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Neues Insolvenzrecht 01.07.2014: Keine Restschuldbefreiung von Unterhaltsschulden

Achtung Unterhaltsschuldner: Ab dem 01.07.2014 wird das Insolvenzrecht für Schuldner dahingehend verschärft, dass von Unterhaltsschulden keine Restschuldbefreiung mehr erfolgt. Wenn Sie Ihre gesetzliche Unterhaltsverpflichtung verletzt haben und den Unterhaltsberechtigten den Unterhalt schuldig geblieben sind (z.B. Kindesunterhalt), werden die Gläubiger zukünftig privilegiert.

§ 302 Nr. 1 Insolvenzordnung lautet ab dem 1. Juli 2014 wie folgt: Ausgenommen von der Restschuldbefreiung sind: 1. Verbindlichkeiten des Schuldners aus …, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, (…)

Praktisch bedeutet das im Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren, dass zwar grundsätzlich eine Restschuldbefreiung erfolgt, jedoch nicht bezüglich der Unterhaltsschulden. Auf diesen oft erheblichen Schulden bleiben die Schuldner also auch nach Ablauf der sechsjährigen Wohlverhaltensperiode sitzen. Die Unterhaltsgläubiger bzw. das Jugendamt können dann die Zwangsvollstreckung nach sechs Jahren wieder aufnehmen.

Soll also für Sie eine erfolgreiche Entschuldung mit einer Restschuldbefreiung inklusive der Unterhaltsschulden gelten, so raten wir: Stellen Sie noch vor dem 01.07.2014 einen Insolvenzantrag. Denn auf die „Alt-Fälle“ ist das neue Recht nicht anwendbar. Für alle Anträge, welche vor dem 01.07.2014 gestellt werden, erfolgt die Restschuldbefreiung nach altem Recht, d.h. auch Unterhaltsschulden werden restschuldbefreit.

Wollen Sie noch kurzfristig die Privatinsolvenz beantragen, dann wenn Sie sich an Rechtsanwältin Nina Haverkamp, Fachanwältin für Insolvenzrecht. Sie berät umfassend und kompetent in allen Fragen des Insolvenzrechts in den Büros der AHS Rechtsanwälte in Köln und Bonn.

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