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Kündigung wegen Verstoß gegen Datenschutz

Arbeitnehmer, die Zugriff auf personenbezogene Daten haben, können bei einem Verstoß gegen den Datenschutz unter Umständen außerordentlich und auch fristlos gekündigt werden.

Die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte sieht hierin kein Kavaliersdelikt. Diese Tendenz hat sich bereits in den vergangenen Jahren abgezeichnet und wurde nun durch ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg bestätigt.

Im folgenden Beitrag erläutern wir die Hintergründe des Urteils. Dabei zeigen wir auf, worauf Arbeitnehmer - aber auch Arbeitgeber - besonders achten müssen.

Datenschutz im Arbeitsverhältnis:

Viele Arbeitnehmer haben Zugriff auf personenbezogene Daten. Das sind insbesondere viele Beschäftige im Öffentlichen Dienst (Meldebehörde, Justiz, Finanzverwaltung usw.) sowie Arbeitnehmer im Gesundheitswesen, im sozialen Bereich oder in den Personalabteilungen.

Alle Arbeitnehmer, die personenbezogenen Daten verarbeiten, sind nach § 5 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verpflichtet, das Datengeheimnis zu wahren:

  • „Den bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen ist untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis). Diese Personen sind, soweit sie bei nicht-öffentlichen Stellen beschäftigt werden, bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.“

Es gibt aber zusätzlich auch noch weitere gesetzliche Spezialvorschriften für Beschäftige in bestimmten Arbeitsbereichen. Beispielsweise für Mitarbeiter mit Zugriff auf Melderegisterdaten in den Meldeämtern – diesen Mitarbeitern ist es gesetzlich untersagt, die Daten unbefugt für andere Zwecke als die rechtmäßige Aufgabenerfüllung zu nutzen.

Weiterhin gibt es in den einzelnen Bundesländern eigene Spezialregelungen zum Datenschutz.

Darüber hinaus gibt es in fast allen Betrieben vertragliche Datenschutzvereinbarungen, die Bestandteil des Arbeitsvertrages sind.

Bei einem Verstoß gegen eine oder mehrere Bestimmungen zum Datenschutz, können Arbeitnehmer unter Umständen außerordentlich gekündigt werden.

Das Urteil LAG Berlin-Brandenburg 10 SA 192/16:

In dem Fall des LAG Berlin-Brandenburg Az. 10 SA 192/16 wurde eine 55-jährige Arbeitnehmerin außerordentlich und fristlos gekündigt, weil sie als Sachbearbeiterin einer Meldebehörde über Jahre mehrfach Datensätze von insgesamt 5 verschiedenen Personen aus ihrem persönlichen Umfeld abgefragt hat. Eine vorherige Abmahnung erfolgte nicht.

Die Arbeitnehmerin war 34 Jahre beim Arbeitgeber beschäftigt und arbeitete während ihrer gesamten Berufslaufbahn störungsfrei.

Trotzdem urteilten die Richter, dass der Verstoß gegen die datenschutzrechtlichen Vorschriften und der Schutz der Grundrechte der Betroffenen höher zu gewichten sei, als das Alter und die Beschäftigungsdauer. Zu berücksichtigen sei in diesem Falle auch, dass die gekündigte Arbeitnehmerin durch ihr Verhalten das Ansehen und das Vertrauen in den Öffentlichen Dienst verletzt.

Im Ergebnis hat die Mitarbeiterin somit einen schweren Verstoß gegen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten begangen, der einen erheblichen Vertrauensverlust für den Arbeitgeber darstellen kann.

Eine Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 Abs. 1 BGB war somit rechtmäßig.

Indem die Arbeitnehmerin auch die gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz verletzt hat, wurde sie zusätzlich noch strafrechtlich verurteilt. Außerdem wurde ihr Arbeitszeitbetrug vorgeworfen, weil sie beim Aufrufen der Daten vergütete Arbeitszeit mit Tätigkeiten verbrachte, die nicht rechtmäßig waren.

Worauf Arbeitnehmer und Arbeitgeber achten müssen:

Arbeitgeber, die selbst oder im Auftrag personenbezogene Daten erheben, verarbeiten oder nutzen, haben nach § 9 BDSG die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Ausführung der Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere die in der Anlage zum Bundesdatenschutzgesetz genannten Anforderungen, zu gewährleisten. Erforderlich sind Maßnahmen nur, wenn ihr Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht.

Der Arbeitgeber muss also dafür Sorge tragen, dass die personenbezogenen Daten nur den berechtigten Personen zugänglich sind. Die Zugriffe auf personenbezogene Daten, die dem Datenschutz unterliegen, müssen im Rahmen des Möglichen auch kontrolliert werden.

Wichtig ist auch, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf die geltenden Vorschriften zum Datenschutz aufmerksam macht und dies auch nachweisen kann.

Arbeitnehmer müssen im Zuge der jüngsten Rechtsprechung ein hohes Maß an Zuverlässigkeit darauf verwenden, dass sie den Datenschutz einhalten und die Daten nur in dem Umfang nutzen, der für ihre Aufgabenerfüllung nötig ist. Andernfalls riskieren sie nicht nur eine Kündigung, sondern sogar strafrechtliche Konsequenzen bzw. Ordnungswidrigkeitsverstöße.

Zusammenfassung:

  • Alle Arbeitnehmer sind nach § 5 BDSG verpflichtet, den Datenschutz im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten einzuhalten.
  • Zusätzlich verpflichten Spezialgesetze die Arbeitnehmer in bestimmten Bereichen (zum Beispiel in den Meldebehörden) zur Beachtung des Datenschutzes. In vielen Betrieben gibt es auch noch vertragliche Vereinbarungen zum Datenschutz.
  • Bei einem Verstoß drohen nicht nur arbeitsrechtliche, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen.
  • In LAG Berlin-Brandenburg Az. 10 SA 192/16 wurde die fristlose Kündigung einer Arbeitnehmerin (55 Jahre alt, 34 Jahre Beschäftigungsdauer) in einer Meldebehörde bestätigt, die mehrfach ohne beruflichen Anlass auf personenbezogene Daten zugegriffen hat.
  • Arbeitnehmer sollten deshalb größte Sorgfalt auf einen gewissenhaften und vertrauensvollen Umgang mit dem Datenschutz verwenden.
  • Arbeitgeber müssen nach § 9 BDSG gewährleisten, dass der Datenschutz im Betrieb eingehalten wird.
  • Außerdem sollte der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer in der Datenverarbeitung auf die Vorschriften zum Datenschutz hinweisen und sich dies auch quittieren lassen.

Hilfe bei arbeitsrechtlichen Fragen:

Datenschutz nimmt einen immer größer werdenden Stellenwert im Wirtschafts- und Arbeitsleben ein. Unternehmen sind gut beraten, wenn sie personenbezogene Daten schützen und ihre Mitarbeiter entsprechend schulen.

Arbeitnehmer müssen verstärkt darauf achten, dass sie nicht gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen.

Wir beraten Sie in diesem Zusammenhang gerne: kompetent und verständlich.

Dr. Patrizia Antoni hat den Fachanwalt für Arbeitsrecht und den Fachanwalt für Steuerrecht. Sie berät Sie in allen arbeitsrechtlichen und steuerrechtlichen Fragen gerne. Vereinbaren Sie einen Termin in den Büros der Kanzlei AHS Rechtsanwälte in Köln oder Bonn.

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