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Das Arbeitsverhältnis im Insolvenzverfahren

Das Insolvenzverfahren kann Einfluss auf das Arbeitsverhältnis haben. In jedem Fall muss der Arbeitgeber das pfändbare Einkommen an den Insolvenzverwalter abführen, wenn dieser die Lohn- oder Gehaltspfändung beantragt.  Der Arbeitgeber wird dann möglicherweise über eine Kündigung des Arbeitsvertrages nachdenken.

Der Arbeitsvertrag in der Insolvenz

Der Arbeitsvertrag zwischen Schuldner und Arbeitgeber wird durch das Insolvenzverfahren nicht berührt. Der Schuldner ist berechtigt, einen Arbeitsvertrag zu kündigen oder einen neuen Arbeitsvertrag abzuschließen. Und zwar ohne vorherige Zustimmung des Insolvenzverwalters. Denn die Arbeitskraft des Schuldners und das Arbeitsverhältnis gehören nicht in die Insolvenzmasse. Beides ist vielmehr ein höchstpersönliches Recht des Schuldners – der Insolvenzverwalter darf in diesen Bereichen nicht reinreden.

Kündigung des Arbeitsvertrages wegen Insolvenz

Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis nicht kündigen, nur weil der Arbeitnehmer sich im Insolvenzverfahren befindet. Einen besonderer Kündigungsgrund liegt in einer Privatinsolvenz also gerade nicht.

Ausnahmen mag es in Arbeitsgebieten geben, die eine besondere Vertrauenswürdigkeit voraussetzen, zum Beispiel bei Kassierern in einer Bank.  Hier kann ein Insolvenzverfahren, aber auch bereits eine Lohnpfändung zu Problemen mit den Arbeitgebern führen. In größeren Unternehmen wäre hier mit einer Versetzung in einen weniger sensiblen Bereich zu rechnen.

Kenntnis des Arbeitgebers vom Insolvenzverfahren:

Der Insolvenzverwalter wird nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Arbeitgeber kontaktieren und um Auskunft zur Höhe der Einkünfte bitten. Ist pfändbares Einkommen vorhanden, wird der Insolvenzverwalter den Arbeitgeber auffordern, dieses an den Insolvenzverwalter abzuführen. Der Arbeitnehmer erhält dann nur noch den Teil vom Arbeitgeber überwiesen, der nicht pfändbar ist.

Viele Schuldner befürchten, dass im Insolvenzverfahren das gesamte Einkommen weggenommen werden darf. Dies ist jedoch nicht der Fall. Vielmehr gelten bestimmte Freigrenzen, die nicht unterschritten werden dürfen. Ein Arbeitnehmer ohne Unterhaltsverpflichtungen hat z.B. einen Freibetrag in Höhe von derzeit € 1.049,99.

Netto-Einkommen über diesem Freibetrag wird nicht in voller Höhe weggenommen, sondern je nach Höhe des Einkommens erhöht sich das pfändbare Einkommen. Erst ab einem Netto-Einkommen von € 3.203,67 ist jeder Mehrbetrag voll pfändbar.

Pfändung ohne den Arbeitgeber:

Hat der Schuldner Nachteile zu befürchten, falls der Arbeitgeber von der Insolvenz erfährt, (z.B. durch Kündigung in der Probezeit aufgrund der Insolvenz oder Mobbing durch den Arbeitgeber bzw. Arbeitskollegen), kann mit dem Insolvenzverwalter auch eine andere Regelung getroffen werden:

Der Insolvenzverwalter nimmt keinem Kontakt mit dem Arbeitgeber auf und der Insolvenzschuldner führt den pfändbaren Teil des Einkommens selbst an den Insolvenzverwalter ab. Einer solchen Regelung wird der Insolvenzverwalter aber nur dann zustimmen, wenn er dem Schuldner vertrauen kann. Der Insolvenzverwalter ist zwar einerseits gesetzlich verpflichtet, das pfändbare Einkommen unmittelbar beim Arbeitgeber durchzusetzen. Andererseits hat er aber auch kein Interesse daran, ein bestehendes Arbeitsverhältnis zu gefährden. Schließlich ist der Schuldner im Insolvenzverfahren zur Arbeit verpflichtet.

(Lesen Sie auch diesen Beitrag zur Frage der Öffentlichkeit einer Insolvenz.)

Lohnabtretung und Lohnpfändung in der Insolvenz:

Hat der Schuldner vor der Insolvenz sein pfändbares Einkommen abgetreten, z.B. an eine Bank zur Sicherung eines Kredits, so wird diese Abtretung bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam, § 91 InsO. Dasselbe gilt für eine Lohnpfändung, also eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme in das Gehalt. Auch diese Pfändung wird mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam, § 81 InsO.

Für Insolvenzverfahren, die bis zum 30.06.2014 beantragt worden sind, gilt noch das alte Insolvenzrecht: demnach bleiben Lohnabtretungen zwei Jahre lang bestehen. Die Bank wird also vorrangig vor allen anderen Gläubigern bedient. Eine Lohnpfändung wird einen Monat nach Eröffnung des Verfahrens unwirksam.

Zusammenfassung:

  • Die Arbeitskraft und das Arbeitsverhältnis sind höchstpersönliche Rechtsgüter, die nicht in die Insolvenzmasse einfließen.
  • Kündigung und Begründung eines Arbeitsverhältnis obliegt alleine dem Schuldner.
  • Das Insolvenzverfahren und eine Lohnpfändung berechtigt den Arbeitgeber grundsätzlich nicht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
  • Für die Lohn- und Gehaltspfändung gibt es Freibeträge und Stufen
  • Lohnabtretungen und Lohnpfändungen sind nach dem neuen Insolvenzrecht (seit 30.06.2014) mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam.

Rechtliche Hilfestellung:

Haben Sie Fragen zu Ihrem Arbeitsverhältnis in der Insolvenz, dann berät Sie Rechtsanwältin Nina Haverkamp (Fachanwältin für Insolvenzrecht) an den Standorten unserer Kanzlei in Köln und Bonn gerne.

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