Sofortkontakt zur Kanzlei
AHS Rechtsanwälte
Aktuelle News
 

Urlaub bei Scheinselbständigkeit – EuGH C 214/16

Der Europäische Gerichtshof hat in EuGH C 216/16 eine Vorlagenfrage im Hinblick auf die Urlaubsabgeltung bei Scheinselbständigkeit beantwortet. Das Gericht geht davon aus, dass nicht gewährter Urlaub bei einer Scheinselbständigkeit auch über Jahre angesammelt werden kann und am Ende der Tätigkeit abzugelten ist. Die Entscheidung kann weitreichende Konsequenzen haben, denn der Anspruch soll grundsätzlich nicht verfristen.

Der Beitrag erläutert die rechtlichen Besonderheiten zur Scheinselbständigkeit und dem Urlaubsanspruch sowie die Hintergründe der Entscheidung EuGH C 214/16.

Scheinselbständigkeit:

Unter Scheinselbständigkeit ist rechtliche die Beurteilung als abhängiges Beschäftigungsverhältnis eines Arbeitnehmers zu verstehen, der aber formell als selbständiger Unternehmer gegenüber seinem Auftraggeber geführt wird. Der Auftraggeber ist hierbei aber rechtlich als Arbeitgeber zu qualifizieren. Dieses abhängige Beschäftigungsverhältnis als Arbeitnehmer unterscheidet sich arbeitsrechtlich, sozialversicherungsrechtlich und steuerrechtlich erheblich von einer selbständigen Unternehmerschaft. Die bewusste Umgestaltung in eine selbständige Tätigkeit wird deshalb häufig gewählt, um Kosten zu sparen. Wegen der – zum Teil - unscharfen Abgrenzungskriterien zwischen Selbständigkeit und Arbeitnehmertätigkeit kann es jedoch auch zu einem unbewussten Auseinanderfallen kommen.

Ein entscheidendes, aber nicht das einzige Kriterium für die Beurteilung der Gesamtsituation im jeweiligen Einzelfall ist die Weisungsgebundenheit. Hierzu können Sie in den Beiträgen zu Scheinwerkverträgen und der Arbeitnehmereigenschaft detaillierte Einzelheiten nachlesen.

Auf das abhängige Beschäftigungsverhältnis eines Arbeitnehmers sind insbesondere die gesetzlichen Mindestanforderungen der wichtigsten arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften anzuwenden. Hierzu zählen beispielsweise auch die nationalen und europarechtlichen Regelungen zum Erholungsurlaub. Arbeitnehmer haben einen gesetzlichen Mindestanspruch auf Urlaub. Selbständige haben diesen gesetzlichen Anspruch gegenüber ihrem Auftraggeber nicht. Der EuGH hat nun jedoch entschieden, dass bei einer Scheinselbständigkeit der gesetzliche und nicht gewährte Mindesturlaub unter Umständen angesammelt und bei Beendigung der Tätigkeit abzugelten ist.

EuGH C 214/16:

Der Kläger, Herr King aus England, arbeitete für Sash WW vom 1. Juni 1999 bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand am 6. Oktober 2012 auf der Basis eines „Selbständigen-Vertrags ausschließlich gegen Provision“. Gemäß diesem Vertrag erhielt Herr King ausschließlich Provisionen. Für genommenen Jahresurlaub erhielt er keine Bezahlung.

Bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses verlangte Herr King von seinem Arbeitgeber die Zahlung einer Vergütung sowohl für genommenen, aber nicht bezahlten, als auch für nicht genommenen Jahresurlaub für den gesamten Zeitraum seiner Beschäftigung, d. h. für die Zeit vom 1. Juni 1999 bis zum 6. Oktober 2012.

Zunächst wurde bereits festgestellt, dass die Tätigkeit des Klägers als abhängige Beschäftigung und Herr King somit als Arbeitnehmer zu qualifizieren ist. Folglich sind die arbeitsrechtlichen Bestimmungen für Arbeitnehmer anwendbar. Dies betrifft somit auch die entsprechenden Regelungen zum Erholungsurlaub. Der Gerichtshof ist in der Rechtssache EuGH C 214/16 also der Auffassung, dass dem Kläger – trotz des Selbständigen-Vertrags ausschließlich gegen Provision – der gesetzliche Urlaub für Arbeitnehmer zusteht. Dieser Anspruch auf bezahlten Urlaub ist als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Europäischen Union anzusehen. Der Kläger war auch nicht verpflichtet, erst den Urlaubsanspruch geltend zu machen, um sodann festzustellen, dass er hierfür im Zweifel auch Anspruch auf Urlaubsabgeltung hat. Nach den europarechtlichen Regelungen spricht darüber hinaus einiges dafür, dass den Arbeitgeber die Initiativlast für Resturlaub und Urlaubsabgeltung trifft.

Weiterhin stellt der EuGH fest, dass Art. 7 der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen ist, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, nach denen es einem Arbeitnehmer verwehrt ist, Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub, die in mehreren aufeinanderfolgenden Bezugszeiträumen wegen der Weigerung des Arbeitgebers, diese Urlaubszeiten zu vergüten, nicht ausgeübt worden sind, bis zum Zeitpunkt der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zu übertragen und gegebenenfalls anzusammeln.

Rechtliche Bedeutung der Entscheidung:

Insbesondere der letzte Absatz, der auf die Verfristung nicht genommener Urlaubstage eingeht, birgt einiges an Sprengkraft. Nationale Verfallsfristen könnten demnach im Einzelfall mit dem Europarecht unvereinbar sein. Das hätte zur Folge, dass der betroffene Arbeitgeber, abhängig vom jeweiligen Einzelfall, für Jahrzehnte nicht gewährten Urlaub abgelten muss. Dass dies schon bei nur einem einzigen Scheinselbständigen zu einer erheblichen finanziellen Belastung führen kann, leuchtet schnell ein. Bei der systematischen Inanspruchnahme von Scheinselbständigen und mehreren Nachzahlungsverpflichtungen kann die finanzielle Belastung existenzbedrohend werden.

Unternehmer sind daher gut beraten, wenn sie ihre Verträge im Hinblick auf Scheinselbständigkeit gewissenhaft überprüfen. Wie bereits angesprochen, hat die nachgewiesene Scheinselbständigkeit in der Regel auch Nachzahlungen im Zusammenhang mit dem Sozialversicherungsrecht und dem Steuerrecht zur Folge. Hinzu können strafrechtliche Konsequenzen eintreten.

Zusammenfassung:

  • Scheinselbständigkeit liegt vor, wenn eine als selbständig und unabhängig deklarierte Beschäftigung rechtlich als abhängiges Beschäftigungsverhältnis zu qualifizieren ist. Der Ausführende gilt dann als Arbeitnehmer.
  • Bei der Beurteilung kommt es auf die jeweiligen Gesamtumstände des Einzelfalls an. Maßgebliches, aber nicht einziges Kriterium ist hierbei die Weisungsgebundenheit.
  • Liegt Arbeitnehmereigenschaft vor, gelten die arbeitnehmerrechtlichen Schutzvorschriften. Außerdem hat die Einordnung als Arbeitnehmer erhebliche Auswirkungen auf sozialversicherungspflichtige, arbeitsrechtliche und steuerrechtliche Regelungen.
  • In EuGH C 216/16 hat der Gerichtshof entschieden, dass Scheinselbständige den nicht gewährten Erholungsurlaub auch über viele Jahre ansammeln können.
  • Bei Beendigung der Arbeitstätigkeit ist der Urlaub dann im Zweifel abzugelten.
  • Nationale Bestimmungen, die die Geltendmachung des Urlaubs an bestimmte Ausschlussfristen binden, können im Einzelfall unwirksam sein.
  • Unternehmer sollten deshalb rechtssicher prüfen lassen, ob Auftragnehmer in Wirklichkeit nicht als abhängig beschäftigte Arbeitnehmer zu qualifizieren sind.

Hilfe bei arbeitsrechtlichen Fragen:

Nachgewiesene Scheinselbständigkeit kann schwerwiegende Nachteile für den Arbeitgeber aber auch für den Arbeitnehmer haben. Neben Regressforderungen und zum Teil erheblichen Nachzahlungen drohen schlimmstenfalls sogar strafrechtliche Konsequenzen.

Wir beraten Arbeitgeber und Arbeitnehmer in diesem Zusammenhang gerne. Gerne erarbeiten wir für Sie effiziente und kostengünstige, aber rechtssichere Alternativen.

Dr. Patrizia Antoni hat den Fachanwalt für Arbeitsrecht und den Fachanwalt für Steuerrecht. Sie berät Sie in allen arbeitsrechtlichen und steuerrechtlichen Fragen gerne. Vereinbaren Sie einen Termin in den Büros der Kanzlei AHS Rechtsanwälte in Köln oder Bonn.

Diese Fachbeiträge könnten Sie auch interessieren: