Sofortkontakt zur Kanzlei

Anwalt Aufhebungsvertrag Arbeitsvertrag

Wissenswertes zum Aufhebungsvertrag
 
Arbeitsvertrag aufheben

Dass ein Arbeitsvertrag aufgehoben wird, kommt im Arbeitsrecht immer wieder vor. Der Aufhebungsvertrag dient dazu, das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung zu beenden. Das Arbeitsrecht und das Sozialversicherungsrecht bieten ausreichend Spielraum für einen Aufhebungsvertrag. Wenn Sie typische Fallstricke vermeiden, dann können beide Seiten, also Arbeitgeber und auch Arbeitnehmer davon profitieren.


Aufhebungsvertrag im Arbeitsrecht – zu Ihrem Anwalt in nur 3 Schritten:

1. Anliegen Schildern

Schildern Sie uns Ihr Anliegen über unser Kontaktformular oder schicken Sie uns eine E-Mail.

2. Termin Vereinbaren

Vereinbaren Sie online, telefonisch oder per E-Mail einen Termin, um Ihr Anliegen zu klären.

3. Hilfe vom Experten

Unsere Rechtsanwälte prüfen die Rechtslage und helfen Ihnen. Wir beraten Sie persönlich, telefonisch oder per Video.

Aufhebungsvertrag oder Kündigung?

Das Arbeitsverhältnis muss und kann nicht immer durch eine Kündigung enden. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn kein Kündigungsgrund vorliegt. Trotzdem kann der Arbeitgeber ein großes Interesse daran haben, das Beschäftigungsverhältnis zu beenden. Aber auch der Arbeitnehmer ist häufig froh, wenn er das Unternehmen verlassen kann. Bestenfalls mit einer Abfindung. Die Aufhebung von einem Arbeitsverhältnis wird in einem einvernehmlichen und freiwilligen Vertrag geregelt. Hier werden dann die wesentlichen Punkte für beide Seiten berechenbar vereinbart. In dem Aufhebungsvertrag steht zum Beispiel der Beendigungszeitpunkt. Dieser ist dann nicht mehr an eine Kündigungsfrist gebunden. Auch die Höhe und die Voraussetzungen der Entschädigungszahlung für den freiwilligen Verlust des Arbeitsplatzes sind zu regeln. Zusätzlich wird fast immer die Zusage eines wohlwollenden Arbeitszeugnisses vereinbart. Für den Arbeitgeber ist ein wichtiger Vorteil, dass der Betriebsrat nicht zwingend beteiligt ist.

Aufhebungsvertrag Vorteile

Wenn das Arbeitsverhältnis freiwillig und ohne Kündigung beendet wird, kann eine Abfindung im Aufhebungsvertrag vereinbart werden. Durch die Zusage einer finanziellen Entschädigung kann der Mitarbeiter nämlich dazu bewegt werden, einer Beendigung zuzustimmen, obwohl er Kündigungsschutz genießt. Die Höhe der Zahlung richtet sich im Arbeitsrecht fast immer nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit und dem monatlichen Bruttogehalt der letzten Jahre. Als Faustformel gilt ein halbes Monatsgehalt für jedes Jahr, in dem das Beschäftigungsverhältnis besteht.

Aufhebungsvertrag Nachteile

Wenn der Mitarbeiter einen Aufhebungsvertrag ohne Kündigung unterschreibt, obwohl er das nicht muss, droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld von bis zu drei Monaten. Das Arbeitsamt geht dann davon aus, dass er vorsätzlich und deshalb selbst verschuldet arbeitslos geworden ist. Diese freiwillige Arbeitsaufgabe ist dann ein versicherungswidriges Verhalten. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld wird dann um die Dauer der Sperrzeit gekürzt. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer für bis zu drei Monate sein Arbeitslosengeld riskiert. Dieses Risiko einer Sperrzeit durch den Aufhebungsvertrag kann aber verringert werden. Entweder dadurch, dass schon die Abfindung um den entsprechenden Betrag steigt. Eine andere Möglichkeit besteht darin, dass der Arbeitnehmer beweisen kann, dass er seine Arbeitsstelle sowieso verloren hätte. Beispielsweise weil dem Arbeitgeber ein betriebsbedingter Kündigungsgrund zur Verfügung steht.

Unsere spezialisierten Anwälte für Aufhebungsverträge

Zertifizierte Expertise

Die Rechtsanwälte der Kanzlei AHS sind erfahren und in hohem Maße spezialisiert. Unsere Erfahrung in hunderten arbeitsrechtlicher Fälle spiegelt sich in zahlreichen Fachanwaltschaften wieder.  Rechtsanwältin Dr. Patrizia Antoni ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und zugleich Fachanwalt für Steuerrecht. Herr Rechtsanwalt Christoph Brühl hat jahrelange und tiefgehende arbeitsrechtliche Erfahrung und betreut ebenfalls schwerpunktmäßig Mandate im gesamten  Arbeitsrecht

Karte von OpenStreetMaps

An dieser Stelle ist eine Karte des externen Dienstes OpenStreetMaps eingebunden. Durch die Einbindung von OpenStreetMaps auf unserer Website setzen wir das Cookie „_osm_location“. Dabei wird Ihre IP-Adresse an den fremden Server von OpenStreetMaps übermittelt, wodurch dieser erfährt, dass Sie unsere Seite besucht haben. Zweck dieser Einbindung ist die Darstellung von Adressen auf einer Karte, die in die Website eingebunden wird. Die Speicherdauer beträgt 1 Jahr. Wenn Sie die Karte laden möchten, wählen Sie bitte „Karte laden“. Sie können diese Entscheidung jederzeit rückgängig machen.

Details finden Sie in unserer Datenschutzerklärung

Köln

Kaiser-Wilhelm-Ring 34
50672 Köln
Deutschland

Tel: +49 221 9730960
E-Mail: info@ahs-kanzlei.de

Kontakt

Um das automatische Laden dieses Dienstes zukünftig zu verhindern, klicken Sie bitte hier.

Karte von OpenStreetMaps

An dieser Stelle ist eine Karte des externen Dienstes OpenStreetMaps eingebunden. Durch die Einbindung von OpenStreetMaps auf unserer Website setzen wir das Cookie „_osm_location“. Dabei wird Ihre IP-Adresse an den fremden Server von OpenStreetMaps übermittelt, wodurch dieser erfährt, dass Sie unsere Seite besucht haben. Zweck dieser Einbindung ist die Darstellung von Adressen auf einer Karte, die in die Website eingebunden wird. Die Speicherdauer beträgt 1 Jahr. Wenn Sie die Karte laden möchten, wählen Sie bitte „Karte laden“. Sie können diese Entscheidung jederzeit rückgängig machen.

Details finden Sie in unserer Datenschutzerklärung

Bonn

Rüngsdorfer Str. 24
53173 Bonn
Deutschland

Tel: +49 228 9569717
E-Mail: info@ahs-kanzlei.de

Kontakt

Um das automatische Laden dieses Dienstes zukünftig zu verhindern, klicken Sie bitte hier.

Anwaltliche Hilfe in Köln und Bonn

Bei arbeitsrechtlichen Fragen hilft Ihnen ein Fachanwalt für Arbeitsrecht. Unsere Anwälte beraten Sie gerne im Zusammenhang mit einem Aufhebungsvertrag und einer Kündigungsschutzklage . Vereinbaren Sie online einen Termin für eine Beratung vor Ort in unserer Kanzlei in Köln oder unserer Kanzlei in Bonn. Gerne können Sie auch online einen Beratungstermin per Telefon oder Videokonferenz buchen.

Calenso-Terminvereinbarung

An dieser Stelle ist ein Online Terminkalender des externen Dienstes Calenso eingebunden. Wir verwenden auf unserer Website den externen Dienst Calenso. In diesem Zuge werden Ihre E-Mail-Adresse, weitere Kontaktinformationen, Termininhalte und -daten, sowie alle von Ihnen in diesem Zusammenhang zusätzlich angegebenen Daten erhoben und gespeichert. Dies dient dem alleinigen Zweck, Termine und Gruppentermine online buchbar zu machen. Hierzu wird seitens Calenso eine Webanwendung zur Buchung von Terminvereinbarungen zur Verfügung gestellt. Die Daten werden auf Servern in der Schweiz verarbeitet. Sie stellen Ihre Daten für die Laufzeit des Vertrages mit Calenso zur Verfügung. Näheres zu der Verarbeitung der Daten durch Calenso entnehmen Sie bitte den unter https://calenso.com/datenschutz abrufbaren Informationen. Wenn Sie den Online Kalender laden möchten, wählen Sie bitte „Kalender laden“. Sie können diese Entscheidung jederzeit rückgängig machen.

Details finden Sie in unserer Datenschutzerklärung

Um das automatische Laden dieses Dienstes zukünftig zu verhindern, klicken Sie bitte hier.