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Bürohund: Ist ein Hund im Büro erlaubt?

Immer mehr Beschäftigte möchten ihren Hund mit zur Arbeit nehmen. Auch wenn sich einige Kollegen über den tierischen Besuch freuen, kann das Thema " Bürohund " auch zur Konfliktsituation mit dem Arbeitgeber werden.

Arbeiten mit Hund – Rechte des Arbeitgebers

Möchte ein Arbeitnehmer seinen Hund mit zur Arbeit nehmen, muss er sich immer mit dem Arbeitgeber abstimmen. Dem Arbeitgeber steht es frei, eine solche Erlaubnis zu versagen. Allein der Arbeitgeber entscheidet über den Aufenthalt von Hunden am Arbeitsplatz. Das betrifft sowohl die Erlaubnis an sich als auch die Formulierung etwaiger Bedingungen für die Erlaubnis. Z.B. kann er verlangen, dass der Hund angeleint wird oder einen Maulkorb trägt.

Die unerlaubte Mitnahme eines Hundes zur Arbeit kann eine  Abmahnung  und in Wiederholungsfällen eine  verhaltensbedingte Kündigung  durch den Arbeitgeber nach sich ziehen.

Wenn der Arbeitgeber das Arbeiten mit Hund am Arbeitsplatz jedoch über Jahre hinweg geduldet hat, kann dadurch eine  betriebliche Übung  entstanden sein. In dem Fall mag ausnahmsweise ein Anspruch auf Fortsetzung der Duldung sein. Änderungen der Ausgangssituation und sachliche Gründe können dennoch dazu führen, dass die Duldung den Hund mit zur Arbeit zu nehmen durch den Arbeitgeber beendet werden kann. In derartiges Fällen sind die gegenseitigen Interessen abzuwägen.

Hund am Arbeitsplatz

Die Erlaubnis den Hund mit zur Arbeit zu nehmen kann nicht für jede Tätigkeit an jedem Arbeitsplatz erteilt werden. Arbeitnehmer im Büro sind in der Praxis deutlich im Vorteil, da sich Hunde im Büro relativ leicht am Arbeitsplatz hinlegen und aufhalten können. In Produktionsbetrieben, in denen Lärm vorherrscht und der Hundehalter seinen Standort mehrfach wechselt, ist dies nicht möglich. Ebenfalls bei Gastronomiebetrieben, Baustellen oder in Bereichen der ärztlichen Versorgung, sodass Hunde zum Arbeitsplatz nicht mitgebracht werden können. Hygienevorschriften, Auflagen zur Arbeitssicherheit o.ä. verhindern insoweit schon die Möglichkeit einer Erlaubniserteilung.

Ansonsten ist die konkrete Tätigkeit auf Eignung zu überdenken. Viel Kundenkontakt, Wechseleinsatztätigkeit oder Großraumbüros sind möglicherweise weniger geeignet, als Einzelbüros in einer insgesamt kleinen Büroeinheit.

Ausnahmsweise kann ein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis bestehen, wenn der Arbeitnehmer auf den Hund angewiesen ist. Benötigt etwa ein blinder Mitarbeiter einen Blindenführhund zum Erreichen des Arbeitsplatzes, umfasst die behindertengerechte Arbeitsplatzgestaltung auch die Mitführung des Hundes am Arbeitsplatz.

Hund im Büro – Gleichbehandlungsgrundsatz

Gestattet der Arbeitgeber nur einem Teil seiner Mitarbeiter den Hund mit ins Büro zu bringen, könnte dies auch dazu führen, dass sich andere Mitarbeiter auf den Gleichbehandlungsgrundsatz berufen. Darf ein Kollege einen Hund mitbringen, können sich andere Kollegen auch darauf berufen, sofern kein sachlicher Grund vorliegt, der die Ungleichbehandlung rechtfertigt. Dieses ist wohl auch der Grund, warum die Erteilung einer solchen Erlaubnis meist nicht erfolgt. Ein Hund im Büro zieht andere nach sich. Es dürfte jedoch unstreitig sein, dass mehrere Hunde am Arbeitsplatz für Unruhe sorgen und die betriebliche Ordnung beeinträchtigen können. Es dürfte aus Arbeitgebersicht schwierig sein, gegenüber anderen Arbeitnehmern die Erlaubnis allein mit dem Hinweis zu verweigern, dass bereits ein Bürohund vor Ort ist. Damit wird der zuerst fragende Arbeitnehmer automatisch bevorzugt.

Darf der Betriebsrat beim Bürohund mitbestimmen?

Spannend ist die Frage, ob der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht zum Aufenthalt von einem Hund im Büro hat. Entschieden wurde dazu noch nichts. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG normiert ein Mitbestimmungsrecht bei „Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb". Hunde im Büro können möglicherweise unter den Ordnungsbegriff gefasst werden. Dann besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats mit der Folge, dass sogar eine diesbezügliche Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden könnte und dem Betriebsrat ein diesbezügliches Initiativrecht zusteht.

Ein solches Mitbestimmungsrecht bezieht sich grundsätzlich nur auf die allgemeinen Fragen des betrieblichen Ordnung und nicht um individuelle Belange. Wird die Arbeitsleistung selbst durch die Anwesenheit des Bürohundes beeinträchtigt z. B. wenn der Kundenkontakt gestört wird, kann der Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts Weisungen erteilen.

Fazit Hund im Büro

  • Hunde am Arbeitsplatz sind nicht erlaubt, es sei denn der Arbeitgeber stimmt zu.
  • Die Zustimmung kann auch unter Auflagen erfolgen, wie zum Beispiel die Anordnung von Reinigungsmaßnahmen oder der Nutzung eines Maulkorbs.
  • Ausnahmsweise kann aus Duldung oder betrieblicher Übung eine Erlaubnis bestehen, Hunde zur Arbeit mitzubringen.
  • Es ist denkbar, dass grundsätzliche Fragen des Aufenthalts von Hunden am Arbeitsplatz dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unterfallen.
  • Im Rahmen eines behindertengerechte Arbeitsplatzgestaltung kann auch die Gestattung der Mitführung eines Hundes geboten sein.
  • Die Erlaubnis seinen Hund mit zur Arbeit nehmen zu dürfen kann durch den Arbeitgeber aus sachlichen Gründen widerrufen werden.

Beitrag veröffentlicht am
18. Februar 2023

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