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Insolvenzantrag stellen

Leitfaden zum Insolvenzantrag für Verbraucher und Selbständige

Schulden, die sich türmen. Mahnungen, die ungeöffnet bleiben. Das Telefon, das man nicht mehr abnehmen möchte. Wenn die finanzielle Lage ausweglos erscheint, ist die Stellung eines Insolvenzantrags oft nicht das Ende – sondern der erste Schritt zurück in ein schuldenfreies Leben. Doch wie stellt man einen Insolvenzantrag ? Wer kann einen Insolvenzantrag stellen, welches Verfahren ist das richtige – und was passiert danach?

Dieser Beitrag erklärt Ihnen den gesamten Ablauf zum Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren – praxisnah, verständlich und aus der Erfahrung hunderter Insolvenzverfahren unserer Kanzlei AHS Rechtsanwälte . Er richtet sich gezielt an Privatpersonen, also Verbraucherinnen und Verbraucher sowie (ehemals) Selbständige, die einen Insolvenzantrag stellen möchten und damit einen finanziellen Neuanfang suchen.

Grundsätzliches zum Insolvenzantrag

Was ist ein Insolvenzantrag?

Ein Insolvenzantrag ist der förmliche Antrag an das zuständige Insolvenzgericht, ein Insolvenzverfahren über Ihr Vermögen zu eröffnen. Rechtsgrundlage ist die Insolvenzordnung (InsO) , insbesondere die §§ 13 ff. InsO .

Der Antrag setzt ein gesetzlich geregeltes Verfahren in Gang, an dessen Ende die Restschuldbefreiung stehen kann – also die gerichtliche Befreiung von allen Schulden, die im Verfahren nicht beglichen werden konnten.


Verbraucherinsolvenz oder Regelinsolvenz – welches Verfahren gilt für mich?

Welches Verfahren für Sie in Betracht kommt, hängt von Ihrer persönlichen und beruflichen Situation ab:

1. Verbraucherinsolvenzverfahren ( § 304 InsO ) – für Privatpersonen, die aktuell keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder die ehemals selbständig sind und deren Vermögensverhältnisse überschaubar sind (weniger als 20 Gläubiger, keine Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen mit eigenen Arbeitnehmern).

2. Regelinsolvenzverfahren ( § 11 InsO ) – für Personen, die aktuell noch selbständig tätig sind, oder für ehemals Selbständige, deren Verhältnisse nicht überschaubar sind (20 oder mehr Gläubiger oder Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen).

Praxistipp

Die Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Regelinsolvenz ist besonders für ehemals Selbstständige komplex. Wer beispielsweise vor Jahren ein Einzelunternehmen aufgegeben hat, jedoch noch 25 Gläubiger oder Schulden aus Arbeitsverhältnissen hat, fällt meist in die Regelinsolvenz. Da die Einordnung bestimmt, ob ein außergerichtlicher Einigungsversuch zwingend ist, sollten Sie sich frühzeitig rechtlich beraten lassen.


Wann ist ein Insolvenzantrag zu stellen?

Natürliche Personen haben keine Pflicht, einen Insolvenzantrag zu stellen. Etwas anderes gilt z.B. bei GmbH-Insolvenzen und deren Geschäftsführer. Deswegen gibt es auch nicht den einen „richtigen“ Zeitpunkt, sondern die Entscheidung ist sehr individuell.

Voraussetzung um einen Insolvenzantrag zu stellen ist jedenfalls, dass Sie insolvenzreif sind – also zahlungsunfähig oder drohend zahlungsunfähig .


Zahlungsunfähigkeit als Insolvenzgrund

Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn Sie nicht in der Lage sind, Ihre fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen ( § 17 InsO ). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist von Zahlungsunfähigkeit in der Regel auszugehen, wenn Sie 10 % oder mehr Ihrer fälligen Gesamtverbindlichkeiten über einen Zeitraum von drei Wochen oder länger nicht begleichen können ( BGH, Urt. v. 24.05.2005 – IX ZR 123/04 ).

Zahlungsunfähigkeit ist der zentrale Insolvenzgrund – sowohl für den eigenen Insolvenzantrag als auch für einen Antrag durch Gläubiger.

AHS Kanzlei-Blick

In der Beratung stelle ich häufig fest, dass Mandanten keinen Überblick über ihre Schulden haben. Rechnungen und Mahnungen verschwinden in Schubladen, Briefe werden nicht geöffnet. Der erste Schritt ist daher: Inventur machen – alle Schreiben öffnen, sortieren und geordnet nach Gläubiger abheften. Erst wenn Sie einen Überblick haben, können Sie die richtige Entscheidung treffen.


Drohende Zahlungsunfähigkeit als Insolvenzgrund

Drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn Sie voraussichtlich nicht in der Lage sein werden, Ihre bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Der Prognosezeitraum beträgt in der Regel 24 Monate ( § 18 InsO ).

Bei drohender Zahlungsunfähigkeit als Insolvenzgrund steht nur Ihnen selbst die Antragsberechtigung zu – Gläubiger können hierauf keinen Antrag stützen. Das ist ein bewusster Anreiz des Gesetzgebers: Wer frühzeitig handelt, behält mehr Gestaltungsspielraum.

Praxistipp

Rechtzeitiges Handeln bei drohender Zahlungsunfähigkeit ermöglicht Selbstständigen eine geordnete Abwicklung und ebnet den Weg für ein reibungsloses Insolvenzverfahren. In unserer Beratungspraxis erleben wir leider immer wieder, dass dieser Zeitpunkt verpasst wird – oftmals aus Scham, aus Hoffnung oder schlicht aus Unkenntnis. Dabei gilt: Je früher Sie aktiv werden, desto mehr Handlungsoptionen bleiben Ihnen erhalten.


Wann sollte ich nicht länger mit dem Insolvenzantrag warten?

Es gibt typische Warnsignale, die darauf hindeuten, dass Sie dringend handeln sollten:

• Ihr Konto ist dauerhaft im Minus oder bereits gepfändet

• Ihr Gehalt wird gepfändet

• Sie erhalten Mahnbescheide oder Vollstreckungsbescheide

• Der Gerichtsvollzieher hat sich angekündigt oder war bereits bei Ihnen

• Sie nehmen neue Schulden auf, um alte zu bezahlen

• Sie können Miete, Strom oder Krankenversicherung nicht mehr regelmäßig zahlen

• Sie haben den Überblick über Ihre Verbindlichkeiten verloren

AHS Kanzlei-Blick

Viele Menschen, die zu uns kommen, sagen: „Ich hätte viel früher kommen sollen.” Niemand muss sich für Schulden schämen – sie können jeden treffen, durch Krankheit, Trennung, Arbeitslosigkeit oder eine gescheiterte Selbständigkeit. Das Insolvenzverfahren ist kein Makel, sondern ein vom Gesetzgeber bewusst geschaffener Weg zum Neuanfang. Das Wissen darüber, wie ein Insolvenzverfahren läuft, nimmt die Angst und ermöglicht die Entwicklung einer neuen Lebensperspektive. Der schwierigste Schritt ist der erste: das Telefon in die Hand zu nehmen und einen Beratungstermin zu vereinbaren.


Ablauf: Insolvenzantrag stellen – Schritt für Schritt Anleitung

Schritt 1: Bestandsaufnahme – Verschaffen Sie sich einen Überblick

Bevor Sie einen Insolvenzantrag stellen, sollten Sie zunächst Ihre finanzielle Situation vollständig erfassen:

Lückenlose Gläubigerliste (inkl. Schulden bei Verwandten /Freunden)

• Fällige und künftige Verbindlichkeiten beziffern

Einnahmen zusammenstellen (Gehalt, Sozialleistungen, Unterhalt, sonstige Einkünfte)

Vermögenswerte erfassen (Ersparnisse, Lebensversicherungen, Fahrzeuge, Immobilien)

Laufende Verträge sichten (Mietvertrag, Mobilfunk, Versicherungen, Abonnements)

Praxistipp

Sammeln Sie alles – wirklich alles. Kontoauszüge der letzten drei Jahre, Mahnbescheide, Vollstreckungsbescheide, Gerichtsvollzieher-Protokolle, Schreiben von Inkassounternehmen. In unserer Kanzlei beginnt jede Insolvenzberatung mit dieser Inventur. Mein Rat: Öffnen Sie alle Briefe, auch die, vor denen Sie sich fürchten.


Schritt 2: Professionelle Beratung einholen

Das Insolvenzrecht ist komplex. Eine falsche Weichenstellung zu Beginn kann den gesamten Verfahrenserfolg gefährden. Lassen Sie sich frühzeitig beraten – durch eine anerkannte Schuldnerberatungsstelle oder einen auf Insolvenzrecht spezialisierten Rechtsanwalt .

Die Insolvenzberatung klärt insbesondere:

• Welches Verfahren für Sie in Betracht kommt (Verbraucher- oder Regelinsolvenz)

• Ob Alternativen zum Insolvenzantrag bestehen (z.B. Vergleich, Ratenzahlung, Stundung)

• Welches Gericht zuständig ist

• Welche Unterlagen Sie benötigen

• Wie Ihr pfändbares Vermögen zu bewerten ist

• Ob eine Verfahrenskostenstundung in Betracht kommt

Praxistipp

Öffentliche Schuldnerberatungen haben oft Wartezeiten von bis zu zwei Jahren und beraten in der Regel keine (ehemals) Selbstständigen. Bei akuter Existenzbedrohung oder laufender Zwangsvollstreckung ist der Gang zu einem Fachanwalt für Insolvenzrecht daher meist der schnellere und einzig gangbare Weg.


Schritt 3: Außergerichtlicher Einigungsversuch

Für das Verbraucherinsolvenzverfahren schreibt § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO zwingend vor, dass vor der Stellung des Insolvenzantrags ein ernsthafter außergerichtlicher Einigungsversuch mit sämtlichen Gläubigern unternommen wird.

Aber auch wenn Sie ins Regelinsolvenzverfahren fallen – etwa als ehemals Selbständiger mit vielen Gläubigern – kann ein vorheriger Einigungsversuch sinnvoll sein, auch wenn er dort nicht gesetzlich vorgeschrieben ist.

Der außergerichtliche Einigungsversuch umfasst konkret:

• Erstellung eines Schuldenbereinigungsplans, der allen Gläubigern ein konkretes Zahlungsangebot unterbreitet (z. B. Einmalzahlung, Ratenzahlung oder Teilverzicht)

• Versand des Plans an sämtliche Gläubiger mit angemessener Frist zur Stellungnahme

• Dokumentation aller Reaktionen (Zustimmung, Ablehnung, Schweigen)

AHS Kanzlei-Blick

Auch wenn Sie die außergerichtliche Einigungsversuch selbst unternehmen dürfen (es besteht keine Pflicht, hierfür einen Anwalt zu beauftragen), rate ich hiervon dringend ab. Die Anforderungen an den ernsthaften Einigungsversuch sind hoch und müssen mit dem Insolvenzantrag nachgewiesen werden. Ein Laie ist hiermit schnell überfordert.


Schritt 4: Amtliche Formulare ausfüllen und Insolvenzantrag stellen

Der Insolvenzantrag im Verbraucherinsolvenzverfahren muss auf den amtlichen Vordrucken ( Verbraucherinsolvenzvordruckverordnung – VbrInsVV ) beim zuständigen Amtsgericht (Insolvenzgericht) Ihres Wohnsitzes eingereicht werden ( § 2 InsO ).

1. Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Insolvenzantrag)

Der Antrag auf Eröffnung wird direkt mit dem Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung ( § 287 InsO ) verbunden. Er besteht aus folgenden Kernstücken:

Bescheinigung: Nachweis über das Scheitern der außergerichtlichen Schuldenbereinigung

Vermögensverzeichnis: vollständige Aufstellung Ihrer Vermögenswerte, Einkünfte und Ausgaben

Gläubiger- und Forderungsverzeichnis: Liste aller Gläubiger inklusive Forderungshöhe und Rechtsgrund.

Schuldenbereinigungsplan: Für das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren nach § 305 InsO

Abtretungserklärung: Verpflichtung für die Wohlverhaltensperiode (§ 287 Abs. 2 InsO).



2. Stundungsantrag über die Verfahrenskosten

Zusätzlich kann ein Antrag gestellt werden, um die Gerichtskosten und die Vergütung des Treuhänders vorerst stunden zu lassen.



Wichtiger Hinweis zur Regelinsolvenz:

Für ehemals Selbstständige mit unüberschaubaren Verhältnissen gelten gesonderte amtliche Formulare. Achten Sie darauf, die für Ihr Verfahren vorgesehenen amtlichen Vordrucke zu verwenden.

Praxistipp

Die amtlichen Formulare sind fehleranfällig; unvollständige Angaben verzögern das Verfahren oft um Monate. Häufige Fehler, die mir in der Praxis begegnen: vergessene Gläubiger, lückenhafte Angaben zu Unterhaltspflichten, ungenaue Einkommensangaben oder eine fehlende Unterschriften. Lassen Sie die Formulare daher unbedingt fachanwaltlich prüfen, bevor Sie diese einreichen.


Schritt 5: Gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren (nur Verbraucherinsolvenz)

Nach Eingang Ihres Insolvenzantrags kann das Insolvenzgericht gemäß § 306 InsO zunächst einen gerichtlichen Einigungsversuch unternehmen. Dabei wird Ihr Schuldenbereinigungsplan den Gläubigern zugestellt. Es ergeben sich drei mögliche Ausgänge:

1. Alle Gläubiger stimmen zu – der Schuldenbereinigungsplan wird angenommen, ein Insolvenzverfahren erübrigt sich.

2. Einzelne Gläubiger lehnen ab – das Gericht kann deren Zustimmung unter bestimmten Voraussetzungen nach § 309 InsO ersetzen, sodass der Plan dennoch wirksam wird.

3. Der Plan scheitert endgültig – das Gericht eröffnet das vereinfachte Insolvenzverfahren.

AHS Kanzlei-Blick

Unsere Kanzlei begleitet Sie ab der Erstberatung engmaschig durch den Dschungel des Insolvenzrechts. Wir nehmen Sie an der Hand, führen die außergerichtliche Schuldenbereinigung durch, bereiten Ihren Insolvenzantrag vor und klären alle offenen Fragen, auch zum P-Konto und Pfändungen.



Schritt 6: Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Kommt keine Einigung zustande , prüft das Gericht, ob die Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorliegen. Zentrale Frage: Liegt ein Eröffnungsgrund vor (insbesondere Zahlungsunfähigkeit) und sind die Verfahrenskosten gedeckt?

Zur Frage der Verfahrenskosten : Wenn Sie über kein nennenswertes Vermögen verfügen – was bei den meisten Betroffenen der Fall ist – können Sie die Verfahrenskostenstundung nach § 4a InsO beantragen. Das Gericht stundet dann die gesamten Verfahrenskosten bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung . Die Kosten können anschließend in Raten beglichen werden; bei dauerhafter wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit werden sie am Ende erlassen.

Praxistipp

Wenn Sie im Insolvenzverfahren pfändbares Einkommen haben, wird dieses als erstes auf die Verfahrenskosten verrechnet. Im Falle einer Stundung der Verfahrenskosten müssen Sie also keine Sorge haben, dass Sie nach den 3 Jahren wieder neue Schulden haben.


Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens treten folgende Wirkungen ein:

• Es wird ein Insolvenzverwalter (im Verbraucherinsolvenzverfahren: Treuhänder) bestellt

• Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einzelner Gläubiger werden untersagt ( § 89 InsO )

• Es beginnt die Frist für die Anmeldung von Forderungen durch die Gläubiger

• Ihr pfändbares Vermögen wird vom Treuhänder erfasst und verwertet

AHS Kanzlei-Blick

Für viele Mandanten ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens paradoxerweise ein Moment der Erleichterung. Endlich hört der Druck auf: Keine Anrufe von Inkassounternehmen mehr, keine Pfändungen, keine Mahnbescheide. Eine Mandantin sagte einmal zu mir: „Seit der Verfahrenseröffnung kann ich zum ersten Mal wieder meinen Briefkasten öffnen, ohne Herzrasen zu bekommen.” Das Insolvenzverfahren schafft einen geschützten Rahmen – und genau darum geht es.


Abschluss des Insolvenzverfahrens

An das eigentliche Insolvenzverfahren schließt sich die Wohlverhaltensperiode (auch Abtretungsphase) an. Seit der Reform durch das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens vom 22.12.2020 beträgt der Zeitraum bis zur Restschuldbefreiung grundsätzlich nur noch drei Jahre ab Eröffnung des Verfahrens ( § 287 Abs. 2 InsO ).

Während des Verfahrens und der Wohlverhaltensperiode unterliegen Sie gesetzlichen Mitwirkungs- und Erwerbsobliegenheiten. Dazu gehören beispielsweise die Ausübung einer angemessenen Arbeit, die Abführung pfändbarer Einkommensanteile sowie Informationspflichten bei Wohnsitz- oder Jobwechseln. Wenn Sie diese Verpflichtungen erfüllen und keine Versagungsgründe vorliegen, erteilt das Gericht die Restschuldbefreiung . Damit werden Ihre verbliebenen Schulden erlassen – mit wenigen Ausnahmen, wie etwa Forderungen aus vorsätzlich unerlaubten Handlungen.


Besonderheiten für (ehemals) Selbständige

Wenn Sie aktuell noch selbständig tätig sind oder Ihre Selbständigkeit erst kürzlich aufgegeben haben, ergeben sich einige Besonderheiten:

Art des Insolvenzverfahrens

Aktuell Selbständige fallen stets in die Regelinsolvenz . Ein außergerichtlicher Einigungsversuch und eine Scheiternsbescheinigung sind nicht erforderlich. Der Antrag kann direkt beim Insolvenzgericht gestellt werden.

Ehemals Selbständige können in die Verbraucherinsolvenz fallen , sofern ihre Verhältnisse überschaubar sind (weniger als 20 Gläubiger und keine Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen). Andernfalls gilt ebenfalls die Regelinsolvenz.


Beendigung der Selbständigkeit – Zeitpunkt und Gestaltung

Wenn Sie noch selbständig sind und einen Insolvenzantrag erwägen, stellt sich die Frage, ob und wann Sie die Selbständigkeit aufgeben. Hier gibt es keinen Automatismus: Das Insolvenzverfahren bedeutet nicht zwingend das Ende der Selbständigkeit. Sie haben vielmehr einen Rechtsanspruch auf Selbständigkeit auch im Insolvenzverfahren . Allerdings bedarf es der Abstimmung mit dem Insolvenzverwalter.


Steuerliche Verbindlichkeiten

Ehemals Selbständige haben häufig erhebliche Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt – Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Gewerbesteuer. Diese Forderungen werden im Insolvenzverfahren wie alle anderen Insolvenzforderungen behandelt und können grundsätzlich von der Restschuldbefreiung erfasst werden. Eine Ausnahme besteht nur bei Forderungen aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ( § 302 Nr. 1 InsO ) – etwa bei rechtskräftiger Verurteilung wegen Steuerhinterziehung.


Checkliste: Ihr Weg zum Insolvenzantrag

Wenn Sie erwägen, einen Insolvenzantrag zu stellen, empfehle ich Ihnen folgendes Vorgehen:

1. Alle Unterlagen sammeln – Mahnbescheide, Kontoauszüge, Verträge, Steuerbescheide, Gerichtsvollzieher-Protokolle

2. Alle Gläubiger und Schulden auflisten – so vollständig wie möglich

3. Beratungstermin vereinbaren – bei einer Schuldnerberatungsstelle oder einem Fachanwalt für Insolvenzrecht

4. Keine neuen Schulden mehr machen – insbesondere keine Kreditaufnahme und keine Ratenkäufe

5. P-Konto einrichten – falls noch nicht geschehen, zum Schutz Ihres Existenzminimums

6. Ruhe bewahren – ein Insolvenzverfahren ist kein Notfall, sondern ein geordneter Prozess. Aber: Warten Sie nicht zu lange.


Fazit: Der Insolvenzantrag als Neuanfang

Der Insolvenzantrag ist kein Eingeständnis des Scheiterns – er ist ein gesetzlich geschaffenes Instrument, um aus einer wirtschaftlich ausweglosen Situation herauszufinden. Nach drei Jahren Wohlverhaltensperiode steht am Ende die Restschuldbefreiung: ein echter, vollständiger Neuanfang ohne Altlasten.

Entscheidend ist: Handeln Sie! Je länger Sie warten, desto größer wird der Schuldenberg, desto belastender wird die Situation – und desto schwieriger wird der Weg zurück. Der schwierigste Schritt ist der erste. Aber er lohnt sich.

Gerne berät die Kanzlei AHS Rechtsanwälte Sie vertraulich und kompetent in Ihrem Ihrem Insolvenzverfahren – von der ersten Bestandsaufnahme bis zur Restschuldbefreiung.

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