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Kündigung vor Arbeitsantritt

Häufig werden wir von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gefragt, ob es möglich ist, einen Arbeitsvertrag schon vor dem Arbeitsantritt bzw. Arbeitsbeginn zu kündigen. Dabei sind dann zwangsläufig auch Fragen von Interesse, welche Rechtsfolgen eine Kündigung vor Arbeitsantritt hat – welche Kündigungsfrist wann beginnt und welche Kündigungsfrist eingehalten werden muss oder aber auch, ob trotz der vorzeitigen Kündigung Lohn oder Gehalt zu zahlen ist.

In diesem Blog zum Arbeitsrecht erklären wir die Rechtslage bei einer Kündigung vor Arbeitsantritt und zeigen auch, wie bereits im Vorfeld der Arbeitsvertrag so gestaltet werden kann, um die Rechtsfolgen einer Kündigung vor Vertragsbeginn selbst zu beeinflussen.

Arbeitsvertrag widerrufen oder vor Antritt kündigen?

Oftmals steht die Frage im Raum „Kann man einen Arbeitsvertrag widerrufen?“. Die Antwort lautet: Nein, weder als Arbeitnehmer noch als Arbeitgeber können Sie einen gültigen Arbeitsvertrag widerrufen. Um von einem Arbeitsvertrag zurücktreten zu können, bedarf es der Kündigung – auch vor dem Arbeitsbeginn.

Bei einer Kündigung vor Arbeitsantritt wird allerdings regelmäßig kein gesonderter Kündigungsgrund benötigt, da der Kündigungsschutz erst nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit wirkt, vgl. § 1 KSchG.

Auch die Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG ist entbehrlich, wenn der Arbeitsvertrag vor Antritt gekündigt wird, da der Arbeitnehmer noch kein Mitglied des Betriebs ist.

Möglich ist sowohl eine ordentliche Kündigung ohne Begründung, als auch eine Kündigung, die auf betriebsbedingte, auf verhaltensbedingte oder auf personenbedingte Gründe gestützt werden kann.

Bei entsprechenden Gründen ist auch eine außerordentliche Kündigung ohne Kündigungsfrist zulässig.

Auch die Kündigung des Arbeitsverhältnisses vor Arbeitsbeginn muss dem Gegenüber rechtzeitig zugehen und immer zwingend schriftlich erfolgen, vgl. § 623 BGB.

Ebenfalls ist auch die gesetzliche oder vertragliche Kündigungsfrist zu beachten. Doch wann beginnt die Kündigungsfrist zu laufen, wenn der vertraglich vereinbarte Dienstbeginn erst in ein paar Wochen oder Monaten beginnen soll, aber möglichst schnell die Kündigung wirksam werden muss.

Kündigung vor Arbeitsantritt – Kündigungsfrist

Wenn der Vertragsbeginn und damit die Aufnahme der Tätigkeit erst zu einem späteren Zeitpunkt vereinbart wurden, stellt sich die Frage, wann die Kündigungsfrist beginnt. Ab dem Tag des Zugangs der Kündigung oder erst ab dem Tag der vertraglich vereinbarten Arbeitsaufnahme?

Die Antwort auf diese Frage hat das Bundesarbeitsgericht bereits mehrfach beantwortet: die Kündigungsfrist beginnt auch bei einer Kündigung vor Vertragsbeginn mit dem Zugang der Kündigung beim Empfänger. Geht die Kündigung am 10. Januar zu und ist der vereinbarte Vertragsbeginn erst der 1. Juni, so beginnt die Kündigungsfrist trotzdem schon am 10. Januar zu laufen.

Denn auch bei einer Kündigung vor Arbeitsantritt muss mindestens die gesetzliche Kündigungsfrist nach § 622 BGB eingehalten werden. Falls eine andere Kündigungsfrist zwischen den Parteien vereinbart wurde, ist die vertragliche Kündigungsfrist grundsätzlich vorrangig, soweit die Bestimmung nicht gegen § 622 Abs. 5 und 6 BGB verstößt.

In der Praxis bedeutet dies also Folgendes: bei einer gesetzlichen Kündigungsfrist von zwei Wochen (falls eine Probezeit vereinbart wurde), wurde die Kündigungsfrist eingehalten, wenn die Kündigung dem Empfänger zwei Wochen vor Vertragsbeginn zugeht. Im obigen Beispiel ist die Kündigungsfrist also weit vor Vertragsbeginn abgelaufen und eingehalten worden, wenn die Kündigung bereits am 10. Januar zugeht.

Geht sie beispielsweise erst eine Woche vor Vertragsbeginn zu, so muss das Arbeitsverhältnis bei einer zweiwöchigen Kündigungsfrist zumindest für eine Woche in Gang gesetzt werden.

Geht die Kündigung erst am Tag des Vertragsbeginns zu, so kann der Gegenüber zumindest für zwei Wochen die Vertragserfüllung verlangen. Bei einer anderen Kündigungsfrist entsprechend länger.

Dies bedeutet auch, dass Lohn für die Zeit fällig wird, für die das Arbeitsverhältnis in Gang gesetzt wurde und die Arbeitsleistung angeboten wurde. Wird die angebotene Arbeitsleistung nicht angenommen, befindet sich der Arbeitgeber in Annahmeverzug. Auf der anderen Seite kann der Arbeitgeber aber auch eine angemessene Vertragsstrafe vereinbaren, falls die Tätigkeit aufgrund einer Kündigung des Arbeitnehmers nicht angetreten wird.

Arbeitsvertrag vor Antritt kündigen – vertragliche Gestaltung

Im Arbeitsvertrag können vertragliche Klauseln eingebaut werden, um die Rechtsfolgen einer Kündigung vor Vertragsbeginn zu beeinflussen.

Beispielsweise kann vertraglich festgesetzt werden, dass die Kündigungsfrist erst ab dem Zeitpunkt der vereinbarten Arbeitsaufnahme startet. In diesem Fall muss das Arbeitsverhältnis dann grundsätzlich auch in Gang gesetzt werden, unabhängig davon, dass die Kündigung bereits lange vor Arbeitsbeginn ausgesprochen wurde. Dies betrifft die ordentliche Kündigung. Eine außerordentliche fristlose Kündigung kann vertraglich jedoch nicht zulässig ausgeschlossen werden, weil dies unzumutbar wäre, wenn ein entsprechender Kündigungsgrund für eine fristlose Kündigung vorliegt.

Weiterhin kann eine angemessene Vertragsstrafe in den Arbeitsvertrag eingebaut werden, die fällig wird, wenn eine Partei vom Arbeitsvertrag zurücktritt – bzw. den Arbeitsvertrag vor Antritt kündigt.. Wann eine Vertragsstrafe angemessen ist, kann nicht starr beantwortet werden. Als Richtwert kann in der Regel ca. ein halbes Bruttomonatsgehalt herangezogen werden, wenn eine zweiwöchige Kündigungsfrist innerhalb einer Probezeit gilt.

Bei einer vierwöchigen Kündigungsfrist wird auch ein volles Bruttomonatsgehalt regelmäßig wirksam sein. Die Höhe der Vertragsstrafe muss in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Pflichtverstoßes stehen und darf keine Partei übermäßig bevorteilen. Wenn aber beispielsweise ein volles Bruttomonatsgehalt als Vertragsstrafe vereinbart wird, obwohl jede Partei innerhalb der Probezeit mit einer zweiwöchigen Kündigungsfrist das Arbeitsverhältnis auflösen könnte, dann erscheint ein volles Bruttomonatsgehalt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in diesem Fall unangemessen hoch.

Kündigung vor Arbeitsantritt – Zusammenfassung:

  • Ein gültiger Arbeitsvertrag kann nicht widerrufen werden. Um vom Arbeitsvertrag zurücktreten zu können, muss der Arbeitsvertrag auch schon vor Arbeitsantritt gekündigt werden.
  • Bei einer Kündigung vor Arbeitsbeginn gelten grundsätzlich die gleichen gesetzlichen Regelungen, wie bei einer normalen Kündigung.
  • Vor Arbeitsaufnahme benötigt eine Kündigung grundsätzlich keine Begründung nach dem Kündigungsschutzgesetz.
  • Bei einer Kündigung vor Arbeitsantritt gelten die normalen Kündigungsfristen.
  • Die Kündigungsfrist beginnt bereits ab Zugang der Kündigung zu laufen und nicht erst zum vereinbarten Arbeitsbeginn. Wenn also schon Monate vor Vertragsbeginn gekündigt wird und die Kündigungsfrist beispielsweise nur zwei Wochen beträgt, dann wird auch kein Arbeitsverhältnis in Gang gesetzt.
  • Lohn oder Gehalt fällt nur an, wenn das Arbeitsverhältnis in Gang gesetzt wird, weil die Kündigungsfrist noch nicht abgelaufen ist, wenn der vertragliche Starttermin beginn.
  • Durch verschiedene Klauseln können die Rechtsfolgen einer Kündigung vor Arbeitsantritt angepasst werden. Hierzu zählt insbesondere der Beginn der Kündigungsfrist und angemessene Vertragsstrafen.

Hilfe bei der Kündigung vor Arbeitsbeginn:

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses führt nicht selten zu Unstimmigkeiten. Hierbei sind Fristen zu beachten und Klauseln im Arbeitsvertrag entscheidend. Wir beraten Sie im Streitfall über Ihre Rechte und überprüfen auch Ihre Arbeitsverträge und Kündigungsfristen – rechtssicher und kompetent.

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