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Restschuldbefreiung auf 3 Jahre verkürzt Insolvenz jetzt! Schuldenfrei in 3 Jahren

Insolvenzantrag vom Experten, Fachanwalt für Insolvenzrecht - Insolvenzverfahren dauern ab sofort nur noch drei Jahre!

Ab sofort dauern Insolvenzverfahren nur noch drei Jahre und zwar für Privatpersonen, Selbständige und Einzelunternehmer. Im Klartext: Schuldner sind nach 3 Jahren schuldenfrei. Denn nach 3 Jahren wird die Restschuldbefreiung erteilt. Für alle, die eine neue Perspektive, einen finanziellen Neuanfang wollen, lohnt sich also eine Insolvenz. Die Regelung gilt übrigens schon rückwirkend seit dem 01.10.2020. Alle Schuldner, die seit diesem Datum einen Insolvenzantrag gestellt haben, profitieren von der neuen Regelung. Bisher dauerten Insolvenzverfahren grundsätzlich 6 Jahre. Seit rund einem Jahr gilt für Verbraucher eine Regelung, wonach sich deren Insolvenzen monatlich verkürzen, so dass ab Mitte 2022 diese Verfahren nur noch drei Jahre dauern sollten. Das neue Gesetz hat diese Regelung überholt. Und vor allem: die neue Regelung gilt auch für Selbständige, Unternehmer, Handwerker, Freiberufler.

Das neue Gesetz ist Teil verschiedener Corona-Gesetze. Der Gesetzgeber reagiert hiermit auf die pandemiebedingten Neuverschuldungen. Den Schuldnern soll zügig ein Neuanfang offenstehen.

Zusammenfassung des Gesetzes:

  • Schuldenfrei nach 3 Jahren für alle Insolvenzverfahren, die seit dem 01.10.2020 beantragt werden
  • Die Verkürzung auf drei Jahre gilt für Verbraucher, genauso wie für Unternehmer und Selbständige
  • Die Verkürzung der Frist gilt für Verbraucher derzeit nur bis zum 30.06.2025
  • Droht eine zweite Insolvenz, so darf diese zukünftig erst nach 11 und nicht nach 10 Jahren beantragt werden. Das zweite Insolvenzverfahren dauert dann 5 Jahre
  • Der Schuldner haftet in der Wohlverhaltensphase stärker mit seinem Vermögen
  • Bei Verbraucherinsolvenzverfahren, die vor dem 01.10.2020 beantragt wurden, bleibt es bei den derzeit geltenden Übergangsfristen

Verbraucherinsolvenz in 3 Jahren

Die schnelle Entschuldung nach nur drei Jahren bedeutet einen großen Vorteil für alle Schuldner. Das neue Gesetz bringt teilweise aber auch Verschärfungen.

Und hier die Einzelheiten:

Die derzeit geltende Übergangsvorschrift im privaten Insolvenzverfahren wird abgeschafft. Für alle Anträge im Rahmen der Verbraucherinsolvenz, die nach dem 30.09.2020 gestellt werden, gilt eine Frist zur Restschuldbefreiung von 3 Jahren. Das verkürzte Verfahren ist für Verbraucher zunächst bis zum 30.06.2024 beschränkt. Die Regelung soll nicht rückwirkend gelten. Für alle Insolvenzverfahren, welche vor dem 01.10.2020 beantragt wurden, werden die Fristen aus der Übergangsvorschrift weiter gelten.

Unternehmensinsolvenz in 3 Jahren

Auch in Unternehmensinsolvenzen gilt die Restschuldbefreiung nach 3 Jahren. Der Unternehmer hat einen Anspruch, dass das Insolvenzverfahren nach drei Jahren abgeschlossen ist. Dadurch sollen die Schuldner geschützt werden, die durch die COVID-19-Pandemie in die Insolvenz geraten sind. Ihnen wird mit der Verkürzung der Wohlverhaltensphase die Möglichkeit eingeräumt, schnell wieder wirtschaftlich Fuß fassen zu können. Unternehmer sind alle selbständig Tätigen, also Freiberufler, Gewerbetreibende, Handwerker etc. Nicht erfasst werden juristische Personen, z.B. GmbH oder UG.

Nach dem Motto: nichts ist umsonst, werden andere Regelungen verschärft. Der Zeitraum, der zwischen dem abgeschlossenen Insolvenzverfahren und einer erneuten Insolvenz liegen muss, wird von 10 auf 11 Jahre verlängert. Im Verfahren der erneuten Insolvenz beträgt die Wohlverhaltensphase auch nicht drei, sondern fünf Jahre.

Schließlich wird das Vermögen des Schuldners während des Verfahrens stärker durch den Insolvenzverwalter für die wirtschaftliche Befriedigung der Gläubiger herangezogen. In der Wohlverhaltensphase sind Geschenke hälftig sowie Lotteriegewinne vollständig herauszugeben; von der Herausgabepflicht sind gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke und Gewinne von geringem Wert ausgenommen. Der Schuldner kann außerdem durch das Insolvenzgericht feststellen lassen, ob ein Gegenstand der Herausgabepflicht unterliegt.

Ab sofort ist der Schuldner verpflichtet, den Insolvenzverwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbstständigen Tätigkeit zu informieren. Der Insolvenzverwalter muss dann spätestens innerhalb eines Monats über die Freigabe der selbstständigen Tätigkeit entscheiden.

Die Abführungspflichten des selbstständigen Schuldners ist neu geregelt: der Schuldner kann beantragen kann, dass der abzuführende Betrag vom Insolvenzgericht festgesetzt wird.

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Nina Haverkamp ist Fachanwältin für Insolvenzrecht und Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht . Sie berät Sie gerne in allen insolvenzrechtlichen Fragen. Vereinbaren Sie einen Termin in den Büros der Kanzlei AHS Rechtsanwälte in Köln oder Bonn .

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