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Kündigungsschutz | Kündigungsschutzgesetz

Ab wann besteht Kündigungsschutz im Arbeitsrecht?

Kündigungsschutz im Arbeitsrecht dient der sozialen Absicherung des Arbeitnehmers, schränkt aber zum Teil die unternehmerische Freiheit des Arbeitgebers ein.

Der Kündigungsschutz des Arbeitnehmers kann sich aus dem Kündigungsschutzgesetz oder einem Vertrag ergeben. Dabei wird noch zwischen dem allgemeinen und dem besonderen Kündigungsschutz unterschieden.

Der Beitrag erklärt die wesentlichen Unterschiede und zeigt auf, wann Schutz vor einer Kündigung besteht. Für die speziellen arbeitsrechtlichen Voraussetzungen des jeweiligen Kündigungsschutzes sind zahlreiche Verlinkungen beigefügt.

Gesetzlicher Kündigungsschutz Arbeitnehmer

Eine Kündigung ist die einseitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine der Vertragsparteien –Arbeitgeber oder Arbeitnehmer. Weil der Arbeitnehmer in der Regel von seinem Arbeitgeber existenziell abhängig ist, bestehen bestimmte Schutzvorschriften zu seinen Gunsten. Dabei regelt der gesetzliche Kündigungsschutz, unter welchen Voraussetzungen überhaupt gekündigt werden darf und welche Fristen gelten.

Der allgemeine Kündigungsschutz richtet sich im Wesentlichen nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Auch aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder dem Arbeitsvertrag können sich Regelungen zum Kündigungsschutz und den Kündigungsfristen ergeben. Dabei gilt, dass die vertragliche Kündigungsfrist durch einen Tarifvertrag auch kürzer sein kann als die gesetzliche Kündigungsfrist, vgl. § 622 IV BGB. Den allgemeinen Kündigungsschutz nach dem KSchG kann aber auch ein Tarifvertrag nicht ausschließen.

Kündigungsschutzgesetz

Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) unterscheidet zwischen:

  • allgemeiner Kündigungsschutz, der für alle Arbeitnehmer gilt, die in den Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) fallen. Weiter gefasst gehören auch die gesetzlichen Kündigungsfristen, die im Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) unter § 622 geregelt sind, ebenfalls zum allgemeinen Kündigungsschutz.
  • besonderer Kündigungsschutz für Personengruppen, die als sozial besonders schutzbedürftig gelten. Durch den besonderen Kündigungsschutz ist eine Kündigung nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen möglich.

Kündigungsschutzgesetz – Voraussetzungen für die Anwendbarkeit

Der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des KSchG sind,

  • dass im Betrieb die erforderliche Arbeitnehmeranzahl beschäftigt ist (betrieblicher Geltungsbereich)
  • dass aus dem Arbeitsverhältnis die Arbeitnehmereigenschaft vorhanden ist (persönlicher Geltungsbereich)
  • dass das Arbeitsverhältnis ohne Unterbrechung länger als 6 Monate bestanden hat (Wartefrist)

Allgemeiner Kündigungsschutz:

Der allgemeine Kündigungsschutz ist in § 1 KSchG geregelt. Demnach muss eine Kündigung von Arbeitnehmern, die in den Geltungsbereich des KSchG fallen, sozial gerechtfertigt sein. Ist die Kündigung sozial ungerechtfertigt, ist sie grundsätzlich unwirksam.

Sind alle Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes erfüllt, muss für eine ordentliche Kündigung ein besonderer Kündigungsgrund nach § 1 II KSchG vorliegen.

Das sind verhaltensbedingte, personenbedingte oder betriebsbedingte Gründe.

Liegt solch ein Kündigungsgrund vor, kann der Arbeitnehmer grundsätzlich ordentlich gekündigt werden. Dann muss noch die entsprechende Kündigungsfrist eingehalten werden. Ein vorhandener Betriebsrat muss beteiligt werden.

Kann dem Arbeitgeber aus einem schwerwiegenden Grund das Festhalten am Arbeitsverhältnis nicht mehr zugemutet werden, ist auch eine außerordentliche Kündigung möglich. Hierfür muss in der Regel keine Frist eingehalten werden. Ausnahme: die außerordentlich betriebsbedingte Kündigung mit Auslauffrist.

Besonderer Kündigungsschutz:

Was genau heißt besonderer Kündigungsschutz?

Besonderer Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz besteht für einzelne Personengruppen. Das sind insbesondere:

  • Schwerbehinderte, §§ 85 ff SGB IX
  • Schwangere und Mütter in den ersten vier Monaten nach der Entbindung, § 17 I MuSchG
  • Arbeitnehmer die Elternzeit beantragt haben oder in Elternzeit sind, § 18 BEEG
  • Betriebsratsmitglieder, § 15 KSchG
  • Auszubildende, § 22 BBiG.

Diese Personengruppen können entweder gar nicht oder nur aus besonders wichtigem Grund gekündigt werden.

Zusätzlich ist hierbei regelmäßig noch ein behördliches Zustimmungsverfahren nötig.

Gesetzlicher Kündigungsschutz vs. vertraglich vereinbarter Kündigungsschutz

Neben dem gesetzlichen Kündigungsschutz gibt es auch einen vertraglich vereinbarten Schutz.

Dieser kann sich aus dem Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag ergeben.

Vertraglich kann aber in der Regel der allgemeine Kündigungsschutz nicht ausgehebelt werden. Grundsätzlich sind also nur Verbesserungen zum allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) möglich.

Besonders in Tarifverträgen finden sich häufig Vereinbarungen, die Arbeitnehmer ab einer bestimmten Betriebszugehörigkeit unkündbar stellen. Dann ist sogar eine ordentliche Kündigung regelmäßig nicht mehr möglich. Meist bezieht sich die Unkündbarkeit aber nur auf betriebsbedingte Gründe.

Eine außerordentliche Kündigung kann aber rechtlich nicht wirksam ausgeschlossen werden.

Kündigungsschutz Zusammenfassung:

  • Es gibt allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz.
  • Der Arbeitnehmer muss mindestens sechs Monate im Betrieb beschäftigt sein, damit der allgemein Schutz nach dem KSchG besteht. Der Arbeitgeber muss mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigen.
  • Dann ist eine ordentliche Kündigung nur mit einem speziellen Kündigungsgrund sozial gerechtfertigt.
  • Bei der ordentlichen Kündigung ist die gesetzliche oder vertragliche Kündigungsfrist zu beachten.
  • Außerdem muss der Betriebsrat beteiligt werden.
  • Besonderen Kündigungsschutz genießen insbesondere Schwangere, Arbeitnehmer in Elternzeit, Schwerbehinderte und Betriebsratsmitglieder.
  • Diese Arbeitnehmer sind durch den besonderen Schutz stärker geschützt. Der Arbeitgeber kann sie gar nicht oder nur unter erhöhten Voraussetzungen kündigen. Das gilt nicht bei einem schwerwiegenden Fehlverhalten, das zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt.
  • Bei der Kündigung eines Arbeitnehmers mit besonderem Kündigungsschutz sind häufig zusätzlich staatliche Behörden zu beteiligen.
  • Neben dem gesetzlichen Kündigungsschutz kann sich der Kündigungsschutz für Arbeitnehmer auch aus dem Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ergeben.

Hilfe bei Fragen zum Kündigungsschutz

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist der häufigste Streitpunkt vor dem Arbeitsgericht. Hierbei geht es um die Rechtmäßigkeit der Kündigung und die richtige Berechnung der Kündigungsfrist. In diesem Zusammenhang wird auch häufig eine Abfindung verhandelt. Wir möchten Ihnen zu Ihrem Recht verhelfen und dabei die entsprechenden Punkte zu Ihren Gunsten beeinflussen. Kontaktieren Sie uns, wenn sie arbeitsrechtlichen Rat oder eine kompetente Vertretung vor dem Arbeitsgericht suchen.

Dr. Patrizia Antoni hat den Fachanwalt für Arbeitsrecht und den Fachanwalt für Steuerrecht.

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