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Wann verfällt Resturlaub?

Resturlaub entsteht, wenn Arbeitnehmer ihren Urlaubsanspruch im laufenden Jahr nicht vollständig aufbrauchen konnten. Was passiert mit den ungenutzten Urlaubstagen im neuen Jahr? Haben Arbeitnehmer Anspruch darauf, sich den Resturlaub auszahlen zu lassen? Verfällt der Resturlaub , wenn er nicht rechtzeitig genommen wird? Antworten auf diese und viele weitere arbeitsrechtlichen Fragen erhalten Sie im folgenden Fachbeitrag zum Verfall von Resturlaub.

Grundsätzliches zum Verfall von Resturlaub

Arbeitnehmer glauben häufig, dass nicht genommener Jahresurlaub automatisch in das neue Jahr übertragen wird. Das ist jedoch ein weit verbreiteter Irrglaube.

Nach der gesetzlichen Regelung des § 7 III Satz 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) muss Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden; andernfalls verfällt er grundsätzlich . Eine Übertragung in das nächste Jahr ist nur bei dringenden betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen statthaft.

Gründe Urlaubsübertragung ins Folgejahr

Dringende betriebliche Gründe: Damit sind vom Arbeitgeber veranlasste Gründe gemeint, weshalb der Urlaub im laufenden Jahr nicht genommen werden konnte. Das können sowohl ein sehr wichtiger Großauftrag eines wichtigen Kunden, als auch saisonbedingte Gründe bei Saisonbetrieben sein. Außerdem kann der Arbeitgeber Urlaubsanträge bei erheblichen krankheitsbedingten Ausfällen ablehnen. Ob ein dringender betrieblicher Grund vorliegt, ist immer nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.

Im Übergangszeitraum des neuen Jahres ist der beantragte Resturlaub aber dann vom Arbeitgeber zwingend zu gewähren.

Gründe in der Person des Arbeitnehmers: Hierunter sind vor allem krankheitsbedingte Ausfallszeiten des Arbeitnehmers zu verstehen, aufgrund dessen er seinen Erholungsurlaub im laufenden Jahr nicht vollständig aufbrauchen konnte. Erkrankt der Arbeitnehmer aber beispielsweise am Anfang des Jahres für ein paar Wochen, so hat er in der Regel im Laufe des Jahres noch ausreichend Zeit, um seinen Erholungsurlaub in Anspruch zu nehmen. Ist er langzeitkrank, mag ihm dieses dagegen nicht möglich sein.

Aber auch eine Elternzeit oder der Mutterschutz können Gründe in der Person des Arbeitnehmers sein, die eine Übertragung des Urlaubs in das neue Jahr rechtfertigen.

Resturlaub darf nicht mehr automatisch verfallen

Bei den o.g. betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen verfällt der Resturlaub aus dem alten Jahr jedoch spätestens am 31. März des neuen Jahres. Dies ist der sogenannte Übertragungszeitraum . Wichtig hierbei ist, dass der alte Urlaub bis zum 31. März vollständig aufgebraucht sein muss. Es reicht also nicht aus, dass der Urlaub zum Stichtag erst angetreten wird.

Aber auch hierbei sind anderweitige Regelung in einem Tarif- oder Arbeitsvertrag zulässig (sofern sie nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers von der gesetzlichen Regelung im Bundesurlaubsgesetz abweichen).

Der EuGH hat mit Urteilen Ende 2018 deutlich gemacht, dass der Resturlaub jedoch nicht automatisch verfallen kann ( EuGH C-684/16 ) und sogar vererblich ist ( EuGH C 569/16 und 570/16 ).

Mit seinen Urteilen entscheidet der Gerichtshof, dass das Unionsrecht es nicht zulässt, dass ein Arbeitnehmer die ihm gemäß dem Unionsrecht zustehenden Urlaubstage und entsprechend seinen Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für den nicht genommenen Urlaub automatisch schon allein deshalb verliert, weil er vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses (oder im Bezugszeitraum) keinen Urlaub beantragt hat.

Diese Ansprüche können nur untergehen, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber z. B. durch angemessene Aufklärung tatsächlich in die Lage versetzt wurde, die fraglichen Urlaubstage rechtzeitig zu nehmen , was der Arbeitgeber zu beweisen hat. Viele Arbeitgeber fordern die Arbeitnehmer über Abfragen dazu auf, Ihren Urlaub zu nehmen. Das kann ein solcher Nachweis sein.

Verfällt Resturlaub bei Krankheit?

Wie bereits erwähnt, rechtfertigt die Krankheit des Arbeitnehmers, dass nicht genommener Urlaub in das neue Jahr übertragen wird (= in der Person des Arbeitnehmers liegender Grund im Sinne des § 7 III BUrlG).

Wie ebenfalls erwähnt, verfällt dieser Resturlaub jedoch spätestens nach Ablauf des ersten Quartals zum 31.03 des neuen Kalenderjahres (Übertragungszeitraum), sofern der Mitarbeiter rechtzeitig gesundet und den Urlaub nehmen kann.

Dauert die Krankheit jedoch über den Übergangszeitraum hinaus, so verfällt der gesetzliche Mindesturlaub spätestens 15 Monate nach Ablauf des Jahres , in dem der Anspruch entstanden ist. Er ist nach Ablauf der 15 Monate auch nicht abzugelten. Selbst dann nicht, wenn der Mitarbeiter aufgrund einer Dauerkrankheit gar keine Chance hatte, den Urlaub in Anspruch zu nehmen.

(Vergleiche hierzu: EuGH C-214/10 und im Wege der richtlinienkonformen Rechtsfortbildung das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg: Az. 10 Sa 19/11 .)

Anspruch auf Auszahlung des Resturlaubs

Das BUrlG verbietet grundsätzlich, dass Resturlaub finanziell abgegolten wird. Der Grund liegt in der Bedeutung, die der Gesetzgeber dem Erholungsurlaub beimisst. Hierdurch soll verhindert werden, dass Arbeitnehmer aufgrund finanzieller Anreize auf ihren Erholungsurlaub verzichten.

Eine Ausnahme gilt nach § 7 IV BUrlG nur dann, wenn der Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden konnte.

Im Übrigen macht sich ein Arbeitgeber schadensersatzpflichtig , falls im ersten Quartal des neuen Jahres beantragter Resturlaub grundlos nicht gewährt wird und deshalb nach der gesetzlichen Regelung am Ende des Übergangszeitraums verfällt.

Zusammenfassung

  • Nicht genommener Urlaub verfällt nach den Regelungen des BUrlG grundsätzlich zum Ende des Kalenderjahres, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist.
  • Ausnahmsweise darf Urlaub aus dringenden betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen in das neue Jahr übertragen werden.
  • Der übertragene Resturlaub verfällt üblicherweise spätestens am 31.03 des neuen Kalenderjahres, es sei denn der Arbeitnehmer ist auch im Übertragungszeitraum langzeitkrank.
  • Die gesetzliche Regelung hierzu findet sich in § 7 III BUrlG. In Tarif- oder Arbeitsverträgen sind jedoch andere Regelungen zulässig.
  • Nicht genommener Urlaub aufgrund von Krankheit verfällt aufgrund der geltenden Rechtsprechung des BAG spätestens 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
  • Eine finanzielle Abgeltung von Urlaub ist nur dann zulässig, wenn der Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen wurde.

Rechtliche Hilfe zum Verfall von Resturlaub

Urlaub ist ein häufiger Streitfall im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis. Hierbei tauchen Fragen bezüglich der Urlaubsplanung oder finanziellen Abgeltung auf. Aber auch die Möglichkeit der Übertragbarkeit von Resturlaub ist eine arbeitsrechtliche Frage, die nur fachlich beantworten kann, wer die europäische und deutsche Rechtsprechung im Auge behält.

Unsere Anwälte für Arbeitsrecht in Köln und Bonn beraten und vertreten Sie in allen arbeitsrechtlichen Fragestellungen gerne!

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