Sofortkontakt zur Kanzlei
Ihr Partner für Rechtsberatung In Köln und Bonn
Telefon Köln +49 221 973 096 0
Telefon Bonn +49 228 956 9717
E-Mail-Kontakt info@ahs-kanzlei.de
AHS Rechtsanwälte
Aktuelle News
 

Das Pfändungsschutzkonto – was Sie wissen müssen

Was ist ein P-Konto?

Das Pfändungsschutzkonto oder auch P-Konto ist ein normales Girokonto, das den Kontoinhaber in Höhe eines bestimmten Freibetrages vor Pfändungen durch die Gläubiger schützt. In diesem Artikel erfahren Sie alles Wissenswerte rund um das P-Konto, vom Antrag bis zur Nutzung des Kontos.

Zweck des Pfändungsschutzkontos ist es, auch bei hochverschuldeten Personen das sogenannte Existenzminimum zu sichern. Der aktuelle Grundfreibetrag auf dem P-Konto beträgt bei allen Personen ohne gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen € 1.560,00 (Stand 01.07.2025). Wenn Ihr Einkommen diesen Betrag also nicht übersteigt, kann Ihr Kontoguthaben nicht gepfändet werden. Haben Sie Kinder, erhöht sich der Betrag, der dem Zugriff durch Ihre Gläubiger entzogen ist. Wichtig: der Grundfreibetrag auf dem Konto muss hierzu erhöht werden!

Wie funktioniert ein P-Konto?

Ein Pfändungsschutzkonto lohnt sich bei allen verschuldeten Personen, bei denen eine Pfändung des Kontoguthabens schon erfolgt ist oder droht. Das gilt sowohl für Privatpersonen als auch für Selbstständige!

Anders als bei Ihrem gewöhnlichen Girokonto darf die Bank den Pfändungsfreibetrag nicht an Ihre Gläubiger auszahlen. Sie behalten den Zugriff auf den unpfändbaren Teil Ihrer Einkünfte und können weiter frei darüber verfügen. Geschäfte des täglichen Lebens wie Einkäufe oder Mietzahlungen können Sie weiterhin über das P-Konto abwickeln. Das P-Konto ist ein Konto auf Guthabenbasis - also ohne Dispo. Ansonsten ändert sich praktisch nichts. Onlinebanking genauso wie die Bankkarte funktionieren weiterhin.

Einen Anspruch auf Umwandlung des Kontos in ein P-Konto hat grundsätzlich jeder Inhaber eines Girokontos. Haben Sie noch kein Konto, können Sie bei der Bank eines einrichten.

In jedem Fall ist auf dem P-Konto ein Guthaben in Höhe von 1.560,00 Euro pro Kalendermonat (Stand 01.07.2025) geschützt, der sogenannte Grundfreibetrag. Dieser ergibt sich aus § 850c ZPO in Verbindung mit der aktuellen Pfändungsfreigrenze .


Was passiert bei zu viel Geld auf dem P-Konto?

Wenn Sie in einem Monat nicht den gesamten Freibetrag ausgeben, können Sie das Restguthaben drei Monate lang übertragen. Nach drei Monaten müssen Sie dann aber das zunächst angesparte Geld komplett verbrauchen! Ansonsten kann es an die Gläubiger überwiesen werden.


Wie beantrage ich ein P-Konto?

Den Antrag auf Umwandlung eines Girokontos in ein P-Konto müssen Sie bei Ihrer Bank stellen. Banken und Sparkassen sind verpflichtet, das Girokonto innerhalb von vier Geschäftstagen nach Antragstellung in ein P-Konto umzuwandeln.

Der Antrag kann auch noch nach Zustellung eines Pfändungsbeschlusses gestellt werden. Wenn die Umwandlung innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Pfändungsbeschlusses erfolgt ist, wirkt sie auf den Zustellungszeitpunkt zurück. Das heißt, dass die Freibeträge auf dem P-Konto ab diesem Zeitpunkt nicht mehr gepfändet werden dürfen.

Soll der Grundfreibetrag auf dem P-Konto erhöht werden, müssen Sie der Bank eine entsprechende Bescheinigung vorlegen, nach der Sie hierzu berechtigt sind. Wir stellen Ihnen diese Bescheinigung aus.

Darf man mehrere P-Konten haben?

Jede Person kann grundsätzlich nur ein P-Konto haben . Ansonsten würden die Gläubiger unangemessen benachteiligt. Bei der Umwandlung des Girokontos in ein P-Konto müssen Sie Angaben zu möglichen weiteren Pfändungsschutzkonten machen. Sagen Sie hier die Unwahrheit, können Sie sich strafbar machen.

Auch kann das P-Konto nicht als Gemeinschaftskonto geführt werden. Wenn Sie also beispielsweise als Ehepaar ein Gemeinschaftskonto haben und eine Kontopfändung droht, sollte jeder Ehegatte zunächst ein Einzelkonto eröffnen. Die beiden Einzelgirokonten können dann in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt werden.

Was kostet ein P-Konto?

Für die Umwandlung eines normalen Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto dürfen Banken und Sparkassen kein Geld verlangen. Allerdings können auch bei Pfändungsschutzkonten die normalen Kontoführungsgebühren anfallen.

In seinem Urteil vom 12. September 2017 ( Az. XI ZR 590/15 ) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass eine Bank für ein P-Konto kein Entgelt in Höhe von 7,00 Euro erheben kann, wenn die Gebühr für ein Girokonto mit ansonsten den gleichen Leistungen bei derselben Bank lediglich 5,00 Euro beträgt. Es fallen deshalb nur die normalen Kontoführungsgebühren an.

Wie kündige ich das P-Konto?

Wenn die finanziellen Schwierigkeiten überwunden sind, wird man sich natürlich fragen, wie das Konto wieder in ein normales Girokonto umgewandelt werden kann. Grundsätzlich kann der Schuldner die Zusatzvereinbarung zum P-Konto kündigen , sodass dann wieder die frühere Vereinbarung zum Girokonto gilt. Der BGH hat im Februar 2015 ( Az. XI ZR 187/13 ) entschieden, dass der Kunde einen Anspruch auf Rückumwandlung hat.

Wichtig: Mit der Auflösung des P-Kontos erlischt auch der besondere Pfändungsschutz! Deshalb sollten Sie vorher über das noch vorhandene, geschützte Guthaben verfügen. Ansonsten könnte es an die Gläubiger überwiesen werden.

Wie kann ich den Freibetrag für mein P-Konto erhöhen?

Erhalten Sie Sozialleistungen oder haben Sie Unterhaltsverpflichtungen kann mit einer Bescheinigung der Freibetrag auf dem P-Konto formularmäßig erhöht werden. Die Freibeträge in der Bescheinigung werden jährlich zum 01. Juli erhöht. Aktuell gilt (Stand: 01.07.2025):

  • Grundfreibetrag: € 1.560,00
  • Erhöhungsbetrag für die erste Person, für die eine Unterhaltsverpflichtung besteht: € 585,23
  • Erhöhungsbetrag für jede weitere Person: € 326,04
  • Kindergeld für jedes Kind, derzeit € 255,00
  • außerdem: Kindergeldzuschlag, Wohngeld, Bürgergeld, Sozialhilfe, Einmalige Sozialleistungen u.a.

Beispiel :

Der Kontoinhaber hat zwei Kinder, die Ehefrau arbeitet Teilzeit mit einem Mini-Job, das Kindergeld geht auf dem Konto ein. Der Freibetrag auf dem Konto beträgt nach Erhöhung: € 3.307,31

Wichtig: Der Freibetrag auf dem Pfändungsschutzkonto erhöht sich nicht automatisch. Die Bank wird nicht selbst tätig, sondern Sie müssen der Bank die Bescheinigung vorlegen.

Geht auf dem Konto ein Einkommen ein, welches bereits gepfändet ist und liegt dieses restliche Einkommen über dem Freibetrag, muss bei Gericht ein Antrag auf Erhöhung des Freibetrags gestellt werden. Denn es besteht das Verbot der Doppel-Pfändung . Dies betrifft alle Schuldner im Insolvenzverfahren, denn dort führt der Arbeitgeber den pfändbaren Anteil des Einkommens an den Arbeitgeber ab. Das betrifft aber auch alle sonstigen Lohnpfändungen durch Gläubiger. Es gibt auch weitere Fälle, in denen ein Anspruch auf Erhöhung des Freibetrages besteht und in denen das Formular nicht weiterhilft, z.B. Erstattungen von privaten Krankenversicherungen.

Wir erstellen Ihnen die Bescheinigung zur Erhöhung des Freibetrages auf dem P-Konto und wir stellen alle erforderlichen Anträge bei Gericht, sollte die Bescheinigung Ihren Fall nicht abdecken.



Freibetrag auf dem P-Konto wegen Unterhalt erhöhen

Der unpfändbare Freibetrag erhöht sich, wenn der Schuldner gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen hat (und diese auch tatsächlich erfüllt).

Für die erste Unterhaltsverpflichtung erhöht sich der Grundfreibetrag um 585,23 Euro und für jede weitere Unterhaltsverpflichtung um jeweils 326,04 Euro. (Stand 01.07.2025).

Je mehr Unterhaltsberechtigte der Schuldner hat, desto höher ist das pfändungsfreie Einkommen. Unterhaltsberechtigte sind Kinder, aber auch Ehegatten, wenn diese keine oder nur geringe Einkünfte haben. Wenn Sie aufgrund von Unterhaltsverpflichtungen von einem höheren Grundfreibetrag profitieren wollen, muss der Grundfreibetrag erhöht werden. Die Bank macht dies nicht automatisch. Zur Erhöhung des Freibetrags muss der Bank eine entsprechende Bescheinigung vorgelegt werden. Anwälte sind zur Ausstellung der Bescheinigung berechtigt. Auch wenn Sozialleistungen oder Kindergeld auf dem Konto eingehen, wird der Freibetrag hierfür erhöht.

Zusammenfassung Pfändungsschutzkonto

  • Ein Pfändungsschutzkonto oder auch P-Konto schützt den sogenannten Pfändungsfreibetrag des Schuldners vor dem Zugriff durch die Gläubiger.
  • Die Pfändungsfreigrenze (Grundfreibetrag) liegt derzeit bei 1.560,00 Euro (Stand 01.07.2025) . Nettoeinkommen in dieser Höhe kann nicht gepfändet werden.
  • Der Grundfreibetrag kann nur durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung bei der Bank erhöht werden.
  • Der Grundfreibetrag kann zudem durch Gerichtsbeschluss erhöht werden.
  • Die Bank ist auf Antrag des Schuldners verpflichtet, ein bestehendes Girokonto innerhalb von vier Tagen in ein P-Konto umzuwandeln.
  • Jede Person kann nur ein P-Konto haben und das Konto kann auch nicht als Gemeinschaftskonto geführt werden.
  • Die Bank darf für das P-Konto nur die normalen Kontoführungsgebühren erheben.
  • Der Kunde hat einen Anspruch auf Rückumwandlung des Kontos in ein gewöhnliches Girokonto.


Schuldenfrei werden - Sanierung oder Insolvenz

Wird Ihr Konto gepfändet und haben Sie Schulden, die nicht zügig durch eine Kontenpfändung erledigt werden können, dann ist die Frage: wie werden Sie schuldenfrei? Für eine neue Perspektive gibt es zwei Wege: Sanierung oder Insolvenz. Bei einer Sanierung macht man "Deals" mit den Gläubigern, z.B. Einmalzahlungen, Ratenzahlungen, Stundungen. Die Vereinbarung muss so gestaltet sein, dass Sie diese stemmen können und dass Sie am Ende schuldenfrei sind. Ist dies keine Option für Sie, kommt eine Insolvenz in Frage. Dann sind Sie nach drei Jahren schuldenfrei .

Hilfe bei P-Konto, Pfändung und Insolvenz

Wenn Sie noch weitere Fragen rund um das Thema Pfändungsschutzkonto haben, beraten wir Sie natürlich gerne. Hier kommt es auch immer auf die konkreten Einzelfallumstände an. Mit unserer Erfahrung und unserem Fachwissen im Insolvenz- und Steuerrecht stehen wir Ihnen zur Verfügung.

Rechtsanwältin Nina Haverkamp ist Fachanwältin für Insolvenzrecht und Fachanwältin für Handels– und Gesellschaftsrecht . Sie berät Sie als Expertin gerne in allen insolvenzrechtlichen Fragestellungen und vertritt Sie vor dem Insolvenzverwalter und den Zivilgerichten.

Kontaktieren Sie uns unverbindlich und vereinbaren Sie einen Termin in den Büros der Kanzlei AHS Rechtsanwälte in Köln oder Bonn , aber gerne auch telefonisch oder per Zoom.


Diese Fachbeiträge könnten Sie auch interessieren:

Insolvenzrecht
01.08.2025

Neue Pfändungsfreigrenze Juli 2025

Die Pfändungsfreigrenze bestimmt den Teil des Einkommens, der nicht gepfändet werden kann. Seit dem 01.07.2025 gilt eine neue Pfändungsfreigrenze. Die Höhe des pfändbaren Einkommens kann in der aktuellen Pfändungstabelle 2025 abgelesen werden.

Beitrag lesen
Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht
01.07.2025

Update zur Sozialversicherung von Honorar-Lehrkräften

Am 01.03.2025 ist mit § 127 SGB IV „Lex Herrenberg“ eine Übergangsregelung in Kraft getreten, welche Musikschulen und anderen Bildungseinrichtungen unter bestimmten Voraussetzungen eine Amnestie für Sozialversicherungsbeiträge bis zum 31.12.2026 gewährt. Erfahren Sie in diesem Beitrag alles zum Thema und welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen.

Beitrag lesen
Kündigung per Einwurf-Einschreiben rechtssicher
Arbeitsrecht
19.05.2025

Kündigung per Einwurf-Einschreiben

Am 30.01.2025 hat das BAG überraschend entschieden, dass der Einlieferungsbeleg eines Einwurf-Einschreibens nebst Sendungsstatus keinen Beleg für den Zugang des entsprechenden Schreibens darstellt. Diese Entscheidung hat nicht unerhebliche Auswirkungen auf die Art der Zusendung empfangsbedürftiger Willenserklärungen im Original, wie z.B. Kündigungen, die in der Praxis gerne per Einwurf-Einschreiben versendet werden.

Beitrag lesen