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Arbeitgeber insolvent - Lohn/Gehalt in der Insolvenz

In der Insolvenz des Arbeitgebers fürchten Arbeitnehmer, dass ihr Arbeitsverhältnis gefährdet ist oder der Insolvenzverwalter die Anfechtung erklärt und bereits erhaltene Löhne zurückfordert. Tatsächlich haben Insolvenzverwalter dies regelmäßig versucht, aber das Bundesarbeitsgericht genauso wie der Bundesgerichtshof haben klare Regeln aufgestellt. Seitdem ist das Risiko für Arbeitnehmer nur noch gering, ihr Gehalt zurückzahlen zu müssen.

Anfechtung von Gehaltszahlungen nach § 130 InsO

Eine Anfechtung kommt nach § 130 InsO in Betracht, wenn der Arbeitnehmer in den letzten drei Monaten vor dem Insolvenzantrag sein Gehalt erhalten hat, der Arbeitgeber zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits zahlungsunfähig war und der Arbeitnehmer dies wusste. § 130 InsO verlangt eine Kenntnis auf Seiten des Arbeitnehmers, die zwingend und zweifelsfrei auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Insolvenzantrag schließen lässt. Der Arbeitnehmer muss als redlich Denkender, der vom Gedanken auf den eigenen Vorteil nicht beeinflusst ist,  die tatsächlichen Umstände kennen, aus denen bei zutreffend rechtlicher Bewertung die Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei erfolgt.

Urteile zur Rückforderung von Gehaltszahlungen

Der BGH hat ausdrücklich festgestellt, dass einem Arbeitnehmer in aller Regel ein entsprechender Überblick fehlen wird (BGH 19.02.2009). Nicht unbedingt entscheidend soll bei der Beurteilung der Frage der positiven Kenntnis des Arbeitnehmers seine Stellung im Unternehmen sein, z.B als Buchhalter oder Controller.

Genauso wenig rechtfertigt allein die Kenntnis des Arbeitnehmers, der rückständige Vergütung erhält, dass sein Arbeitgeber auch anderen Arbeitnehmern Lohn schuldig ist, den Schluss auf die Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (BAG 06.10.2011). Im Ergebnis haben die Insolvenzverwalter also schlechte Karten, wenn sie im Rahmen der sog. Deckungsanfechtung drei Monate rückwirkend den Lohn zurückfordern. Und selbst wenn die Voraussetzungen vorlägen, dann wäre lediglich der unpfändbare Teil rückforderbar, um das Existenzminimum des Arbeitnehmers nicht zu gefährden.

Anfechtung von Gehaltszahlungen nach § 133 InsO

Eine Anfechtung ist auch nach § 133 InsO denkbar, die sog. Vorsatzanfechtung. Diese setzt voraus, dass der Arbeitgeber in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen das Gehalt gezahlt hat und der Arbeitnehmer diesen Vorsatz kannte. Hier treffen den Insolvenzverwalter dieselben Beweisschwierigkeiten, wie auch im Fall der Deckungsanfechtung.

Gehaltszahlung des Arbeitgeber als unanfechtbares Bargeschäft

Hinzu kommt, dass regelmäßig ein sog. Bargeschäft gem. § 142 InsO vorliegen wird. Demnach sind Gehaltszahlungen nicht anfechtbar, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in das Schuldnervermögen gelangt.

Eine Gehaltszahlung des insolventen Arbeitgebers an den Arbeitnehmer in der Krise wird grundsätzlich als Bargeschäft von der Privilegierung des § 142 InsO erfasst, wenn mit der Zahlung Vergütungsrückstände der letzten drei Monate ausgeglichen werden. Im Klartext: die Zahlung der rückständigen Löhne von bis zu drei Monaten ist nicht anfechtbar. Einzige Ausnahme: die strengen Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung des § 133 InsO sind erfüllt.

Der für ein Bargeschäft unschädliche Zeitraum ist vom Bundesarbeitsgericht (06.10.2011) ausgehend vom Insolvenzgeldzeitraum auf drei Monate bestimmt worden. Vorschüsse sind allerdings sind allerdings keine Bargeschäfte, weil sie zurzeit der Leistung von nicht verdient sind. Etwas anderes gilt hingegen für Abschlagszahlungen.

Zusammenfassung

  • Das Gehalt und der Lohn sind nur unter sehr engen Voraussetzungen zurückzufordern.
  • Wenn der Arbeitnehmer in den drei Monaten vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens Geld vom Arbeitgeber bekommen hat, obwohl dieser zahlungsunfähig war und der Arbeitnehmer dies wusste.
  • Die Rechtsprechung geht aber nur in sehr seltenen Fällen aus, dass der Arbeitnehmer vollständig wusste, dass sein Arbeitgeber zahlungsunfähig ist.
  • Wenn der Arbeitgeber vorsätzlich seine Gläubiger benachteiligen wollte und der Arbeitnehmer dies wusste, kann der Lohn ebenfalls zurückgefordert werden.
  • Pfändbar ist allerdings immer nur der Anteil, der über dem Existenzminimum liegt.
  • Regelmäßig werden die Gehaltszahlungen rechtlich als Bargeschäft im Sinne des § 142 InsO beurteilt und sind deshalb schon nicht pfändbar.

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Beitrag veröffentlicht am
21. März 2015

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