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Die Steuererklärung in der Insolvenz

Wer reicht die Steuererklärung in der Insolvenz ein und wer trägt die Kosten hierfür?

Viele Schuldner haben zum Zeitpunkt der Insolvenz bereits seit Jahren keine Steuererklärung mehr abgegeben. Natürlich fehlt in der Regel auch das Geld, um einen Steuerberater zu bezahlen. Wer muss also die Steuererklärung beim Finanzamt einreichen und wer bezahlt die Kosten hierfür? Außerdem ist regelmäßig relevant, ob der Ehegatten auch seinen Anteil an der Steuererstattung erhält. Kompliziert wird es darüber hinaus, wenn der Schuldner gemischte Einkünfte erzielt und eine, vom Insolvenzverwalter freigegebene, selbstständige Tätigkeit ausübt.

Abgabe und Kosten der Steuererklärung in der Insolvenz:

Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis hin zu dessen Aufhebung ist allein der Insolvenzverwalter berechtigt und verpflichtet, die Steuererklärungen für den Schuldner anzufertigen und einzureichen, § 80 InsO i.V.m. § 34 Abs. 3, 1 AO. Der Insolvenzverwalter ist sogar verpflichtet, die Steuererklärung auch für zurückliegende Jahre zu erstellen und einzureichen. Deshalb ist der Schuldner also sogar von dieser Verpflichtung befreit! Muss hierfür extra ein Steuerberater bezahlt werden, so hat der Schuldner diese Kosten nicht gesondert zu tragen.

Der Schuldner selbst darf also nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr in Eigenregie gegenüber dem Finanzamt tätig werden. Er ist allerdings verpflichtet, dem Insolvenzverwalter die für die Erstellung der Erklärungen benötigten Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen in geordneter Form vorzulegen. Verweigert der Schuldner die Mitarbeit, so verstößt er hierdurch gegen seine Mitwirkungspflicht im Insolvenzverfahren, §§ 20, 97 InsO. Dies kann zu einer Versagung der Restschuldbefreiung führen.

Steuererklärung des Ehegatten:

Ist der Schuldner verheiratet, dann wird die Steuererklärung vom Ehegatten und dem Insolvenzverwalter gemeinsam unterzeichnet. Sollte der anschließende Steuerbescheid ein Guthaben ausweisen, dann ist es wichtig, dass der Ehegatte eine Aufteilung des Guthabens beantragt. Denn sonst fließt das Guthaben in voller Höhe in die Insolvenzmasse und der Ehegatte hat nichts davon.

(Vertiefende Hinweise zur insolvenzrechtlichen Behandlung eines Ehegattens erhalten Sie in unserem Blog "Ehegatten im Insolvenzverfahren".)

Selbständigkeit im Insolvenzverfahren:

Sollte der Schuldner als (ehemals) Selbständiger nur eine lückenhafte Buchführung erstellt haben, muss der Insolvenzverwalter trotzdem die Steuererklärung erstellen. Allerdings wird das Finanzamt in den Fällen, in denen die Aktenlage vollkommen unzureichend ist, eine Schätzung nach § 162 AO vornehmen und den sich aus der Schätzung ergebenen Betrag zur Tabelle anmelden.

Gibt der Insolvenzverwalter die Selbständigkeit wieder frei, ist der Schuldner grundsätzlich nun wieder selbst verantwortlich eine Steuererklärung zu erstellen. Denn durch die Freigabe der Selbständigkeit ist die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis bezüglich der Selbstständigkeit wieder auf den Schuldner übergegangen und damit auch die Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung. Dies betrifft im Übrigen alle Fälle, in denen der Insolvenzverwalter Vermögen aus der Insolvenzmasse freigibt und daraus Einkünfte erzielt werden. Ein Beispiel hierfür: eine Immobilie wird aus der Masse freigegeben und hieraus werden Mieteinkünfte erzielt .

Gemischte Einkünfte:

Kompliziert ist die Rechtslage, wenn der Schuldner im Insolvenzverfahren Einkünfte aus der freigegebenen Tätigkeit erzielt und zugleich Einkünfte hat, welche insolvenzbefangen sind. So kann der Schuldner beispielsweise ein pfändbares Einkommen aus seiner Anstellung haben. Dann fällt der pfändbare Betrag in die Insolvenzmasse. (Beachte Sie hierzu die neue Pfändungsfreigrenze 2015.) Zugleich kann der Schuldner auch Mieteinkünfte aus der freigegebenen Immobilie haben. Diese Einkünfte fallen selbstredend nicht in die Insolvenzmasse. Wer muss also die Steuererklärung abgeben?

Tatsächlich wird das zu versteuernde Einkommen und die sich daraus ergebende jährliche Einkommensteuer nur einheitlich ermittelt. In der Praxis ist es so, dass der Insolvenzverwalter die Einkommensteuererklärung für den Schuldner erstellt und zwar für die Einkünfte, welche insolvenzbefangen – also pfändbar sind. Der Schuldner ist hingegen verpflichtet, selbst eine Gewinnermittlung hinsichtlich der insolvenzfreien Einkünfte zu erstellen und beim Finanzamt eine sog. „Teilsteuererklärung“ einzureichen. Das Finanzamt fügt die beiden Teilerklärungen dann zusammen und erstellt einen einheitlichen Einkommensteuerbescheid. Die sich daraus ergebende einheitliche Steuer ist im Anschluss jedoch wieder in einen insolvenzbefangenen und einen insolvenzfreien Teil aufzusplitten. Soweit die Steuer aus dem insolvenzfreien Vermögen resultiert, ist sie gegen den Schuldner persönlich als neue Verbindlichkeit festzusetzen, im Übrigen gegenüber dem Insolvenzverwalter bzw. der Insolvenzmasse.

Zusammenfassung:

  • Ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens handelt zunächst nur noch der Insolvenzverwalter für den Schuldner gegenüber den Finanzbehörden.
  • Der Insolvenzverwalter reicht die Steuererklärung im Rahmen seiner Tätigkeit beim Finanzamt ein.
  • Der Schuldner muss hierfür keine gesonderten Kosten übernehmen.
  • Bei einer gemeinsamen Steuererklärung mit dem Ehegatten, muss dieser eine etwaige Guthabensauszahlung beantragen. Andernfalls wird das Guthaben der Insolvenzmasse zugeordnet.
  • Wenn der Insolvenzverwalter eine selbstständige Tätigkeit des Schuldners wieder freigibt, hat der Schuldner hierfür auch wieder Handlungsbefugnis und -pflicht. Er muss diesbezüglich dann wieder selbst eine Steuererklärung für die freigegebene Tätigkeit einreichen.
  • Bei gemischten Einkünften erfolg eine gemeinsame Steuerveranlagung aber getrennt zu behandelnde Steuerpflicht.

Hilfe bei insolvenzrechtlichen und steuerlichen Fragen:

Als Fachanwälte im Bereich Wirtschaftsrecht (Insolvenzrecht, Steuerrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht etc.) beraten wir Sie umfassend in allen wirtschaftsrechtlichen Fragen. Gerne betreuen wir Sie auch im Insolvenzverfahren und vertreten Sie vor dem Insolvenz- oder Finanzgericht. Vereinbaren Sie einen unverbindlichen Termin in unserer Kanzlei in Köln oder Bonn.

Frau Nina Haverkamp ist Fachanwältin für Insolvenzrecht und Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht. Frau Dr. Patrizia Antoni ist Fachanwältin für Steuerrecht.

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