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Insolvenz des Arbeitnehmers – Lohnpfändung in der Privatinsolvenz

Folgen einer Insolvenz für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Die Insolvenz eines Arbeitnehmers bringt zahlreiche Herausforderungen mit sich, insbesondere wenn es um die Lohnpfändung in der Privatinsolvenz geht. Dieses Thema ist nicht nur für Arbeitnehmer relevant, die sich in einem Insolvenzverfahren befinden, sondern auch für Arbeitgeber, die mit den rechtlichen Anforderungen und Prozessen einer Arbeitnehmer-Insolvenz vertraut sein müssen.

In diesem Blogbeitrag beleuchten wir die Auswirkungen einer Privatinsolvenz des Arbeitnehmers auf das Arbeitsverhältnis, geben einen Überblick über die gesetzlichen Regelungen zur Lohnpfändung und bieten praktische Ratschläge, wie Betroffene ihre Situation bestmöglich managen können.

Der Arbeitsvertrag in der Arbeitnehmer-Insolvenz

Der Arbeitsvertrag zwischen Schuldner und Arbeitgeber wird durch das Insolvenzverfahren des Arbeitnehmers nicht berührt. Der Arbeitnehmer ist trotz Privatinsolvenz berechtigt, einen Arbeitsvertrag zu kündigen oder einen neuen Arbeitsvertrag abzuschließen. Ein Jobwechsel während des Insolvenzverfahren ist somit möglich – und zwar ohne vorherige Zustimmung des Insolvenzverwalters. Denn die Arbeitskraft des Schuldners und das Arbeitsverhältnis gehören nicht in die Insolvenzmasse. Beides ist vielmehr ein höchstpersönliches Recht des Schuldners – der Insolvenzverwalter darf in diesen Bereichen nicht reinreden.

Kündigung des Arbeitsvertrages wegen Insolvenz

Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis nicht kündigen, nur weil der Arbeitnehmer sich im Insolvenzverfahren befindet. Ein besonderer Kündigungsgrund liegt aufgrund einer Privatinsolvenz des Arbeitnehmers also prinzipiell nicht vor (und auch nicht bei einer Insolvenz des Arbeitgebers ).

Ausnahmen mag es in Arbeitsgebieten geben, die eine besondere Vertrauenswürdigkeit voraussetzen, zum Beispiel bei Kassierern in einer Bank. Hier kann ein Insolvenzverfahren, aber auch bereits eine Lohnpfändung zu Problemen mit den Arbeitgebern führen. In größeren Unternehmen wäre hier mit einer Versetzung in einen weniger sensiblen Bereich zu rechnen.

Erfährt der Arbeitgeber von einer Privatinsolvenz?

Ja, in der Regel erfährt der Arbeitgeber von der Privatinsolvenz des Arbeitnehmers . Der Insolvenzverwalter wird nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Arbeitgeber schreiben bzw. ihn kontaktieren und um Auskunft zur Höhe der Einkünfte bitten. Ist pfändbares Einkommen vorhanden, wird der Insolvenzverwalter den Arbeitgeber auffordern, dieses an den Insolvenzverwalter abzuführen. Der Arbeitnehmer erhält dann nur noch den Teil seines Gehalts vom Arbeitgeber überwiesen, der nicht pfändbar ist.

Viele Schuldner befürchten, dass im Insolvenzverfahren das gesamte Einkommen weggenommen werden darf. Dies ist jedoch nicht der Fall. Vielmehr gelten bestimmte Pfändungsfreigrenzen , die nicht unterschritten werden dürfen. Ein Arbeitnehmer ohne Unterhaltsverpflichtungen hat z.B. einen Freibetrag in Höhe von derzeit € 1.499,90 (Stand: 2024).

Netto-Einkommen über diesem Freibetrag wird nicht in voller Höhe weggenommen – je nach Höhe des Einkommens erhöht sich das pfändbare Einkommen. Erst ab einem Netto-Einkommen von 4.573,10 Euro ist jeder Mehrbetrag voll pfändbar.

Lohnpfändung bei Privatinsolvenz ohne Arbeitgeber

Hat der Schuldner Nachteile zu befürchten, falls der Arbeitgeber von der Insolvenz erfährt, (z.B. durch Kündigung in der Probezeit aufgrund der Insolvenz oder Mobbing durch den Arbeitgeber bzw. Arbeitskollegen), kann mit dem Insolvenzverwalter auch eine andere Regelung getroffen werden:

Der Insolvenzverwalter nimmt sodann keinen Kontakt mit dem Arbeitgeber auf und der pfändbare Teil des Einkommens wird vom Arbeitnehmer selbst an den Insolvenzverwalter abgeführt . Einer solchen Regelung wird der Insolvenzverwalter aber nur dann zustimmen, wenn er dem Schuldner vertrauen kann. Der Insolvenzverwalter ist zwar einerseits gesetzlich verpflichtet, das pfändbare Einkommen unmittelbar beim Arbeitgeber durchzusetzen. Andererseits hat er aber auch kein Interesse daran, ein bestehendes Arbeitsverhältnis zu gefährden. Schließlich ist der Schuldner im Insolvenzverfahren zur Arbeit verpflichtet.

(Lesen Sie auch diesen Beitrag zur Frage der Öffentlichkeit einer Privatinsolvenz .)

Lohnabtretung und Lohnpfändung in der Insolvenz:

Hat der Schuldner vor der Insolvenz sein pfändbares Einkommen abgetreten, z.B. an eine Bank zur Sicherung eines Kredits, so wird diese Abtretung bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam, § 91 InsO . Dasselbe gilt für eine Lohnpfändung, also eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme in das Gehalt. Auch diese Pfändung wird mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam, § 81 InsO .

Zusammenfassung Arbeitnehmer-Insolvenz

  • Die Arbeitskraft und das Arbeitsverhältnis sind höchstpersönliche Rechtsgüter, die nicht in die Insolvenzmasse einfließen.
  • Kündigung und Begründung eines Arbeitsverhältnisses obliegt alleine dem Schuldner.
  • Das Insolvenzverfahren und eine Lohnpfändung berechtigt den Arbeitgeber grundsätzlich nicht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
  • Für die Lohn- und Gehaltspfändung gibt es Freibeträge und Stufen.

Rechtliche Hilfe bei Privatinsolvenz als Arbeitnehmer

Haben Sie Fragen zu Ihrem Arbeitsverhältnis in der Insolvenz, dann berät Sie gerne unsere Rechtsanwältin Nina Haverkamp ( Fachanwältin für Insolvenzrecht ) an den Standorten unserer Kanzlei in Köln und Bonn oder bundesweit telefonisch und per Video-Call.


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