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Kürzung des Urlaubsanspruchs während der Elternzeit

Das Bundesarbeitsgericht hat sich klar positioniert in der Frage, ob die Kürzung des Urlaubsanspruchs für den Zeitraum der Elternzeit europarechtskonform ist. In BAG 9 AZR 362/18 bestätigt das höchste deutsche Arbeitsgericht die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs.

Elternzeit und Urlaubsanspruch:

Während der Elternzeit erwirbt der Arbeitnehmer grundsätzlich den Anspruch auf Erholungsurlaub. Das ist ebenso während Krankheit und auch im Mutterschutz so. Bei der Elternzeit gibt es für den Arbeitgeber allerdings nach § 17 Abs. 1 BEEG die Möglichkeit, den Urlaub für den Zeitraum der Elternzeit zu kürzen:

  • "Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin während der Elternzeit bei seinem oder ihrem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet."

Diese deutsche Regelung greift somit in das Recht auf bezahlten Erholungsurlaub ein. Das Recht auf Urlaub ist für Arbeitnehmer jedoch europarechtlich in Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG garantiert. Aus diesem Grund war fraglich, ob die Kürzung des gesetzlichen Mindesturlaubs europarechtswidrig ist. Der EuGH hatte allerdings bereits 2018 eine vergleichbare rumänische Regelung bestätigt. Das Bundesarbeitsgericht zog mit Urteil vom 19.03.2019 nach (BAG 9 AZR 362/18).

BAG 9 AZR 362/18:

Zum Sachverhalt:

Die Klägerin war bei der Beklagten seit 2001 beschäftigt. Sie befand sich  vom 1. Januar 2013 bis zum 15. Dezember 2015 durchgehend in Elternzeit. Mit Schreiben vom 23. März 2016 kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zum 30. Juni 2016 und beantragte unter Einbeziehung der während der Elternzeit entstandenen Urlaubsansprüche, ihr für den Zeitraum der Kündigungsfrist Urlaub zu gewähren. Mit Schreiben vom 4. April 2016 erteilte die Beklagte der Klägerin vom 4. April bis zum 2. Mai 2016 Urlaub, die Gewährung des auf die Elternzeit entfallenden Urlaubs lehnte sie ab. Die Klägerin hat mit ihrer Klage zuletzt noch die Abgeltung von 89,5 Arbeitstagen Urlaub aus dem Zeitraum ihrer Elternzeit geltend gemacht.

Das Bundesarbeitsgericht bestätigte nun die Auffassung des Arbeitgebers. Somit kann dieser - wie in § 17 Abs. 1 BEEG vorgesehen - den Urlaubsanspruch, der auf den Zeitraum der Elternzeit entfällt, entsprechend kürzen. Hierfür soll es genügen, wenn er dem Arbeitnehmer erkennbar mitteilt, dass er von seiner Kürzungsmöglichkeit Gebrauch machen will.

Die Möglichkeit der Kürzung beschränkt sich hierbei nicht nur auf den gesetzlichen Mindesturlaub, sondern umfasst auch den vertraglichen Mehrurlaub, beispielsweise aus Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag.

Zusammenfassung:

  • Während der Elternzeit erwerben Arbeitnehmer grundsätzlich ihren Anspruch auf Erholungsurlaub.
  • Dieser Anspruch kann aber für jeden vollen Monat der Elternzeit um ein Zwölftel gekürzt werden, § 17 Abs. 1 BEEG.
  • 2018 bestätigte der EuGH bereits eine vergleichbare Regelung aus Rumänien als europarechtskonform.
  • Das BAG hat sich dieser Auffassung nun angeschlossen. Urteil vom 19.03.2019, BAG 9 AZR 362/18.
  • Die Elternzeit sei in dieser Hinsicht nicht mit Krankheit oder Mutterschutz vergleichbar, so dass die Kürzungsmöglichkeit des Arbeitgebers rechtlich zulässig sei.
  • Die Kürzungsmöglichkeit umfasst nicht nur den gesetzlichen Mindesturlaub, sondern auch den vertraglichen Mehrurlaub, beispielsweise aus Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag.
  • Um von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, reicht es, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer hiervon erkennbar durch einseitig empfangsbedürftige Mitteilung in Kenntnis setzt.

Hilfe bei arbeitsrechtlichen Fragen:

Bei Fragen im Zusammenhang mit Elternzeit, Elterngeld, Mutterschutz oder Urlaubsanspruch beraten wir Sie gerne. Sprechen Sie uns im Zusammenhang mit ihren Fragen im gesamten Wirtschaftsrecht an.

Dr. Patrizia Antoni ist Fachanwältin für Arbeitsrecht und Fachanwältin für Steuerrecht. Sie berät Sie in allen arbeitsrechtlichen und steuerrechtlichen Fragestellungen an unserem Standort in Köln gerne.

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