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Der Ausgleichsanspruch bei grenzüberschreitend tätigen Handelsvertretern
Immer häufiger kommt es vor, dass ein in Deutschland tätiger Vertreter diese Tätigkeit für ein im Ausland ansässiges Unternehmen ausübt. Hier stellt sich die Frage, vor welchem Gericht ein etwaiger Ausgleichsanspruch einzuklagen ist: vor einem deutschen Gericht oder vor einem Gericht im Ansässigkeitsstaat des Unternehmers.
Dr. Patrizia Antoni, Nina Haverkamp
Zwischenzeugnis - besteht ein Anspruch auf Erteilung?
Grundsätzlich besteht ein Zeugnisanspruch erst bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, § 109 GewO. Ausweislich der Rechtsprechung ist außerdem in folgenden Fällen ein Zwischenzeugnis zu erteilen: - Wechsel des Vorgesetzten - Versetzung in eine andere Abteilung - Absolvierung einer Weiterbildung - Längere Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses durch z.B. Elternzeit - Arbeitsplatzsuche
Dr. Patrizia Antoni
Der angestellte Geschäftsführer – Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten
Gem. § 5 Abs. I S. 3 ArbGG sind Geschäftsführer keine Arbeitnehmer und unterliegen daher nicht der Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit gem. § 2 Abs. I Nr. 3 ArbGG. Es gibt aber auch Ausnahmen. Wir erklären Ihnen welche.
Dr. Patrizia Antoni
Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters, Höhe des Ausgleichsanspruchs
Jedem Handelsvertreter ist bekannt, dass am Ende seiner Tätigkeit des sogenannte Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB besteht. Zumeist unbekannt ist jedoch, wonach sich die Höhe desselben bemisst und wie er geltend zu machen ist. Der Ausgleichsanspruch ist in der Höhe auf den Durchschnitt der Provisionen der letzten fünf Jahre begrenzt. Das heißt gerade nicht, dass er in dieser Höhe auch besteht, sondern lediglich, dass er keinesfalls höher sein kann. Die tatsächliche Höhe ist durch den Handelsvertreter als Anspruchssteller nachzuweisen. (...)
Nina Haverkamp
Kündigung während des Urlaubs oder während einer Erkrankung
Immer wieder kommt es vor, dass Arbeitnehmer nach der Rückkehr aus dem Urlaub oder aus dem Krankenhaus eine Kündigung in ihrem Briefkasten vorfinden. Viele Arbeitnehmer halten eine solche für unzulässig. Ein fataler Irrtum! Der Arbeitgeber ist jederzeit berechtigt, das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Die Abwesenheit des Arbeitnehmers – egal aus welchem Grund – ist hierbei irrelevant. (...)
Dr. Patrizia Antoni