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Auch bei vielen Einzelverstößen keine wirksame Kündigung ohne Abmahnung - LAG Köln 6 Sa 64/18

Der Beitrag bespricht eine interessante Entscheidung des Landesarbeitsgericht Köln vom 06.09.2018 (Az. 6 Sa 64/18) zur Unwirksamkeit einer Kündigung ohne vorherige Abmahnung. Hierbei geht es um die Frage, wie es sich auswirkt, wenn viele kleine Vergehen in der Summe eine Kündigung rechtfertigen würden, aber diese Vergehen im relevanten Zeitpunkt nicht abgemahnt wurden.

Abmahnung und Kündigung im Arbeitsrecht:

Die Abmahnung spielt im Arbeitsrecht eine besondere Rolle, um die Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung zu rechtfertigen. Abgemahnt wird ein Verhalten des Arbeitnehmers, welches er beeinflussen kann. Hierbei ist zwischen schwerwiegenden Pflichtverstößen und leichteren Vergehen zu unterscheiden. Grundsätzlich ist eine verhaltensbedingte Kündigung nur bei einem sehr schwerwiegenden Verstoß möglich. Falles es sich um kleinere Vergehen handelt, dann kann eine Kündigung gerechtfertigt sein, wenn diese Vergehen sich wiederholen.

Im Wesentlichen erfüllt die Abmahnung drei Funktionen

  • Zunächst hat die Abmahnung eine Rüge- oder Beanstandungsfunktion.
  • Weiterhin erfüllt die Abmahnung eine Warnfunktion.
  • Schlussendlich hat die Abmahnung eine Dokumentations- und Beweisfunktion.

Dass diese Funktionen der Abmahnung auch tatsächlich eine praktische Bedeutung haben, zeigt sich in der Entscheidung LAG Köln 6 Sa 64/18.

LAG Köln 6 Sa 64/18:

In der verhandelten Berufungsentscheidung des LAG Köln (Az. 6 Sa 64/18) hat ein Arbeitnehmer die Feststellung der Unwirksamkeit seiner erhaltenen Kündigung beantragt. Der Kläger hatte bei seinem Arbeitgeber ein Meeting erst eine Minute vor Beginn des Meetings krankheitsbedingt abgesagt. Hinzu kamen ähnliche Vergehen, wie das Ignorieren von Anweisungen und das Nachgehen einer Nebentätigkeit ohne Genehmigung des Arbeitgebers. Keiner dieser Pflichtverstöße wurde jedoch im Zeitpunkt des Geschehens abgemahnt. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis trotzdem fristlos, hilfsweise ordentlich, mit dem Hinweis auf diese gesammelten Fehltritte in der Vergangenheit.

Das LAG Köln hält die Kündigung - wie bereits die Vorinstanz - für unwirksam. Der Grund liegt darin, dass die fristlose Kündigung mangels wichtigen Grundes und die ordentliche Kündigung mangels sozialer Rechtfertigung unwirksam ist.

"Bei vielen Einzelverstößen, die jeweils alleine eine Kündigung nicht rechtfertigen können, summiert sich ohne Abmahnung kein Gesamtverstoß von so erheblichem Ausmaß, dass eine Abmahnung entbehrlich werden könnte. Die Dokumentationsfunktion der Abmahnung hat gerade zum Gegenstand, dem Arbeitnehmer zu signalisieren, dass es so wie bisher nicht weitergehen kann. Kommt aber dieses Signal vom Arbeitgeber nicht, kann dem Arbeitnehmer nicht vorgeworfen werden, er hätte bei dem Pflichtverstoß Nummer 1+X wissen müssen, dass nunmehr auch ohne vorherige Abmahnung arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung drohen."

Zusammenfassung:

  • Eine verhaltensbedingte Kündigung ist in der Regel nur bei einem sehr schwerwiegenden Pflichtverstoß oder bei wiederholten, kleineren Verstößen wirksam.
  • Voraussetzung ist regelmäßig, dass das Verhalten abgemahnt wurde. (Anders, wenn eine außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung durch einen sehr schwerwiegenden Verstoß gerechtfertigt ist).
  • Die Abmahnung hat im Wesentlichen eine Rüge-, eine Warn- sowie eine Doumentations- und Beweisfunktion.
  • Das Landesarbeitsgericht Köln hält eine Kündigung wegen mehrere kleinerer Vergehen - ohne vorherige Abmahnung - deshalb für unwirksam, LAG Köln 6 Sa 64/18.
  • Die fristlose Kündigung ist mangels wichtigen Grundes unwirksam und die ordentliche Kündigung mangels sozialer Rechtfertigung.
  • Ohne eine Abmahnung fehlt es bezüglich der vorwerfbaren Pflichtverstöße an der Rüge- und Warnfunktion.
  • Aus diesem Grund ist wichtig, dass arbeitsrechtliche Vergehen entsprechend dokumentiert werden und der Arbeitnehmer auf sein Fehlverhalten hingewiesen wird.

Hilfe bei arbeitsrechtlichen Fragestellungen:

Ob eine Abmahnung gerechtfertigt oder eine Kündigung wirksam ist, prüfen wir gerne für Sie.

Kontaktieren Sie uns gerne unverbindlich oder vereinbaren Sie einen Termin in den Büros der Kanzlei AHS Rechtsanwälte in Köln oder Bonn.

Dr. Patrizia Antoni ist Fachanwältin für Arbeitsrecht und Fachanwältin für Steuerrecht. Sie berät Sie in allen arbeitsrechtlichen Fragestellungen gerne.

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