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Keine Verzugspauschale für Arbeitnehmer

Wir haben in der Vergangenheit bereits über den Streit berichtet, ob Arbeitnehmer Anspruch auf die Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB haben, wenn der Arbeitgeber mit der Lohn- oder Gehaltszahlung in Verzug ist.

Diese Frage wurde nun höchstrichterlich vom Bundesarbeitsgericht (BAG 8 AZR 26/18) entschieden.

Grundsätzliches zur Verzugspauschale Verzugspauschale im Arbeitsrecht Folgen für die Praxis Zusammenfassung Hilfe bei arbeitsrechtlichen Fragen

Grundsätzliches zur Verzugspauschale:

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch hat der Gläubiger einen Anspruch auf eine Verzugspauschale in Höhe von 40,- Euro zum Ausgleich seiner (internen) Kosten, die ihm durch die Beitreibung seiner Forderung entstehen.

§ 288 Abs. 5 BGB lautet:
  • Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

Die Pauschale kann der Gläubiger dabei ohne Nachweis eines tatsächlichen Schadens verlangen. Dies liegt daran, dass die Verzugspauschale die Umsetzung einer EU-Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr darstellt. Hat der Gläubiger also geringere oder gar keine Beitreibungskosten, so kann er die Verzugspauschale trotzdem fordern.

(Ob die Verzugspauschale im Arbeitsrecht und auf das Arbeitsverhältnis tatsächlich anwendbar ist, war lange Zeit umstritten und wurde erst im September 2018 höchstrichterlich entschieden. Vereinzelt haben Arbeitsgerichte die Durchsetzbarkeit der Verzugspauschale im Arbeitsverhältnis wegen § 12a Abs. 1 ArbGG ausgeschlossen. Andererseits hatten auch mehrere Landesarbeitsgerichte die Anwendbarkeit bejaht; vgl. LAG Düsseldorf 8 Sa 284/17,  LAG Köln 12 Sa 524/16 sowie LAG Baden-Württemberg 3 Sa 34/16.

Ebenso gingen gewichtige Stimmen in der Literatur davon aus, dass die Verzugspauschale des § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB auch im Arbeitsrecht durchsetzbar ist; vgl. MüKoBGB/Ernst BGB § 288 Rn. 30, 7. Auflage 2017 sowie NK-BGB/Hans Schulte-Nölke BGB § 288 Rn. 17, 3. Auflage 2016.)

Verzugspauschale im Arbeitsrecht:

Das Bundesarbeitsgericht hat in BAG 8 AZR 26/18 nun jedoch deutlich gemacht, dass Arbeitnehmer bei verspäteter Lohn- oder Gehaltszahlung keinen Anspruch auf die Verzugspauschale  gegen den Arbeitgeber haben.

Die Begründung liegt darin, dass § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG dem Anspruch entgegensteht. Diese Norm schließt den prozessualen und materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch in der ersten Instanz aus.

Die Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB ist jedoch rechtlich als Kostenerstattungsanspruch einzuordnen.

Zwar findet die Verzugspauschale grundsätzlich auch im Arbeitsrecht Anwendung - der Anspruch wird jedoch durch die Spezialregelung des § 12a Abs. 1 ArbGG ausgeschlossen.

Folgen für die Praxis:

Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben nun Gewissheit, dass die Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB im Arbeitsrecht keine wesentliche Rolle spielt.

Somit sind auch etwaige vertragliche Ausschlussklauseln hinsichtlich der Verzugspauschale regelmäßig nicht unwirksam, aber im Ergebnis nun wohl auch überwiegend überflüssig.

Teilweise wurde bei der vertraglichen Gestaltung von Arbeitsverträgen nämlich dazu geraten, solche Ausschlussklauseln einzubauen.

Zusammenfassung:

  • Nach § 288 Abs. 5 Satz 1 hat der Gläubiger einen Anspruch auf eine Verzugspauschale in Höhe von 40,- Euro zum Ausgleich seiner (internen) Kosten, die ihm durch die Beitreibung seiner Forderung entstehen. Als Pauschale können die 40,- Euro auch dann geltend gemacht werden, wenn tatsächlich gar keine Kosten angefallen sind.
  • Lange Zeit war umstritten, ob diese Verzugspauschale auch im Arbeitsrecht bei verspäteter Lohn- oder Gehaltszahlung gegen den Arbeitgebers durchsetzbar ist.
  • Das Bundesarbeitsgericht hat in BAG 8 AZR 26/18 nun höchstrichterlich entschieden, dass der Anspruch auf die Verzugspauschale im Arbeitsrecht durch § 12a Abs. 1 ArbGG ausgeschlossen wird.
  • Zwar findet die Verzugspauschale nach § 288 BGB grundsätzlich auch im Arbeitsrecht Anwendung.

    Als Spezialregelung geht § 12a Abs. 1 ArbGG hier aber vor und schließt den Anspruch aus.

  • Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben nun also endlich Gewissheit. Dies gilt auch hinsichtlich etwaiger Ausschlussklauseln im Arbeitsvertrag.

Hilfe bei arbeitsrechtlichen Fragen:

Streitigkeiten um die Höhe und die Fälligkeit von Lohn- und Gehaltszahlungen sind ärgerlich und zum Teil auch schädlich für das Betriebsklima.

Wir beraten Sie arbeitsrechtlich in allen Fragestellungen im Zusammenhang mit Lohn- und Gehalt, damit Sie unnötige Kosten und Einbußen vermeiden und dabei Ihre gesetzlichen und vertraglichen Rechte durchsetzen.

Im Falle eines Falles vertreten wir Sie auch vor dem Arbeitsgericht.

Dr. Patrizia Antoni ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und  Fachanwalt für Steuerrecht. Sie berät Sie in allen arbeitsrechtlichen und steuerrechtlichen Fragen gerne. Vereinbaren Sie einen Termin in den Büros der Kanzlei AHS Rechtsanwälte in Köln oder Bonn.

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