurshose. Auch Turnschuhe und Lederschuhe standen vielleicht einmal nicht im Wettbewerb, allerdings nur so lange, wie man im Büro keine Turnschuhe getragen hat. Unternehmen, die also ursprünglich nicht im Wettbewerb standen, fischen je nach Mode im selben Teich, sprich: buhlen um dieselbe Kundengruppe. Nun herrscht Wettbewerb, der vorher nicht da war. Darf jetzt der Handelsvertreter fristlos gekündigt werden, der Businessanzüge und Berufskleidung gleichzeitig vertreibt?

Was Wettbewerb im konkreten Fall eigentlich bedeutet, ist also nicht immer klar bestimmbar. Klarheit schaffen nur zwei Maßnahmen: 1. Schon im Handelsvertretervertrag soll nach Möglichkeit geregelt werden, was Wettbewerb bedeutet. Hier können auch Unternehmen konkret benannt werden, die ausgeschlossen werden sollen. Genauso können auch konkrete Ausnahmen benannt werden, z.B. für Unternehmen, die der Handelsvertreter bereits vertritt. Und 2: Der Handelsvertreter sollte jedem Unternehmen anzeigen, welchen anderen Unternehmen er zusammenarbeitet und sich von jedem Unternehmen hierzu schriftlich die Erlaubnis einholen. Die Betonung liegt auf schriftlich. In guten Zeiten glaubt der Handelsvertreter an ein freundliches Nicken des Unternehmers. In schlechten Zeiten will sich hieran niemand im Unternehmen erinnern und der Handelsvertreter wird fristlos gekündigt – vielleicht war er zu erfolgreich, die Provisionen zu teuer und so ist es eine günstige Gelegenheit, dem teuren Ausgleichsanspruch zu entgehen. Der Handelsvertreter sollte nie das Risiko eingehen, die konkurrierende Tätigkeit bleibe unentdeckt. Er sollte auch nie glauben, dass seiner Meinung nach eine Tätigkeit nicht konkurriere. Denn das mag sich für den Unternehmer ganz anders darstellen. Das Problem lässt sich nur mir offener Kommunikation und schriftlicher Dokumentation beheben.

Es kann auch passieren, dass durch Änderungen in der Produktpalette Unternehmen erst im Laufe der Zeit zu Konkurrenten werden. In diesem Fall darf das Unternehmen den Handelsvertreter auffordern, die konkurrierende Tätigkeit zu unterlassen. Dies folgt aus § 86 HGB. Allerdings darf der Handelsvertreter auch seinerseits eins der Wettbewerbsverhältnisse kündigen und zwar ohne seinen Ausgleichsanspruch zu verlieren.

Kann der Anspruch auf Überhangprovision ausgeschlossen werden?

Der Anspruch auf Überhangprovision und auf Provision aus nachvertraglichen Geschäftsabschlüssen kann vertraglich ausgeschlossen werden. Denn § 87 HGB ist dispositiv, also nicht zwingend. Allerdings sind derartige Klauseln nur wirksam, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

Die „Überhangprovision“ ist dispositiv, kann also in bestimmten Fällen vertraglich ausgeschlossen werden. Diese Regelungsfreiheit wird jedoch eingeschränkt durch § 87 a Abs. 3, 5 HGB. Nach dieser zwingenden Regel gilt:

(3) Der Handelsvertreter hat auch dann einen Anspruch auf Provision, wenn feststeht, daß der Unternehmer das Geschäft ganz oder teilweise nicht oder nicht so ausführt, wie es abgeschlossen worden ist. Der Anspruch entfällt im Falle der Nichtausführung, wenn und soweit diese auf Umständen beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind.

(5) Von Absatz 2 erster Halbsatz, Absätzen 3 und 4 abweichende, für den Handelsvertreter nachteilige Vereinbarungen sind unwirksam.

Gemäß § 87 a Abs. 5 HGB sind damit alle Vereinbarungen unwirksam, welche das Entstehen des Provisionsanspruchs an Voraussetzungen knüpfen, die von § 87 a Abs. 3 HGB abweichen und für den Handelsvertreter nachteilig sind. Es ist damit maßgebend, ob Klauseln in irgendeiner Art und Weise Abweichungen oder Änderungen gegenüber den Tatbestandsmerkmalen des § 87 a Abs. 3 HGB enthalten, welche für den Handelsvertreter nachteilig sind. § 87 a Abs. 3 HGB regelt, dass ein Verzicht des Handelsvertreters auf eine Abschlussprovision (Überhangprovision) für die bei Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses nicht ausgeführten Geschäfte ausgeschlossen ist, wenn feststeht, dass der Unternehmer das Geschäft ganz oder teilweise nicht oder nicht so ausführt, wie es abgeschlossen worden ist. Wird nunmehr ein Geschäft nicht oder nicht so ausgeführt, wie es abgeschlossen ist (beispielsweise auch im Falle der verspäteten Ausführung), ist der Unternehmer nur unter den Voraussetzungen des § 87 a Abs. 3 Satz 2 HGB von der Provisionszahlung befreit, das heißt in den Fällen, in denen die Nichtausführung des Geschäfts auf Umständen beruht, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat. Vertretenmüssen bedeutet nicht nur Verschulden (§§ 276, 278 BGB), sondern auch Einstehen für die ihm zurechenbaren Risiken. Der Provisionsanspruch des Handelsvertreters bleibt deshalb beispielsweise in den folgenden Fällen bestehen:

• bei Schwierigkeiten im eigenen Betrieb des Unternehmers

• fehlerhafte Kalkulation durch den Unternehmer

• Wegfall des Interesses

• Im Falle von Lieferschwierigkeiten, da der Unternehmer nach den Grundsätzen des Unternehmerrisikos ebenso einzustehen hat wie für die eigene Insolvenz Der Provisionsanspruch des Handelsvertreters entfällt hingegen in den folgenden, nicht durch den Unternehmer zu vertretenden Fällen:

• Die Nichtausführung des Geschäfts beruht auf Umständen, die nicht der Risikosphäre des Unternehmers liegen.

• Unzumutbarkeit der Ausführung des Geschäfts

Eine Unzumutbarkeit der Ausführung des Geschäfts ist nur dann anzunehmen, wenn nach Abschluss des Geschäfts Umstände auftreten oder bekannt werden, die den Unternehmer davon abgehalten hätten, das Geschäft abzuschließen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn dem Unternehmer nachträglich wichtige Gründe hinsichtlich der Person des Dritten, mit welchem das Geschäft abgeschlossen werden soll, bekannt werden. Dies kann insbesondere mangelnde Kreditwürdigkeit, Zahlungsunfähigkeit, Erheben unbegründeter Beanstandungen oder die fehlende Zuverlässigkeit des Dritten sein. Auch in diesem Falle ist der Unternehmer somit von der Provisionszahlung befreit. Problematisch und von großem praktischen Belang ist nunmehr der Fall, dass eine vertragliche Klausel vereinbart wird, welche die „vom Unternehmer nicht zu vertretenden Umstände“ im Sinne von § 87 a Abs. 3 Satz 2 HGB umändert, das heißt eigenständig definiert. Dabei ist zu beachten, dass „Nicht zu vertreten“ im Sinn dieser Bestimmung nämlich nur solche Ereignisse sind, welche nicht unter § 276 BGB fallen. Die Vertretens-Vorschrift des § 276 BGB muss daher stets beachtet werden. Ein Verstoß gegen die nach § 87 a Abs. 5 HGB zwingende Bestimmung des § 87 a Abs. 3 HGB liegt ferner in dem Falle vor, dass der Unternehmer die Provisionspflicht für nach dem Ausscheiden des Handelsvertreters ausgeführte Geschäfte vollständig abbedingt. Eine entsprechende Vereinbarung ist damit unwirksam. Abgesehen von der Regelung des § 87 a HGB ist in den zwei folgenden weiteren Fällen ein vertraglicher Ausschluss der Überhangprovision als unwirksam anzusehen:

1. Der Arbeitgeber formuliert eine Vertragsklausel vor, nach welcher dem Arbeitnehmer als Überhangprovision nur die Hälfte der vereinbarten Provision zusteht. Eine solche Vertragsklausel ist zu weit gefasst und benachteiligt daher den Arbeitnehmer ohne Rücksichtnahme auf dessen schutzwürdige Interessen unangemessen. Die Klausel ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

2. Der Arbeitgeber formuliert eine Ausschlussklausel, nach welcher Überhangprovisionen für solche Geschäfte ausgeschlossen werden, die später als sechs Monate nach Vertragsende ausgeführt werden. Eine solche Ausschlussklausel verstößt gegen die zwingenden gesetzlichen Bestimmungen des § 87 a Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 5 HGB und ist daher ebenso unwirksam.

Ausschluss der nachvertraglichen Geschäftsabschlüsse

Die Regelung des § 87 Abs. 3 HGB, welche die Voraussetzungen einer Provision für nachvertragliche Geschäftsabschlüsse regelt, ist insgesamt dispositiv - Abweichende Vereinbarungen sind also erlaubt. Die Vertragsparteien können den Provisionsanspruch für Abschlüsse nach Vertragsende insgesamt ausschließen oder für die Entstehung nachvertraglicher Provisionsansprüche zusätzliche Voraussetzungen festlegen. Somit ist beispielsweise die Festsetzung geringerer Provisionssätze zulässig. Auch können die Parteien vereinbaren, dass nachvertragliche Geschäftsabschlüsse lediglich in dem Falle provisionspflichtig sind, wenn sie innerhalb eines festgelegten Zeitraums nach der Vertragsbeendigung zustande kommen. Die Vereinbarung einer solchen beschränkenden Frist zum Abschluss des Geschäfts ist im Falle des Ausschlusses des § 87 Abs. 3 HGB aus dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit auch anzuraten. Durch eine solche beschränkende Frist kann der unbestimmte Angemessenheitsbegriff des Gesetzes somit ersetzt werden - so wird Klarheit geschaffen. Bei einem Ausschluss des nachvertraglichen Provisionsanspruchs im vollen Umfang sind die dadurch für den Handelsvertreter aus der Vertragsbeendigung entstehenden Provisionsverluste sodann im Rahmen des Ausgleichsanspruchs nach § 89 b HGB zu berücksichtigen. § 89 b Abs. 1 S. 2 HGB umfasst sodann künftig zustande gekommene Geschäfte. Voraussetzung des Ausgleichsanspruches nach § 89b Abs. 1 S. 2 HGB ist, dass es sich bei dem Kunden um einen vom Handelsvertreter erworbenen neuen oder nach § 89b Abs. 1 S. 2 HGB intensivierten alten Kunden handelt.

Wie kann der Handelsvertretervertrag gekündigt werden?

Der Handelsvertretervertrag kann auf verschiedenen Wegen beendet werden: durch ordentliche Kündigung, aufgrund Ablaufs der Befristung oder durch fristlose Kündigung.

Ordentliche Kündigung des Handelsvertretervertrages

Ist der Handelsvertretervertrag nicht für einen bestimmten Zeitraum abgeschlossen worden, sondern auf unbestimmte Zeit, dann muss die ordentliche Kündigung innerhalb der gesetzlichen Fristen erfolgen. Die ordentliche Kündigung kann sowohl vom Unternehmer als auch vom Handelsvertreter erklärt werden. Die Kündigungsfristen regelt § 89 Abs. 1 HGB: im ersten Vertragsjahr beträgt die Kündigungsfrist einen Monat, im zweiten Vertragsjahr zwei Monate, im dritten bis fünften Vertragsjahr drei Monate und nach einer Vertragsdauer von fünf Jahren sechs Monate. Die Kündigung erfolgt jeweils zum Ende des Monats, allerdings kann auch etwas anderes vereinbart werden. Die Parteien dürfen auch eine Verlängerung der Kündigungsfrist vereinbaren, allerdings muss diese für den Handelsvertreter und den Unternehmer jeweils gleich lang sein. Unzulässig ist allerdings eine Verkürzung der Kündigungsfrist des Handelsvertretervertrages.

Beendigung befristeter Handelsvertreterverträge

Ganz ohne Kündigung endet ein Handelsvertretervertrag, wenn er für einen bestimmten Zeitraum abgeschlossen worden ist, beispielsweise auf zwei Jahre. Nach Ablauf der Befristung ist der Vertrag beendet. Die Parteien können auch vereinbaren, dass der Vertrag mit Eintritt eines bestimmten Ereignisses eintreten soll, z.B. Erreichung des gesetzlichen Rentenalters. Automatisch endet der Vertrag mit dem Tod des Handelsvertreters. Ebenso mit der Insolvenz des Unternehmers, nicht aber mit der Insolvenz des Handelsvertreters – allerdings hat der Unternehmer dann ein Recht zur fristlosen Kündigung. Unzulässig sind sogenannte Kettenverträge, bei denen eine Befristung der nächsten folgt. Nach der Rechtsprechung stellen sich solche Verträge als ein einziger Vertrag dar, so dass für die Kündigung die gesetzlichen Kündigungsfristen gelten, also in Abhängigkeit von der Gesamtdauer.

Aufhebungsvereinbarung zwischen Unternehmer und Handelsvertreter

Unabhängig von Kündigung oder Ablauf einer Befristung können die Parteien eine Aufhebungsvereinbarung verhandeln und den Vertrag also einvernehmlich aufheben. Wichtig für den Handelsvertreter ist hier die Regelung des Ausgleichsanspruchs, damit er diesen nicht verliert.

Fristlose Kündigung des Handelsvertretervertrages

Der Handelsvertretervertrag ist fristlos kündbar, also außerordentlich aus wichtigem Grund, wenn das weitere Festhalten am Vertrag unzumutbar ist. Das ist immer bei schweren Vertragsverletzungen der Fall. Wenn der Handelsvertreter gegen das Wettbewerbsverbot verstößt, ist der Vertrag fristlos kündbar. Und wenn der Unternehmer die Provision nicht auszahlt oder unzulässigerweise kürzt, darf der Handelsvertreter fristlos kündigen. Einzelheiten zur außerordentlichen Kündigung des Handelsvertretervertrages finden Sie hier.

Wann hat der Handelsvertreter einen Ausgleichsanspruch?

Die meisten Handelsvertreter glauben, dass mit Ablauf des Handelsvertretervertrages automatisch ein Ausgleichsanspruch entsteht. Ein Ausgleichsanspruch ist vergleichbar mit der Abfindung bei den Arbeitnehmern, welche diese bei Kündigung des Arbeitsvertrages häufig erhalten. Der Ausgleichsanspruch soll dem Handelsvertreter den Mehrwert ausgleichen, den er für den Unternehmer geschaffen hat, zum Beispiel durch Akquise neuer Kunden und Aufträge. Genauso wenig, wie der Arbeitnehmer automatisch einen Anspruch auf Abfindung hat, kann der Handelsvertreter auch nicht immer einen Ausgleichsanspruch verlangen.

Welche Voraussetzungen hat der Ausgleichsanspruch?

Die Voraussetzungen, unter denen ein Ausgleichsanspruch entsteht, regelt das Handelsgesetzbuch:

Ein Anspruch auf Zahlung eines Ausgleichsanspruchsbesteht gemäß § 89b HGB bei Beendigung des Handelsvertretervertrages,

• wenn dieser durch den Unternehmer ordentlich gekündigt wurde oder

• wenn dieser durch den Handelsvertreter aus wichtigem beim Unternehmer liegenden Grund gekündigt wurde oder

• wenn den Handelsvertreter eine Fortsetzung des Vertrages wegen Alters und Krankheit nicht mehr zugemutet werden kann

und

• der Unternehmer aus vom Handelsvertreter geworbenen Kundenverbindungen auch nach Vertragsende noch erhebliche Vorteile hat, und

• die Zahlung nach den Umständen des Vertrages billig erscheint.

Der Ausgleichsanspruch besteht grundsätzlich nur dann, wenn der Unternehmer ordentlich kündigt oder wenn aus Altersgründen (Rentenalter) die Tätigkeit dem Handelsvertreter nicht mehr zugemutet werden kann. Ein Ausgleichsanspruch entfällt also bereits dann, wenn der Handelsvertreter den Handelsvertretervertrag selber ordentlich kündigt. Nur wenn besondere Gründe eine außerordentliche, also fristlose Kündigung rechtfertigen, bleibt der Ausgleichsanspruch erhalten. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn dauerhaft keine Provisionsabrechnungen erstellt oder keine Provision ausgezahlt wird. Ist hingegen der Unternehmer zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, dann entfällt wiederum der Ausgleichsanspruch. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Handelsvertreter gegen das Wettbewerbsverbot verstößt. Unternehmer suchen gerne das Haar in der Suppe, mit dem Ziel den Handelsvertreter außerordentlich kündigen zu können, so dass dann die Zahlung des Ausgleichsanspruchs entfällt.

Der Ausgleichsanspruch setzt außerdem voraus, dass der Handelsvertreter einen Mehrwert für den Unternehmer geschaffen hat. Er muss also neue Kunden geworben haben oder er muss den Umsatz mit bestehenden Kunden massiv gesteigert haben. Hat der Handelsvertreter hingegen einfach nur einen bestimmten Kundenbestand übernommen und dann betreut, ohne den Umsatz zu verdoppeln oder neue Kunden zu akquirieren, entsteht auch kein Ausgleichsanspruch zum Ende der Vertragslaufzeit. Häufig wissen die Handelsvertreter nach vielen Jahren der Betreuung nicht mehr, welche Kunden sie von Anfang an übernommen hatten und welche sie neu akquiriert haben. Ein Ausgleichsanspruch ist dann schwer durchsetzbar. Wichtig ist daher, zum Zeitpunkt der Unterschrift unter den Handelsvertretervertrag auch gleich eine Liste mit den Bestandskunden in den Vertrag aufzunehmen, so dass man dann am Ende der Laufzeit den Vergleich vorher-nachher machen kann. Dasselbe betrifft auch die Umsätze mit den Bestandskunden.

Wann verjährt der Ausgleichsanspruch?

Der Ausgleichsanspruch verjährt innerhalb der Regelverjährung des BGB gem. § 195 BGB nach 3 Jahren und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste, § 199 BGB.

Hemmung der Verjährung des Ausgleichsanspruchs

Die Verjährung des Ausgleichsanspruchs steht in bestimmten Fällen still. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Parteien über das Bestehen oder die Höhe des Ausgleichsanspruches verhandeln oder im Falle der Erhebung der Klage oder des Erlasses eines Mahnbescheids. Verhandeln heißt dabei, dass zwischen den Parteien ein Meinungsaustausch zustande kommt. Es muss also von beiden Parteien Gesprächsbereitschaft gezeigt werden.

Verkürzung der Verjährungsfrist

Die gesetzliche Verjährungsfrist kann grundsätzlich vertraglich verkürzt werden. Daran besteht gerade bei Handelsvertreterverhältnissen oft ein anerkennenswertes Interesse. Insbesondere Provisionsansprüche umfassen meist eine Vielzahl von Einzelpositionen, deren Ermittlung nach Ablauf eines längeren Zeitraumes immer schwieriger wird. Eine Abkürzung der Verjährungsfrist ist auch hinsichtlich des Ausgleichsanspruchs möglich. Den vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten sind jedoch Grenzen gesetzt. Nicht rechtens ist eine einseitige Abkürzung der Verjährungsfrist zum Nachteil des Handelsvertreters, da im Rahmen der Verjährung eine Gleichbehandlung von Handelsvertreter und Unternehmer vorgesehen ist. So wurde in der Rechtsprechung bereits entschieden, dass die Verjährungsfrist auf bis zu sechs Monate verkürzt werden kann, wenn sie für beide Vertragspartner einheitlich gilt, wenn anerkennenswerte Interessen zumindest einer der Vertragsparteien eine angemessene Beschränkung der Verjährungsfrist rechtfertigen (z. B. der Wunsch nach einer schnellen Abwicklung des Rechtsverhältnisses) sowie keine Beeinträchtigungen von schutzwürdigen Interessen der Parteien vorhanden sind. Eine Beeinträchtigung von schutzwürdigen Interessen ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn die Verjährungsfrist erst beginnt, sobald die Parteien Kenntnis von der Anspruchsentstehung erlangen. Im anderen Falle würde eine große Anzahl von Ansprüchen des Handelsvertreters verjähren, bevor dieser von ihrer Existenz wusste. Neben der individualvertraglichen Verkürzung der Verjährungsfrist ist auch eine Verjährungsabrede im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen möglich. Allerdings verstößt jedenfalls eine AGB-Regelung, welche die Verjährungsfrist auf 12 Monate ohne Rücksicht darauf verkürzt, wann der Handelsvertreter vom Entstehen des Anspruchs Kenntnis erlangt, gegen § 307 BGB.

Neubeginn der Verjährung

Die noch laufende Verjährungsfrist beginnt in voller Länger von vorne zu laufen, sofern der Ausgleichsanspruch beispielsweise durch Abschlags- oder Zinszahlungen oder Sicherheitsleistung anerkannt wird. Auch im Falle der Vornahme oder Beantragung einer Vollstreckungshandlung kommt es zum Neubeginn der Verjährung. Bei der Geltendmachung von Provisionsansprüchen ist stets die folgende Besonderheit zu beachten: Gem. § 89b Abs. IV S. 2 HGB ist der Ausgleichsanspruch innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend zu machen. Erfolgt diese Geltendmachung nicht, ist der Anspruch ausgeschlossen und kann – obwohl die Verjährung noch nicht abgelaufen ist – nicht mehr geltend gemacht werden.

Was bedeutet die Einräumung von Kundenschutz für den Handelsvertreter?

Der Kundenschutz gewährt dem Handelsvertreter eine Art Provisionsgarantie. Das Handelsgesetzbuch hat den Kundenschutz gleich zweifachfach geregelt: zum einen besteht ein Provisionsanspruch für Geschäfte, die der Handelsvertreter nicht selber abgeschlossen hat, wenn der Handelsvertreter den Kunden zuvor für Geschäfte gleicher Art geworben hat. Zum anderen genießt der Handelsvertreter Kundenschutz, wenn ihm ein bestimmter Bezirk oder Kundenkreis zugewiesen worden ist. In diesem Fall besteht der Provisionsanspruch auch dann, wenn der Handelsvertreter selbst nicht aktiv geworden ist und das Geschäft in seinem Bezirk oder mit seinem zugewiesenen Kunden zustande kommt. Achtung: der Kundenschutz kann im Handelsvertretervertrag beschränkt oder ausgeschlossen werden. Und: der gesetzliche Kundenschutz gemäß § 87 HGB gilt nicht für Versicherungsvertreter.

Provision für Geschäfte gleicher Art

Der Handelsvertreter hat ohne sein Zutun einen Provisionsanspruch für solche Geschäfte, die der Unternehmer mit Dritten abschließt, wenn der Handelsvertreter zuvor diese Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat. Dem Handelsvertreter wird damit ein provisionsrechtlicher Kundenschutz für alle Kunden eingeräumt, zu denen er Geschäftsbeziehungen zum Unternehmer hergestellt hat. Grundgedanke dieser ‚Belohnung‘ ist der, dass diese Geschäfte zumeist wenigstens mittelbar auf die erfolgreiche Akquise des Handelsvertreters zurückzuführen sind. Denn der Handelsvertreter hat den Kunden bereits mit einer Nachbestellung oder einem Folgeauftrag für den Unternehmer geworben. Die erfolgreiche Mitwirkung des Handelsvertreters bei Nachbestellungen wird in § 87 Abs. 1 HGB kraft Gesetzes unwiderleglich vermutet. Unwiderleglich bedeutet, dass der Unternehmer nicht behaupten kann, die Nachbestellung stehe nicht im Zusammenhang mit der früheren Tätigkeit des Handelsvertreters. Hierdurch wird der Unternehmer daran gehindert, den vom Handelsvertreter geworbenen Kunden direkt zu beliefern und so den Provisionsanspruch zu umgehen. Der Provisionsanspruch für Nachbestellungen besteht allerdings kraft Gesetzes nicht für Versicherungs- und Bausparkassenvertreter – diese genießen also nicht den gesetzlichen Schutz. Versicherungsvertreter können gemäß § 92 HGB Provision nur für Geschäfte verlangen, die direkt auf ihre Tätigkeit zurückzuführen sind.

Zugewiesener Bezirk oder Kundenkreis

Ist dem Handelsvertreter ein bestimmter Bezirk oder ein bestimmter Kundenkreis zugewiesen (Bezirksvertreter), so hat er Anspruch auf Provision auch für solche Geschäfte, die ohne seine Mitwirkung mit Personen seines Bezirks oder seines Kundenkreises abgeschlossen worden sind (sog. Bezirksvertreter). Genauso wie bei der Provision für Folgeaufträge oder Nachbestellungen handelt es sich bei der Bezirksprovision um eine tätigkeitsunabhängige Provision. Der Bezirksvertreter verdient also doppelt: er bekommt zum einen eine Provision für die Geschäfte, die er in seinem Bezirk oder mit seinen Kunden abschließt. Und er bekommt außerdem eine Provision für Geschäfte, die Andere in seinem Bezirk abschließen. Grund für diesen besonderen Schutz des Handelsvertreters durch eine Bezirksprovision ist der, dass der Bezirksvertreter die Verpflichtung hat, dem zugewiesenen Bezirk eine besondere und kontinuierliche Betreuung angedeihen zu lassen. Häufig ist mit der Einräumung der Bezirksvertretung vertraglich die Verpflichtung verbunden, eine Betätigung außerhalb des zugewiesenen Arbeitsfeldes zu unterlassen. Die Bezirksprovision ist also eine Gegenleistung für die Gesamtheit der von dem Handelsvertreter dem Unternehmer vertraglich geschuldeten Bemühungen.

Die gesetzliche Regelung zum Kundenschutz im Wortlaut: § 87 Handelsgesetzbuch:

§ 87 Provisionspflichtige Geschäfte

(1) Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision für alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind oder mit Dritten abgeschlossen werden, die er als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat. Ein Anspruch auf Provision besteht für ihn nicht, wenn und soweit die Provision nach Absatz 3 dem ausgeschiedenen Handelsvertreter zusteht.

(2) Ist dem Handelsvertreter ein bestimmter Bezirk oder ein bestimmter Kundenkreis zugewiesen, so hat er Anspruch auf Provision auch für die Geschäfte, die ohne seine Mitwirkung mit Personen seines Bezirkes oder seines Kundenkreises während des Vertragsverhältnisses abgeschlossen sind. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Provision nach Absatz 3 dem ausgeschiedenen Handelsvertreter zusteht.

Was ist ein Buchauszug im Handelsvertreterrecht?

Der Buchauszug ist eine Information des Unternehmens über die im Abrechnungszeitraum durch den Handelsvertreter abgeschlossenen Geschäfte inklusive etwaiger Stornierungsgründe und schwebender Geschäfte. Er soll dem Handelsvertreter Übersicht darüber verschaffen, welche Geschäfte provisionspflichtig sind und sein können. Hierzu gehören auch Auskünfte über Liefermengen und Zahlungseingänge, ggf. abweichende Ausführungen etc.

Der Buchauszug

Der Buchauszug ist eine geordnete Zusammenstellung aller Angaben aus den Geschäftsbüchern, Geschäftspapieren und sonstigen Unterlagen des Unternehmers, die für die Berechnung, Höhe und Fälligkeit der Provision des Handelsvertreters bedeutsam sein können.

Anhand des Buchauszugs kann der Handelsvertreter sich über seine Provisionsansprüche Klarheit verschaffen. Der Buchauszug ermöglicht dem Handelsvertreter eine Nachprüfung der vom Unternehmer erteilten oder noch zu erteilenden Provisionsabrechnung auf Richtigkeit und Vollständigkeit.

Inhalt des Buchauszugs

Der Buchauszug muss alle Geschäfte erfassen, für die der Handelsvertreter eine Provision erhält oder erhalten kann. Der Buchauszug ist weitergehend als eine Provisionsabrechnung. Er umfasst zum einen Provisionsansprüche, welche bereits fällig sind. Außerdem sind Geschäfts abzubilden, welche noch nicht ausgeführt sind oder, die storniert worden sind. Und schließlich sind Geschäfte aufzuführen, für die Provisionsansprüche wegen schuldloser Nichtausführung des Geschäfts entfallen sind. Die Erteilung des Buchauszugs soll nicht die Entscheidung vorwegnehmen, ob ein bestimmtes Geschäft auch provisionspflichtig ist oder nicht. Nur die zweifelsfrei nicht provisionspflichtigen Geschäfte können bei der Erteilung des Buchauszuges unberücksichtigt bleiben. Die provisionspflichtigen Geschäfte sind in dem Buchauszug vollständig, klar und übersichtlich darzustellen. Der Buchauszug hat für sämtliche provisionspflichtigen Geschäfte die für die Berechnung, Höhe und Fälligkeit der Provision wesentlichen Angaben zu enthalten. Er muss im Zeitpunkt seiner Aufstellung zum einen eine bis ins Einzelne gehende Bestandsaufnahme der Kundenbeziehung des Unternehmers beinhalten, soweit diese die Provisionsansprüche des Handelsvertreters berührt und zum anderen die vertragliche Beziehung zwischen Unternehmer und Handelsvertreter darstellen.

Zu den Anforderungen an einen Buchauszug gehören:

- Auftragsdatum

- Auftragsnummer

- Warenwert laut Auftrag

- Rechnungsdatum

- Rechnungsnummer

- Rechnungsbetrag

- Kunde mit genauer Anschrift

- Stadium der Ausführung des Geschäfts bzw. des Standes der

Auftragsbearbeitung im Falle angebahnter Geschäfte:

- Höhe der eingegangenen Zahlungen

- Annullierungen und Retouren sowie Gründe hierfür

Der Handelsvertreter hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Darstellungsweise, da der Unternehmer diejenige Form wählen darf, die für ihn die kostengünstigste ist. Allerdings darf der Unternehmer nicht einfach eine Vielzahl von Unterlagen zur Verfügung stellen, aus denen sich der Handelsvertreter die relevanten Informationen heraussuchen soll.

Die gesetzliche Regelung zum Buchauszug: § 87 c Handelsgesetzbuch:

§ 87 c [Abrechnung über die Provision]

(1) Der Unternehmer hat über die Provision, auf die der Handelsvertreter Anspruch hat, monatlich abzurechnen; der Abrechnungszeitraum kann auf höchstens drei Monate erstreckt werden. Die Abrechnung hat unverzüglich, spätestens bis zum Ende des nächsten Monats, zu erfolgen.

(2) Der Handelsvertreter kann bei der Abrechnung einen Buchauszug über alle Geschäfte verlangen, für die ihm nach § 87 Provision gebührt.

(3) Der Handelsvertreter kann außerdem Mitteilung über alle Umstände verlangen, die für den Provisionsanspruch, seine Fälligkeit und seine Berechnung wesentlich sind.

(4) Wird der Buchauszug verweigert oder bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung oder des Buchauszuges, so kann der Handelsvertreter verlangen, daß nach Wahl des Unternehmers entweder ihm oder einem von ihm zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen Einsicht in die Geschäftsbücher oder die sonstigen Urkunden so weit gewährt wird, wie dies zur Feststellung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung oder des Buchauszuges erforderlich ist.

(5) Diese Rechte des Handelsvertreters können nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.

Was ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot des Handelsvertreters?

Wettbewerbsverbot heißt, dass der Handelsvertreter nicht für konkurrierende Unternehmen tätig werden darf. Und ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot bestimmt dieses Konkurrenzverbot auch für die Zeit nach Beendigung des Handelsvertretervertrages. Da das nachvertragliche Wettbewerbsverbot zu einer starken Einschränkung der Berufsfreiheit des Handelsvertreters führt, gibt es hierfür zwingende gesetzliche Bestimmungen in § 90a HGB. Die Zulässigkeit und Grenzen eines solchen Verbots sind zwingend gesetzlich geregelt. Ausnahmen hiervon dürfen nicht vereinbart werden.

Zunächst einmal gilt: das nachvertragliche Wettbewerbsverbot muss vertraglich und schriftlich vereinbart werden, also meistens direkt im Handelsvertretervertrag. Eine mündliche Vereinbarung ist unwirksam

Zulässig ist ein solches Verbot nur in den folgenden Grenzen:

• Es darf maximal für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Handelsvertretervertrages, vereinbart werden.

• Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot darf sich nur auf den Bezirk oder den Kundenkreis beziehen, den der Handelsvertreter tatsächlich bearbeitet hat.

• Und das Verbot darf sich nur auf die Produkte beziehen, die Gegenstand des Handelsvertretervertrages waren.

Ein vereinbartes nachvertragliches Wettbewerbsverbot, das über diese Grenzen hinausgeht, ist unwirksam.

Entschädigung für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot

Wenn Unternehmer und Handelsvertreter ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart haben, dann schuldet der Unternehmer hierfür dem Handelsvertreter eine Entschädigung. Das Gesetz spricht in § 90a HGB von einer „angemessenen Entschädigung“. Was nun angemessen ist, darüber lässt sich trefflich streiten. In der Praxis gilt als Faustformel: 50% bis 100% der jährlichen Provision. Die Höhe hängt einerseits vom Verhandlungsgeschickt der jeweiligen Partei ab. Abzuwägen ist hier einerseits die wirtschaftliche Sicherung des Vertreters, andererseits aber auch die Möglichkeit, schnell wieder eine andere – nicht konkurrierende Vertretung – aufzubauen. Hat ein Vertreter jahrzehntelang in einem kleinen Markt gearbeitet, so wird er nicht ohne weiteres in einer anderen Branche unterkommen. Entsprechend höher muss die Entschädigung auch ausfallen.

Verzicht auf das nachvertragliche Wettbewerbsverbot

Selbst wenn die Parteien im Handelsvertretervertrag ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart haben, steht es dem Unternehmer frei, diese Regelung aufzukündigen, also zu verzichten. Dies wird er immer dann tun, wenn ihm die drohende Entschädigung zu teuer erscheint. Die Pflicht, eine Entschädigung zu zahlen, erlischt allerdings erst nach sechs Monaten. Will der Unternehmer also ohne Entschädigung das Wettbewerbsverbot aufkündigen, dann muss er dies sechs Monate vor Ende des Handelsvertretervertrages tun.

Was ist ein Provisionsanspruch aus nachvertraglichen Geschäften?

Der Handelsvertreter hat auch einen Provisionsanspruch aus nachvertraglichen Geschäften - also nach Beendigung des Handelsvertretervertrages. Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Provisionen nur für Geschäfte, die während der Laufzeit des Handelsvertretervertrages abgeschlossen werden. § 87 Abs. 3 HGB spricht dem Handelsvertreter demgegenüber einen Provisionsanspruch auch für diejenigen Geschäfte, welche erst nach Beendigung des Handelsvertretervertrages abgeschlossen werden, unter folgenden Voraussetzungen zu:

Es muss feststehen, dass

• der Handelsvertreter das jeweilige Geschäft vermittelt oder so eingeleitet und vorbereitet hat, dass der Abschluss überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist,

• das Geschäft innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsende abgeschlossen ist oder

• das Vertragsangebot des Kunden noch vor Ende des Handelsvertretervertrages eingegangen ist.

Vermittlung oder Einleitung eines Geschäfts innerhalb angemessener Frist nach Vertragsende

Eine Vermittlung eines Geschäfts liegt erst dann vor, wenn der Handelsvertreter das Geschäft insoweit abschlussreif betrieben hat, dass die wesentlichen Vertragsbedingungen festliegen und nur noch die bindenden Erklärungen des Unternehmers oder Kunden ausstehen. Größere Anstrengungen des Unternehmers oder Nachfolgers, den Kunden zum Vertragsschluss zu bewegen, dürfen nicht mehr notwendig sein. Prozentual gesehen muss der Verursachungsanteil des Handelsvertreters bei jedenfalls mehr als etwa 60 % liegen. Eine bloße Einleitung und Vorbereitung des Geschäfts ist nicht genügend, es sei denn, der nach Beendigung zustande gekommene Abschluss ist überwiegend auf die Tätigkeit des Handelsvertreters zurückzuführen. Bejaht wurde dies durch die Rechtsprechung hinsichtlich der Vermittlung von provisionspflichtigen Musterkäufen, die nach der Verkehrssitte und der Absicht der Beteiligten nur der Erforschung des endgültigen Bedarfs dienen. Der Provisionsabschluss bezieht sich lediglich auf das vermittelte Geschäft. Mit dem Geschäft zusammenhängende Nachbestellungen und Folgeaufträge sind nicht umfasst. Weitere Voraussetzung der Entstehung eines nachvertraglichen Provisionsanspruches ist neben der Vermittlung und Einleitung des Geschäfts dessen Abschluss innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des Vertreterverhältnisses. Dabei sind stets der Inhalt des vermittelten oder eingeleiteten Geschäfts sowie die hierzu notwendigen Abschlussverhandlungen mit einzubeziehen. Grundsätzlich gelten im Interesse eines zügigen Abschlusses des Rechtsverhältnisses eher kurze, bei Massengeschäften sogar sehr kurze Fristen. Bei saisonbedingter Ware endet die Frist grundsätzlich, wenn die Muster oder Modelle für die folgende Saison erscheinen. Bei Verträgen über komplexe und aufwendige Spezialanfertigungen kann sich die Frist sehr viel länger erstrecken.

Eingang des Vertragsangebots des Kunden noch vor Ende des Handelsvertretervertrages

Ein nach Vertragsbeendigung abgeschlossenes Geschäft begründet auch dann einen Provisionsanspruch, wenn vor Beendigung des Vertragsverhältnisses ein Angebot eines Dritten zum Abschluss eines Geschäftes geführt hat. Voraussetzung hierfür ist allerdings zum einen, dass der Dritte das Vertragsangebot dem Unternehmer oder Handelsvertreter gegenüber vor Beendigung des Handelsvertretervertrages erklärt hat, das heißt die Willenserklärung zugegangen ist. Zum anderen muss das Kundengeschäft nach § 87 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 HGB provisionspflichtig gewesen sein. Dabei wird fiktiv angenommen, dieses wäre noch vor dem Ende des Handelsvertretervertrags zustande gekommen.

Konkurrierender Provisionsanspruch nachfolgender Handelsvertreter

Folgt dem ausgeschiedenen Handelsvertreter ein neuer Handelsvertreter, können die nachvertraglichen Provisionsansprüche des ausgeschiedenen Handelsvertreters mit denjenigen Provisionsansprüchen des nachfolgenden Handelsvertreters konkurrieren. Der Unternehmer schuldet nämlich sodann trotz der Arbeit mehrerer Handelsvertreter ausnahmsweise nur eine Provisionszahlung. Diesbezüglich ist allerdings gesetzlich geregelt, dass grundsätzlich der Provisionsanspruch des später tätig gewordenen Handelsvertreters gem. § 87 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 HGB durch § 87 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 HGB ausgeschlossen ist. Das Bestehen eines Provisionsanspruchs nach § 87 Abs. 3 HGB lässt den Provisionsanspruch des Vorgängers somit entfallen. Abweichend hiervon kommt eine Teilung des Provisionsanspruches nach § 87 Abs. 3 S. 2 HGB in Betracht, wenn wegen besonderer Umstände eine Teilung der Provision der Billigkeit entspricht. Dies ist dann der Fall, wenn der Arbeitsaufwand des Nachfolgers neben der Herbeiführung des Kundenvertrags durch den ausgeschiedenen Handelsvertreter so außerordentlich sowie mitursächlich ist, dass der völlige Ausschluss einer an ihn zu entrichtenden Vergütung mit den Grundsätzen von Treu und Glauben sowie der Billigkeit nicht mehr zu vereinbaren ist. Auch der nachvertragliche Provisionsanspruch ist dispositiv, kann also vertraglich ausgeschlossen werden. In dem Fall werden derartige Ansprüche wiederum im Rahmen des Ausgleichsanspruches berücksichtigt.

Was ist eine Überhangprovision?

Als „Überhangprovision“ werden die Provisionsansprüche aus Geschäften bezeichnet, die vor Vertragsbeendigung provisionspflichtig abgeschlossen werden, aber erst danach ausgeführt und/ oder vergütet werden. Dem Handelsvertreter steht damit ein Provisionsanspruch für die erst nach Beendigung des Handelsvertretervertrages ausgeführten Geschäfte zu. Denn § 87 Abs. 1 HGB knüpft den Anspruch auf Provision an den Abschluss von Geschäften während des Vertragsverhältnisses und begründet daher auch einen Provisionsanspruch für solche Geschäfte, die vor der Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen, aber erst danach vollständig abgewickelt werden. Voraussetzung ist damit, dass der Vertrag zwischen Kunde und Unternehmer rechtswirksam durch Vertragsschluss, Eintritt einer vereinbarten aufschiebenden Bedingung oder Erteilung einer erforderlichen Genehmigung bei einem schwebend unwirksamem Kundenvertrag zu einem Zeitpunkt zustande kommt, in welchem das Vertragsverhältnis zwischen Handelsvertreter und Unternehmer rechtlich existiert.

Überhangprovision bei Sukzessivlieferverträgen

Große Bedeutung kommt der Überhangprovision bei Life-Time- sowie Sukzessivlieferungsverträgen zu, da diese Verträge erfahrungsgemäß viele Jahre über die Beendigung des Handelsvertretervertrages hinaus fortbestehen können. Im Rahmen von Sukzessivlieferungsverträgen, welche vor Beendigung des Handelsvertretervertrages abgeschlossen wurden, sind alle im Zusammenhang mit dem Gesamtvertrag erfolgten Einzelabrufe provisionspflichtig, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde. Das heißt, jede auch erst nach Vertragsbeendigung durch den Kunden angeforderte und sodann ausgeführte Lieferung begründet für den Handelsvertreter einen Anspruch auf Überhangprovision. Demgegenüber liegt im folgenden Fall noch kein provisionspflichtiges Umsatzgeschäft vor: Der Handelsvertreter vermittelt einen Kunden. Dieser schließt daraufhin mit dem Unternehmer einen Rahmenvertrag ab, in welchem lediglich eine allgemeine zukünftige Bedarfsdeckung für bestimmte Arten von Geschäften vereinbart wird. Das heißt der Kunde verpflichtet sich, im Falle des Bedarfs an den vereinbarten Produkten lediglich Geschäfte mit dem Unternehmer abzuschließen. Ein provisionspflichtiges Umsatzgeschäft wird erst dann begründet, sobald auf Grundlage des Rahmenvertrages konkrete Kaufverträge geschlossen werden. Dem Handelsvertreter steht damit kein Provisionsanspruch zu, sofern die einzelnen Kaufverträge erst nach Vertragsbeendigung abgeschlossen werden. Hinsichtlich der Herbeiführung des Rahmenvertrages können allerdings Provisionsansprüche nach § 354 HGB entstehen. Der Anspruch auf Überhangprovision entsteht erst nach Beendigung des Vertrages und steht dem Handelsvertreter in vollem Umfang zu. Er besteht neben und unabhängig von dem Ausgleichsanspruch. Ansprüche auf Überhangprovisionen können vertraglich ausgeschlossen werden, jedoch entsteht in diesem Fall ein Ausgleichsanspruch auf den Provisionsverlust (§ 89b Absatz 1 HGB). Das heißt derartige Ansprüche werden beim Ausgleichsanspruch berücksichtigt.

Einzelheiten zum Ausschluss des Anspruchs auf Überhangprovision finden Sie hier .

Zu unterscheiden sind Überhangprovisionen von den sogenannten nachvertraglichen Provisionsansprüchen. Letztere entstehen, wenn ein bereits vor Vertragsende angebahntes Geschäft alsbald nach Vertragsende abgeschlossen wird. Auch dieser Anspruch ist vertraglich abdingbar. Näheres zu den nachvertraglichen Provisionsansprüchen finden Sie hier .

Wie hoch ist der Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters?

Mit dem Ende des Handelsvertretervertrages entsteht zugunsten des Handelsvertreters häufig ein Ausgleichsanspruch. Es besteht allerdings ein weitverbreiteter Irrglaube, dass dieser Ausgleichsanspruch immer bestünde. Falsch ist auch der Glaube, der Handelsvertreter würde immer eine ganze Jahresprovision zum Ausgleich erhalten. Die Antwort auf die Frage, wann ein solcher Ausgleichsanspruch überhaupt nur entsteht, lesen Sie im Detail unter „Wann entsteht ein Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters?“.

Die Faustformel lautet, dass ein Ausgleichsanspruch nur dann entsteht, wenn die Tätigkeit des Handelsvertreters zu einem Mehrwert für den Unternehmer geführt hat. Der Unternehmer muss also bleibende wirtschaftliche Vorteile durch die Akquise des Handelsvertreters haben, zum Beispiel indem neue Kunden langfristig gewonnen werden konnten oder, indem der Umsatz mit Bestandskunden verdoppelt wurde. Dadurch dass der Handelsvertreter zum Erfolg des Unternehmens beigetragen hat, wird er mit dem Ausgleichsanspruch am Ende der Vertragslaufzeit belohnt. Es sei denn, er kündigt selber den Vertrag oder er ist fristlos entlassen worden. Dann entfällt die Belohnung.

Der Ausgleichsanspruch ist im Handelsgesetzbuch geregelt. Wichtig ist, dass der Ausgleichsanspruch nicht von vornherein im Handelsvertretervertrag ausgeschlossen werden kann. Die Höhe des Ausgleichsanspruchs bestimmt sich nach den wirtschaftlichen Vorteilen für den Unternehmer, welche auch nach Vertragsende beim Unternehmer durch die Tätigkeit des Handelsvertreters weiter bestehen, § 98 b Abs. 2 HGB. Berechnet wird er nach dem Durchschnitt der in den letzten 5 Jahren erzielten Jahresprovisionen (bei Versicherungsvertretern ist der Durchschnitt aus den letzten drei Jahren zugrunde zu legen, § 89b Abs. V S. 2 HGB). Er wird jedoch der Höhe nach begrenzt auf eine Jahresprovision.

Die Berechnung des Ausgleichsanspruchs

Rohausgleich:

1. Zunächst ermitteln Sie die Summe der Provisionen/Vergütungen des letzten Vertragsjahrs für neue Kunden (ohne reine Verwaltungsprovisionen).

2. Dann ermitteln Sie die den Prozentsatz an Kunden, die dem Unternehmen durchschnittlich pro Jahr verloren gehen (Abwanderungsquote)

3. Sodann prognostizieren Sie die künftigen Provisionen für die nächsten 3 -5 Jahre. Hierzu wird die Summe 1 um die Abwanderungsquote bereinigt. Dieses Ergebnis ist Summe 1 für das Folgejahr, die wiederum um die Abwanderungsquote zu bereinigen ist usw. bis der bestand rechnerisch aufgebraucht ist.

4. Diese Beträge sind abzuzinsen, denn sie wären bei Fortsetzung des Vertrages erst später zugeflossen. (Abzinsungsfaktor f: 1/[(1+(i Zinssatz/100)]n Anzahl der Jahre). Die Abzinsung ist für jeden der errechneten Beträge vorzunehmen und dann die Gesamtsumme zu bilden. Ggf. kommt es zu einem Wegfall von Vorteilen für das Unternehmen, z.B. wegen Teileinstellungen des Geschäftsbetriebes, Abwandern der Kunden mit dem Handelsvertreter zur Konkurrenz etc.. Dann ist diese Summe zum Abzug zu bringen.

5. Sodann sind Billigkeitserwägungen anzustellen. Z.B. die Sogwirkung der sich „von selbst verkaufenden“ Marke, Altersvorsorgebeträge, Kostenersparnisse des Handelsvertreters. Ggf. ist hier ein Abzug vorzunehmen.

Berechnung der Höchstgrenze

Addieren Sie alle in den letzten fünf Jahren gezahlten Provisionen oder sonstigen Vergütungen (nicht Spesen oder sonstige Kostenerstattungen) und teilen dieses durch die Anzahl der Jahre (hier 5, war das Vertragsverhältnis kürzer, sind die tatsächlichen Werte heranzuziehen). Sodann vergleichen Sie beide Werte, der niedrigere gilt. Diese Berechnung liefert letztlich jedoch nur einen Anhaltspunkt, denn insbesondere Billigkeitserwägungen können zu einem anderen Ergebnis führen. Kommt es zum Prozess so muss der Handelsvertreter die von ihm akquirierten Neukunden sowie den Provisionsschnitt nachweisen. Das Unternehmen muss nachweisen, warum die Abwanderungsquote ggf. höhere ist, warum die Vorteile für das Unternehmen nicht nachhaltig sind u.s.w.

Wie ist der Buchauszug im Handelsvertreterrecht durchzusetzen?

Der Handelsvertreter kann neben den regelmäßigen Provisionsabrechnungen vom Unternehmer auch die Erstellung eines Buchauszugs verlangen. Es handelt sich hierbei um ein Kontrollrecht des Handelsvertreters. Denn erst der Buchauszug ermöglicht dem Handelsvertreter die vollständige Überprüfung seiner Provisionsansprüche. Der Buchauszug beinhaltet nicht bloß ausgeführte Geschäfte, sondern auch noch nicht ausgeführte oder stornierte oder endgültig nicht ausführbare Geschäfte unter Nennung von Gründen. Da die Erstellung des Buchauszugs nicht einfach ein Ausdruck aus der Buchhaltung des Unternehmers ist, sondern weit darüber hinausgeht, ist dies für den Unternehmer mit erheblicher Mühe verbunden. Und so ist es nicht verwunderlich, dass der Unternehmer nicht ‚na klar, gerne‘ ruft, wenn der Handelsvertreter einen Buchauszug verlangt. Er lässt sich entweder lange bitten oder reagiert überhaupt nicht. Der Buchauszug kann jederzeit während des laufenden Handelsvertretervertrages verlangt werden und auch nach Beendigung, bis zur Verjährung des Anspruchs.

Will der Handelsvertreter einen Buchauszug, so sollte er den Unternehmer schriftlich auffordern, am besten mit Fristsetzung, einen Buchauszug zu erstellen. Die Forderung auf Erstellung des Buchauszugs muss nicht begründet werden. Reagierte der Unternehmer hierauf nicht, hilft nur noch die klageweise Durchsetzung vor Gericht.

Klage auf Erteilung des Buchauszugs

Vor Gericht wird der Buchauszug üblicherweise im Wege der Stufenklage geltend gemacht. Auf der ersten Stufe wird der Auskunftsanspruch in Form des Buchauszugs eingeklagt. Und auf der zweiten Stufe wird dann die nunmehr konkret berechnete Provision eingeklagt. Erstellt der Unternehmer keinen Buchauszug, obwohl er hierzu verurteilt worden ist, muss der Handelsvertreter die Zwangsvollstreckung betreiben. Ein Buchprüfer wird dann beauftragt, den Buchauszug zu erstellen.

Gibt es begründete Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit des Buchauszugs oder verweigert der Unternehmer den Buchauszug, so hat der Handelsvertreter einen Anspruch auf Bucheinsichtnahme, § 87c Abs. 4 HGB. In diesem Fall nimmt der Handelsvertreter oder ein von ihm bestimmter Wirtschaftsprüfer Einsicht in die Bücher des Unternehmers. Die Kosten für die Bucheinsichtnahme muss der Handelsvertreter tragen. Ersetzt bekommt er diese nur dann vom Unternehmer, wenn er beweisen kann, dass der Buchauszug fehlerhaft war.

Wenn alles bisherigen Schritte erfolglos waren – also der Buchauszug fehlerhaft oder die Bucheinsichtnahme erfolglos, dann kann der Handelsvertreter die eidesstattliche Versicherung darüber verlangen, dass der Buchauszug richtig und vollständig ist. Eine falsche eidesstattliche Versicherung wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Verjährung von Kontrollrechten des Handelsvertreters

Der Anspruch auf Erteilung des Buchauszugs genauso wie sonstige Kontrollrechte des Handelsvertreters verjährt kurz gesagt dann, wenn auch der Provisionsanspruch selber verjährt ist. Nach der gesetzlichen Regelung verjährt ein Provisionsanspruch ab Kenntnis innerhalb von drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Handelsvertreter Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt hat. Spätestens verjährt der Anspruch nach zehn Jahren. Beispiel: Im Mai 2014 ist ein Provisionsanspruch entstanden. Die Dreijahresfrist beginnt am 31.12.2014 zu laufen und endet am 31.12.2017. Bis zum zu diesem Datum kann der Handelsvertreter einen Buchauszug für alle Provisionsansprüche aus dem Jahr 2014 verlangen.

Aber Achtung: die gesetzliche Frist darf vertraglich verkürzt werden. Hier muss also der Handelsvertretervertrag geprüft werden.

Zulässigkeit der fristlosen, außerordentlichen Kündigung des Handelsvertreters.

Unabhängig von festen Laufzeiten ist ein Vertrag immer auch von beiden Seiten fristlos kündbar, wenn ein wichtiger Grund hierfür besteht. Dieses Recht zur außerordentlichen Kündigung darf vertraglich nicht eingeschränkt werden, § 89a HGB. Ein wichtiger Grund liegt auf Juristendeutsch immer dann vor, wenn das Festhalten am Vertrag für eine Partei nicht mehr zumutbar ist. Es kommt also auf den Einzelfall und die individuellen Umstände an. Schwere Vertragsverletzungen können ein wichtiger Grund sein.

Der wichtige Kündigungsgrund in der Praxis

I n der Praxis haben folgende Fälle eine besondere Bedeutung:

• Verletzt der Handelsvertreter das Wettbewerbsverbot oder gerät er in die Insolvenz, darf der Unternehmer den Handelsvertretervertrag fristlos kündigen.

• Der Handelsvertreter darf seinerseits außerordentlich kündigen, wenn der Unternehmer unzulässig, einseitig das Gebiet verkleinert oder wenn die Provision gekürzt wird.

• Eine fristlose Kündigung des Handelsvertretervertrages ist auch zulässig, wenn auf Seiten des Kündigenden Änderungen eingetreten sind, die die Fortsetzung der Tätigkeit unmöglich machen. So kann der Unternehmer beispielsweise den Vertrieb der Produkte einstellen. Oder der Handelsvertreter kann durch Krankheit oder einen Unfall arbeitsunfähig werden.

Verlust des Ausgleichsanspruchs

Die fristlose Kündigung kann zum Verlust des Ausgleichsanspruchs des Handelsvertreters führen. Allerdings nur dann, wenn der Handelsvertreter die fristlose Kündigung durch sein pflichtwidriges Verhalten verschuldet hat. Eine Kündigung wegen eines Unfalls des Handelsvertreters führt daher genauso wenig zum Verlust des Ausgleichsanspruchs, wie die Einstellung des Vertriebs durch den Unternehmer. Hat der Handelsvertreter allerdings das Wettbewerbsverbot verletzt und wird ihm daraufhin gekündigt, dann hat er auch den Ausgleichsanspruch verloren.

Kündigungsfrist ab Kenntnis des wichtigen Kündigungsgrundes

Im Arbeitsrecht muss spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis des wichtigen Grundes fristlos gekündigt werden. Wartet der Arbeitgeber länger, dann wird unterstellt, dass das Vertragsverhältnis wohl doch zumutbar ist. Diese kurze Ausschlussfrist gibt es im Handelsvertreterrecht nicht. Allerdings muss spätestens 6 bis 8 Wochen nach Kenntnis des wichtigen Grundes gekündigt werden. Diese Frist darf zur Aufklärung der Sachlage genutzt werden. Danach ist es für eine fristlose Kündigung zu spät und es bleibt nur noch die ordentliche, fristgerechte Kündigung des Handelsvertretervertrages.

Abmahnung vor fristloser Kündigung des Handelsvertreters

In der Regel soll eine Abmahnung ausgesprochen werden, bevor fristlos gekündigt wird. Hierdurch bekommt der Betroffene die Möglichkeit, wieder seine Pflichten zu erfüllen. Eine Abmahnung darf nur dann entfallen, ist also entbehrlich, wenn das Vertrauensverhältnis bereits vollends zerstört ist oder wenn es gar nicht mehr möglich ist, sich rechtstreu zu verhalten (z.B. Arbeitsunfähigkeit nach Unfall). Eine Abmahnung kann entbehrlich sein bei Verstößen gegen das Wettbewerbsverbot.