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Zählt der Gang zur Toilette als Arbeitszeit?

Wenn Mitarbeiter auf der Toilette sind, erbringen sie keine Arbeitsleistung. In den U.S.A. kam kürzlich eine Firma in die Schlagzeilen, die die tägliche Toilettenzeit der Mitarbeiter auf 6 Minuten begrenzt hat. Vor der Toilette muss sich jeder Mitarbeiter mit einer elektronischen Stempelkarte an- und abmelden. So kontrolliert der Arbeitgeber die Toilettenzeiten seiner Mitarbeiter. Wer im Durchschnitt mehr als sechs Minuten pro Tag auf der Toilette verbringt, bekommt eine Abmahnung.

Wie ist die Rechtslage in Deutschland? Darf der Arbeitgeber die Zeiten auf der Toilette reglementieren oder sogar kontrollieren?

• Zeiten auf der Toilette als Arbeitszeit

Überwachung der Zeiten auf der Toilette

Ausnahme in Einzelfällen

Möglichkeiten der Kontrolle

Urteil des Arbeitsgericht Köln zu den Toilettenzeiten

Zusammenfassung

Hilfestellung bei arbeitsrechtlichen Fragenstellungen

Zeiten auf der Toilette als Arbeitszeit?

Grundsätzlich gibt es keine gesetzliche Regelung, ob der Gang zur Toilette von der Arbeitszeit abzuziehen ist. Das ist auch zu verneinen. Toilettenzeiten zählen normalerweise zu den kurzen Unterbrechungen der vertraglich geschuldeten Arbeitszeit (wie zum Beispiel Trinken) und sind unerheblich. Solche kurzen Unterbrechungen dürfen, aufgrund des Persönlichkeitsrechts der Mitarbeiter, nicht durch vertragliche Regelungen, wie eine Betriebsvereinbarung ausgeschlossen werden.

Überwachung der Toilettenzeiten:

Dem Arbeitgeber ist es nicht gestattet, die Toilettenzeiten seiner Mitarbeiter flächendeckend zu überwachen und zu kontrollieren.  In Deutschland wird es deshalb rechtlich nicht zulässig sein, die Mitarbeiter für jeden Gang auf die Toilette ein- und ausstempeln zu lassen, um so die Zeiten minutiös festzuhalten. Solche Maßnahmen verstoßen nämlich ebenfalls gegen das Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiter.

Ausnahme in Einzelfällen:

Wie bereits aufgezeigt, stellt eine Unterbrechung der Arbeit für den Besuch der Toilette keine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten dar.

Es kann jedoch Ausnahmen geben, wenn Mitarbeiter die Toilette ungewöhnlich häufig und extrem lange besuchen. Gibt es hierfür keine sachliche Rechtfertigung (z.B. krankheitsbedingte Gründe), kann das den Verdacht eines Missbrauchs begründen.

Generell darf der Gang zur Toilette natürlich nicht unnötig in die Länge gezogen werden. Wenn der Mitarbeiter zum Beispiel auf der Toilette mit seinem Smartphone Nachrichten liest oder sogar ein kleines Nickerchen macht, dann kann das als Arbeitsverweigerung angesehen werden.

Hiergegen darf ein Arbeitgeber dann selbstverständlich vorgehen und ggfs. Sanktionen ergreifen (Abmahnung und im Wiederholungsfall auch die Kündigung).

Möglichkeiten der Kontrolle:

Besteht der Verdacht, dass ein Mitarbeiter die Toilette missbräuchlich häufig oder lange besucht, dann darf der Arbeitgeber Maßnahmen ergreifen, um dies zu beweisen.

Hierbei muss jedoch beachtet werden, dass beispielsweise eine geheime Überwachung der Toilette einen schweren Verstoß gegen die Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter darstellt und immer verboten ist. Auch in konkreten Verdachtsmomenten wird dies nicht zu rechtfertigen sein. Wenn überhaupt, dann kann eine geheime Videoüberwachung nur in Ausnahmefällen und bei einem konkreten Verdacht von Straftaten (zum Beispiel Diebstahl) gerechtfertigt sein.

Wenn innerhalb einer Auflistung die Toilettenzeiten eines Mitarbeiters protokolliert werden, kann dies bei starken zeitlichen Abweichungen einen Hinweis auf Arbeitsverweigerung begründen. Wann zeitliche Abweichungen jedoch so stark sind, dass arbeitsvertragliche Sanktionen gerechtfertigt sind, ist im Einzelfall schwer zu beurteilen.

Urteil des Arbeitsgerichts Köln zu den Toilettenzeiten:

Einen Hinweis auf die arbeitsrechtliche Beurteilung der Toilettenzeiten kann ein Urteil des Arbeitsgericht Köln geben (Urteil vom 21. Januar 2010, Az. 6 Ca 3846/09): einem Mitarbeiter, der im Zeitraum vom 08.05.2009 bis 26.05.2009 insgesamt 384 Minuten auf der Toilette verbracht hat, durfte der Lohn nicht gekürzt werden, weil er zu viel Zeit auf der Toilette verbracht hat. Obwohl der Mitarbeiter im Zeitraum der Stichprobe täglich über 30 Minuten auf der Toilette verbracht hat, rechtfertigt dies nicht ohne Weiteres eine Lohnkürzung.

Zusammenfassung:

- Der Gang zur Toilette ist grundsätzlich Arbeitszeit.

- Die Toilettenzeiten müssen sich im üblichen Rahmen bewegen.

- Die Beurteilung dessen, was sich im üblichen Rahmen bewegt, ist einzelfallabhängig und wird auch durch Umstände wie Krankheit beeinflusst.

- Kontrollen der Toilettenzeiten sind nur sehr eingeschränkt möglich.

- Geheime Videoaufzeichnungen sind in diesem Zusammenhang immer unzulässig (und können sogar Schadensersatzforderungen wegen Verletzung des Persönlichkeitsrecht begründen).

- Bei begründetem Verdacht von Missbrauch können Stichproben von Häufigkeit und Dauer der Toilettengänge gerechtfertigt sein.

- Welcher durchschnittliche Zeitrahmen für den Toilettengang angemessen ist, muss im Einzelfall entschieden werden.

- Etwaiger Missbrauch muss substantiiert und ausführlich nachgewiesen werden.

Hilfestellung bei arbeitsrechtlichen Fragen:

Der Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten belastet das Betriebsklima und kann Kosten für den Arbeitgeber begründen. Wann ein Verstoß vorliegt, der geahndet werden kann, ist immer im Einzelfall zu beurteilen. Hierfür ist fachlicher Rat unerlässlich.

Dr. Patrizia Antoni ist Fachanwältin für Arbeitsrecht. Sie berät Sie bei allen arbeitsrechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit Arbeits- und Ruhezeiten, Abmahnungen oder den arbeitsrechtlichen Grenzen von Kontrollmöglichkeiten gerne. Vereinbaren Sie einen Termin in den Büros der Kanzlei AHS Rechtsanwälte in Köln oder Bonn.

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