Das sollten Sie zu einem Aufhebungsvertrag wissen
Ein Aufhebungsvertrag kommt im Arbeitsrecht immer wieder vor. Der Vertrag dient dazu, das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung zu beenden. Das Arbeitsrecht und das Sozialversicherungsrecht bieten ausreichend Spielraum für so einen Vertrag. Wenn Sie typische Fallstricke vermeiden, dann können beide Seiten, also Arbeitgeber und auch Arbeitnehmer davon profitieren.
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Was ist überhaupt ein Aufhebungsvertrag
Das Arbeitsverhältnis muss und kann nicht immer durch eine Kündigung enden. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn kein Kündigungsgrund vorliegt. Trotzdem kann der Arbeitgeber ein großes Interesse daran haben, das Beschäftigungsverhältnis zu beenden. Aber auch der Arbeitnehmer ist häufig froh, wenn er das Unternehmen verlassen kann. Bestenfalls mit einer Abfindung. Die Aufhebung von einem Arbeitsverhältnis wird in einem einvernehmlichen und freiwilligen Vertrag geregelt. Hier werden dann die wesentlichen Punkte für beide Seiten berechenbar vereinbart. In dem Aufhebungsvertrag steht zum Beispiel der Beendigungszeitpunkt. Dieser ist dann nicht mehr an eine Kündigungsfrist gebunden. Auch die Höhe und die Voraussetzungen der Entschädigungszahlung für den freiwilligen Verlust des Arbeitsplatzes sind zu regeln. Zusätzlich wird fast immer die Zusage eines wohlwollenden Arbeitszeugnisses vereinbart. Für den Arbeitgeber ist ein wichtiger Vorteil, dass der Betriebsrat nicht zwingend beteiligt ist.
Die Abfindung bei einem Aufhebungsvertrag
Wenn das Arbeitsverhältnis freiwillig und ohne Kündigung beendet wird, kann eine Abfindung im Vertrag vereinbart werden. Durch die Zusage einer finanziellen Entschädigung kann der Mitarbeiter nämlich dazu bewegt werden, einer Beendigung zuzustimmen, obwohl er Kündigungsschutz genießt. Die Höhe der Zahlung richtet sich im Arbeitsrecht fast immer nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit und dem monatlichen Bruttogehalt der letzten Jahre. Als Faustformel gilt ein halbes Monatsgehalt für jedes Jahr, in dem das Beschäftigungsverhältnis besteht. Wenn der Versicherte aber ohne Not arbeitslos wird und den Vertrag freiwillig unterschreibt, droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.
Die Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld
Wenn der Mitarbeiter einen Aufhebungsvertrag ohne Kündigung unterschreibt, obwohl er das nicht muss, droht eine Sperrzeit von bis zu drei Monaten. Das Arbeitsamt geht dann davon aus, dass er vorsätzlich und deshalb selbst verschuldet arbeitslos geworden ist. Diese freiwillige Arbeitsaufgabe ist dann ein versicherungswidriges Verhalten. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld wird dann um die Dauer der Sperrzeit gekürzt. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer für bis zu drei Monate sein Arbeitslosengeld riskiert. Dieses Risiko einer Sperrzeit kann aber verringert werden. Entweder dadurch, dass schon die Abfindung um den entsprechenden Betrag steigt. Eine andere Möglichkeit besteht darin, dass der Arbeitnehmer beweisen kann, dass er seine Arbeitsstelle sowieso verloren hätte. Beispielsweise weil dem Arbeitgeber ein betriebsbedingter Kündigungsgrund zur Verfügung steht.
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Nina Haverkamp ist Fachanwältin für Insolvenzrecht und Fachanwältin für Handels - und Gesellschaftsrecht . Sie beraten Sie gerne in allen wirtschaftsrechtlichen Fragen. Vereinbaren Sie einen Termin in den Büros der Kanzlei AHS Rechtsanwälte in Köln oder Bonn .