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Rechtswidrige Kopien im Kündigungsschutzprozess

Das Besorgen von Kopien und internen Geschäftsunterlagen gegen den Willen des Arbeitgebers ist rechtswidrig. Hierdurch kann - abhängig vom Einzelfall - eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sein.

Unabhängig von der Frage des Beschaffens von Unterlagen ist die Frage des Verwertens dieser Unterlagen im Kündigungsschutzprozess zu beurteilen.

Der Beitrag klärt über die Rechtslage auf und erläutert die verfahrensrechtlichen Besonderheiten im Rahmen der Kündigungsschutzklage.

Beschaffen von Kopien und Unterlagen ohne Erlaubnis des Arbeitgebers:

Betriebliche Unterlagen und Daten dürfen nicht ohne Einverständnis des Arbeitgebers oder für betriebsfremde Zwecke vervielfältigt und angeeignet werden. Hierdurch verletzt der Arbeitnehmer in der Regel zumindest seine arbeitsvertragliche Nebenpflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen seines Arbeitgebers. Verstößt der Arbeitnehmer rechtswidrig und schuldhaft gegen diese Pflicht, kann darin ein "wichtiger Grund" für die fristlose Kündigung nach § 626 I BGB liegen.

Hierbei kommt es auf die Schwere der Pflichtverletzung und die Motivation des Arbeitnehmers an. Als wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung kommt beispielsweise das Anfertigen von Kopien in Betracht, wenn diese für Dritte und Wettbewerber oder in Schädigungsabsicht gegenüber dem Arbeitgeber beschafft werden. In diesem Fall kann ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung wohl regelmäßig bejaht werden.

Das Bundesarbeitsgericht hat in BAG 2 AZR 249/13 offen gelassen, ob ein wichtiger Grund vorliegt, wenn der Arbeitnehmer rechtswidrig erlangte Kopien an seinen Anwalt für Zwecke der eigenen Rechtsverteidigung weiterleitet.

Zu prüfen ist nämlich in jedem Einzelfall, ob es dem Arbeitgeber zumutbar ist, das Arbeitsverhältnis trotz der Pflichtverletzung zumindest bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen.

Hierfür ist eine Interessenabwägung zwischen den Belangen des Arbeitnehmers und den Interessen des Arbeitgebers vorzunehmen.

Berücksichtigt werden im Rahmen der Interessenabwägung beispielsweise die anstandslose Beschäftigungsdauer, die Schwere und die Auswirkung der Pflichtverletzung, die Wiederholungsgefahr oder der Grad des Verschuldens.

Ergibt sich aus der Interessenabwägung, dass dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung bis zur ordentlichen Kündigungsfrist zumutbar ist, kommt es auf das Vorliegen eines wichtigen Grunds nicht zwingend an. Dies ist beispielsweise bei der Kündigung im Kleinbetrieb der Fall, bei der die sozialen Rechtfertigungsgründe für die Kündigung in der Regel keine Wirksamkeitsvoraussetzung sind.

Festzuhalten bleibt im Ergebnis aber, dass die arbeitsrechtlichen Konsequenzen sehr einzelfallabhängig sind. Im Zweifel kann die rechtswidrige Anfertigung und Aneignung von Kopien und Geschäftsunterlagen aber ohne Weiteres zu einer fristlosen Kündigung führen.

Verwertung als Beweis im Kündigungsschutzprozess:

Unabhängig von der Frage, ob das Anfertigen von Kopien für betriebsfremde Zwecke einen Pflichtverstoß darstellt, ist die Frage, ob solche Kopien in einem arbeitsgerichtlichen Prozess verwertet werden dürfen. Die zivil- und arbeitsrechtlichen Verfahrensvorschriften stellen für solche Beweise grundsätzlich kein Verwertungsverbot auf. Dies ergibt sich schon aus dem Anspruch auf die Gewährung rechtlichen Gehörs, vgl. Art. 103 I GG. Die Partei kann demnach grundsätzlich alles vortragen, was als rechts-, einwendungs- oder einredebegründender Umstand prozesserheblich sein kann. Eine Ausnahme besteht jedoch dann, wenn die Verwertung die Grundrechte der Gegenseite verletzt und deren Schutzbedürfnis überwiegt.

Hierbei sollte aus prozesstaktischer Überlegung jedoch beachtet werden, dass das Einbringen der Unterlagen nicht zwingend selbst geschehen muss. Dem Rechtsschutzinteresse einer Partei, die sich nicht im Besitz prozessrelevanter Urkunden befindet, trägt das Gesetz mit den Regelungen zur Vorlagepflicht in § 142 ZPO und § 424 ZPO Rechnung. Hierdurch kann erreicht werden, dass die Gegenseite die entsprechenden Unterlagen von sich aus vorlegen muss.

Arbeitnehmer, die somit die eigene Vorlage von rechtswidrig erlangen Unterlagen umgehen, vermeiden hierdurch den oben skizzierten Pflichtverstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten. Dieses Vorgehen bietet sich also an, wenn noch um das Bestehen des Arbeitsverhältnisses gekämpft wird.

Zusammenfassung:

  • Das Aneignen von betrieblichen Unterlagen gegen den Willen des Arbeitgebers stellt eine Pflichtverletzung dar.
  • Diese Pflichtverletzung kann einen wichtigen Grund für die fristlose Kündigung nach § 626 I BGB darstellen.
  • Das gilt besonders dann, wenn die Daten für einen verwerflichen Eigennutz, zu Wettbewerbszwecken oder in Schädigungsabsicht bzw. mit Schädigungserfolg eingesetzt werden. Dann wiegt der Pflichtverstoß besonders schwer.
  • Das Anfertigen und Weiterleiten von Kopien an den eigenen Anwalt zur Rechtsvertretung stellt in der Regel keinen gleichwertig schweren Pflichtverstoß dar.
  • Entscheidend ist auch die Interessenabwägung im Einzelfall. Also die Fragen, ob dem Arbeitgeber eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zumutbar ist.
  • Für rechtswidrig erlangte Kopien besteht im arbeitsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich kein Verwertungsverbot. (Ausnahme: Die Verwertung der Beweise durch das Gericht führt zu einer Verletzung von Grundrechten.)
  • Nach § 142 ZPO und § 424 ZPO besteht jedoch eine Vorlagepflicht, wenn das Gericht Unterlagen anfordert, auf die sich eine Partei bezogen hat. Hierdurch kann also vermieden werden, dass die entsprechenden Unterlagen von der Partei (-in der Regel der Arbeitnehmer -) selbst vorgelegt werden müssen, die sie sich rechtswidrig beschafft hat.

Hilfe bei arbeitsrechtlichen Fragestellungen:

Die Beurteilung von Beweisen und deren Verwertung im Kündigungsschutzprozess sind einige unserer Kernkompetenzen im Arbeitsrecht. Wir helfen Ihnen bei der Auswertung relevanter Unterlagen und begleiten Sie im gesamten Verfahren der Kündigungsschutzklage.

Dr. Patrizia Antoni ist Fachanwältin für Arbeitsrecht und Fachanwältin für Steuerrecht.

Sie berät und vertritt Sie in allen wirtschaftsrechtlichen Fragestellungen gerne.

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