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BMF aktuell zur Besteuerung einer Abfindung in der Schweiz

Am 17. Oktober 2015 berichteten wir über das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Besteuerung einer Abfindung in der Schweiz (Quelle: BFH I R 79/13, BStBl II 2016, S. 326).

Hinzuweisen ist seit dem Jahre 2017 auf die Gesetzesänderung des § 50d Abs. 12 EStG, der Auswirkung auf die hier behandelte Thematik hat.

Der BFH entschied darin, dass ein Arbeitnehmer oder leitender Angestellter, der vor Auszahlung seiner Abfindung aus einem deutschen Arbeitsverhältnis in die Schweiz verzogenen ist, die Abfindung in dem Staat versteuern muss, in dem er zum Zeitpunkt der Auszahlung der Abfindung ansässig ist; sogenannter "Ansässigkeitsstaat".

Wenn im Ansässigkeitsstaat eine Versteuerung nicht vorgesehen ist, bleibt die Abfindung steuerfrei.

Deutschland stehe daher diesbezüglich auch im Verhältnis zur Schweiz kein Besteuerungsrecht zu.

Die abweichend vom Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) in einer Konsultationsvereinbarung getroffene Regelung sei unwirksam und daher nicht anwendbar.

Zu dieser Thematik hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) nun eine aktuelle und für die Finanzämter verbindliche Verwaltungsvorschrift erlassen. Das Schreiben des BMF finden Sie hier.

Ausführliche Einzelheiten zu dieser Thematik finden Sie im Beitrag „Besteuerung einer Abfindung in der Schweiz“. Wir erläutern Ihnen im folgenden Beitrag kurz und knapp, die aktuelle Bedeutung des Schreibens und welche Folgen dies für Empfänger einer Abfindung hat.

Besteuerung einer Abfindung im Ansässigkeitsstaat:

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist Art. 15 Abs. I OECD-Musterabkommen so auszulegen, dass Arbeitseinkommen zwar grundsätzlich im Tätigkeitsort besteuert wird, auf Abfindungen jedoch nicht anzuwenden ist, da eine Abfindung gerade nicht für eine Tätigkeit, sondern vielmehr für den Verlust des Arbeitsverhältnisses gezahlt wird.

Insoweit sind Abfindungen im Regelfall im Ansässigkeitsstaat zu versteuern.

Damit sind die vom BFH entwickelten allgemeinen Grundsätze zur Art. 15 Abs. I OECD-Musterabkommen – welches den meisten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zugrunde liegt - auch im Verhältnis zur Schweiz gültig.

Rechtslage nach Ergehen des Urteils I R 79/13:

Betroffene Arbeitnehmer hofften daraufhin, dass die jeweils zuständigen Finanzämter in ihren Fällen die Rechtsprechung des BFH anwenden und ihre Abfindung von einer Besteuerung in Deutschland freistellen würden. Dieses war jedoch bislang nicht der Fall, da im Bundesministerium für Finanzen lange darüber beraten wurde, ob das Urteil allgemein angewendet werden solle oder gar ein Nichtanwendungserlass ergehen solle. Die Finanzämter waren daher angewiesen, diese Fälle nicht oder negativ zu bescheiden. Die Konsultationsverordnung aus der Deutschland sein Besteuerungsrecht herleite, sei schließlich weiterhin rechtsgültig und damit auch anzuwenden. Insofern herrscht nun durch die Anweisung des BMF auch offiziell Klarheit für die betroffenen Steuerpflichtigen.

Inhalt und Bedeutung des aktuellen BMF-Schreibens:

Die oben angesprochene Unsicherheit hat durch die offizielle und verbindliche Anweisung jetzt ein Ende. Das BMF hat die Anwendung des oben aufgezeigten Urteils für in die Schweiz verzogene Arbeitnehmer nunmehr mit BMF-Schreiben IB B 2 – S 1304/09/10004 vom 31.03.2016 bestätigt und hierbei gleichzeitig festgelegt, dass die Grundsätze des Urteils auch auf vergleichbare Fälle mit Belgien, Großbritannien, Luxemburg, Österreich und die Niederlande angewendet werden sollen. Im Übrigen sollen die entsprechenden Rechtsverordnungen jedoch weiter anwendbar sei.

Damit haben Steuerpflichtige nun endlich auch offiziell Klarheit und können gegen negative oder unter Vorbehalt ergangene Steuerbescheide vorgehen.

Hilfe in steuerrechtlichen Fragen:

Sprechen Sie uns im Zusammenhang mit Ihrer Abfindung, der Besteuerung einer Abfindung oder einem Auflösungsvertrag gerne an und vereinbaren Sie einen Termin in den Büros der Kanzlei AHS Rechtsanwälte in Köln oder in Bonn. Gerne helfen wir Ihnen auch bei allen Unstimmigkeiten mit den Finanzbehörden.

Dr. Patrizia Antoni ist Fachanwältin für Steuerrecht  und Fachanwältin für Arbeitsrecht. Sie berät Sie in allen steuerrechtlichen und arbeitsrechtlichen Fragestellungen gerne.

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