Sofortkontakt zur Kanzlei
AHS Rechtsanwälte
Aktuelle News
 

Arbeitslosengeld auch für GmbH Geschäftsführer?

Arbeitnehmer haben Anspruch auf Arbeitslosengeld. Hierfür werden von ihrem Gehalt Beiträge in die Arbeitslosenversicherung abgeführt. Geschäftsführer sind jedoch keine Arbeitnehmer, sondern im Rahmen eines Dienstvertrages beschäftigt. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist ihnen daher in der Regel versperrt. Dennoch sind einige Geschäftsführer verpflichtet, Beiträge in die Arbeitslosenversicherung zu entrichten. In diesen Fällen besteht auch Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld. Was passiert aber mit bereits gezahlten Beiträgen aus einer früheren Beschäftigung als Arbeitnehmer? Können diese Ansprüche trotz nachfolgender Selbständigkeit als Geschäftsführer gerettet werden? Dieser Beitrag soll einen Überblick über die Problematik eines Geschäftsführers mit den Sozialversicherungsabgaben geben.

Geschäftsführer – Welche Art der Beschäftigung?:

Arbeitslosengeld erhält nur derjenige, der in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stand. Laut § 7 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV liegt eine entsprechende abhängige Beschäftigung nur dann vor, wenn „…. die Beschäftigung eine nichtselbständige Arbeit ist, insbesondere eine in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.”

Arbeitnehmer sind abhängig beschäftigt und damit nicht selbständig. Sie sind in einem fremden Betrieb eingegliedert und von den Weisungen des Arbeitgebers abhängig. Der Arbeitgeber wird durch den Geschäftsführer vertreten, welcher die Weisungen erteilt. Deswegen ist der Geschäftsführer kein Arbeitnehmer im herkömmlichen Sinn. Dennoch ist der Geschäftsführer nicht zwingend selbständig. Das Bundesarbeitsgericht sowie das Bundesozialgericht erkennen bei einer persönlichen Abhängigkeit des Geschäftsführers eine vergleichbare Stellung als Arbeitnehmer bzw. als sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten an.

Der Geschäftsführer einer GmbH selbst kann, muss aber nicht laut § 6 Abs. 3 GmbHG Anteile an der Gesellschaft besitzen und somit Eigentümer sein. Den Geschäftsführer ohne Anteile bezeichnet man als Fremdgeschäftsführer. Als ein Organ der Gesellschaft vertritt der Geschäftsführer die Gesellschaft sowohl nach innen als auch nach außen (vgl. § 35 GmbHG). Dennoch ist der Geschäftsführer gemäß § 46 Nr. 6 GmbHG an die Weisungen der Gesellschafter (die Eigentümer) gebunden.

Sofern der Geschäftsführer im Rahmen seiner Organstellung zwar die Geschäfte führt, jedoch stets weisungsgebunden ohne maßgeblichen Einfluss auf die unternehmerische Leitung handelt, steht er auch in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis. Gleiches gilt für einen geschäftsführenden Gesellschafter mit gleichzeitiger Beteiligung am Unternehmen, wenn im Verhältnis zu den anderen Gesellschaftern seine Anteile bei Beschlussfassungen in der Gesellschafterversammlung unerheblich waren. In der Praxis ist es nicht unüblich den Geschäftsführer mit Anteilen zu bedenken. Beispielsweise aus Gründen der Unternehmensbindung und Motivation heraus, auch wenn diese Beteiligungen keinen weiterreichenden Entscheidungsraum ebnen.

Geschäftsführer = Unternehmer:

Bei Unklarheiten, ob „… die Dienstleistung [vom Geschäftsführer] also zumindest in einer von anderer Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebes erfolgt“ (vgl. BSG, Urt. V. 14.12.1999 – B2U 48/98 R), kann ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV bei der sog. Clearing-Stelle der deutschen Rentenversicherung beantragt werden.

Wer trotz des fehlenden Status als Arbeitnehmer bloße Zahlungen in die Kassen der Bundesagentur für Arbeit leistet, hat keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, Urteil vom 28.4.1987, BB 1988, 2048). Die Einstufung als abhängige Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist entscheidend.

Dennoch besteht eine Möglichkeit der freiwilligen (Weiter-)Arbeitslosenversicherung für Selbstständige. Die freiwillige Weiterversicherung muss bei der zuständigen Agentur für Arbeit beantragt werden. Eine Voraussetzung für den Erfolg des Antrages ist, dass innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 12 Monate ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestand. Dieser Antrag kann bis zu 3 Monate nach der Aufnahme der Geschäftsführerstelle eingereicht werden, sofern die oben genannte Bedingung erfüllt ist. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass einem „Alt-Geschäftsführer“ diese Variante der gesetzlichen Versicherung versagt bleibt.

Anzumerken an dieser Stelle ist, dass der Beitrag nach der vollen Bezugsgröße (Höchstsatz) der Sozialversicherung bemessen wird. Dabei muss der Geschäftsführer die Beiträge direkt an die Bundesagentur für Arbeit leisten und alleine tragen. Die Beitragszahlung ist vom individuellen Einkommen völlig unabhängig. Im Falle der Arbeitslosigkeit wird ein fiktives Arbeitsentgelt als Berechnungsgrundlage für das Arbeitslosengeld herangezogen. Dieses ist meist sehr viel geringer als das tatsächlich gezahlte Geschäftsführergehalt im Rahmen des Dienstvertrages. Grundlage des erdachten Einkommens ist die Qualifikation, die für die verlorene Beschäftigung nötig ist. Der Fachhochschulabsolvent erhält einen höheren Tagessatz als derjenige mit einer Berufsausbildung.

Eine freiwillige Weiterversicherung ist durch die hohen Beitragszahlungen im Monat meist nur für Selbstständige interessant, die sich nicht sicher sind, langfristig auch ein ausreichendes Einkommen aus ihrer Selbstständigkeit erzielen zu können.

Konsequenzen für den Dienstvertrag:

Etliche Schutzvorschriften, die für Arbeitnehmer gelten, sind für Geschäftsführer mangels eines Status als Arbeitnehmer in der Regel nicht anwendbar. Automatisch geltende gesetzliche Ansprüche für Arbeitnehmer wie beispielsweise der Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder das Kündigungsschutzrecht müssen zusätzlich vertraglich vereinbart werden. Geschäftsführer sind durch § 14 Abs. 1 Nr.1 KSchG ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes ausgenommen. Daher sollte bei der Gestaltung des Dienstvertrages darauf geachtet werden, dass zumindest die üblichen Ansprüche eines Arbeitnehmers auf Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall geregelt werden. Zu den besonderen Gestaltungsanforderungen an einen Geschäftsführeranstellungsvertrag informieren wir Sie in einem zukünftigen Beitrag.

Zusammenfassung:

Hilfe bei arbeitsrechtlichen Fragen:

Bei allen Fragen im Zusammenhang mit der Gestaltung oder Prüfung eines Geschäftsführeranstellungsvertrags, der Frage der Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers oder Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie auch bei der Gründung der Gesellschaft, gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzungen sowie zur Beendigung des Dienstvertrags mit dem Geschäftsführer bzw. dem Widerruf seiner Bestellung.

Dr. Patrizia Antoni ist Fachanwältin für Arbeitsrecht und für Steuerrecht. Sie berät Sie in allen arbeitsrechtlichen und steuerrechtlichen Fragen gerne. Vereinbaren Sie einen Termin in den Büros der Kanzlei AHS Rechtsanwälte in Köln oder Bonn.

Diese Fachbeiträge könnten Sie auch interessieren: