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Die Erbschaft in der Privatinsolvenz – was darf der Schuldner behalten?

Im Insolvenzverfahren (Privatinsolvenz) kann der Schuldner unverhofft zu einer Erbschaft kommen. Doch darf er diese behalten oder muss er das Erbe an den Insolvenzverwalter herausgeben? Zunächst einmal gilt: niemand muss etwas erben. Jedermann, auch ein Insolvenzschuldner, darf das Erbe und den Pflichtteil nicht antreten. Der Insolvenzverwalter darf Schuldner nicht dazu zwingen, das Erbe anzutreten. Und dem Schuldner darf auch nicht die Restschuldbefreiung versagt werden, nur weil er das Erbe ausschlägt oder den Pflichtteil nicht geltend macht. Erben ist eine höchstpersönliche Angelegenheit und da darf dem Erben niemand reinreden – auch nicht im Insolvenzverfahren.

Die Erbschaft im Insolvenzverfahren

Aber was gilt für den Fall, dass der Schuldner das Erbe annimmt? Erbt der Schuldner während des eröffneten Insolvenzverfahrens, dann fällt das Erbe in vollem Umfang in die Masse. Das bedeutet im Klartext: der Schuldner hat nichts vom Erbe, seine Gläubiger und der Insolvenzverwalter hingegen alles. Das muss nicht unbedingt negativ sein. Denn reicht der Geldregen, um alle Schulden zu tilgen, dann kann der Schuldner die vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung verlangen. Der Schuldner muss also nicht sechs Jahre Wohlverhaltensperiode abwarten, sondern kann sofort restschuldbefreit werden. Das Verfahren kann jederzeit beendet werden, sobald alle Gläubiger vollständig befriedigt sind. Ansonsten, bei teilweiser Befriedigung, kämen eventuell eine Verkürzung auf drei Jahre (35% Befriedigung + Zahlung der Verfahrenskosten) oder fünf Jahre (Zahlung der Verfahrenskosten) in Betracht. Ist die Erbschaft jedoch nicht groß genug, um durch die Tilgung eines Verfahrensverkürzung zu erhalten, ist das Geld einfach nur weg, ohne dass der Schuldner hiervon etwas hat. In der Praxis wird das Erbe daher häufig ausgeschlagen und der Schuldner einigt sich mit den übrigen Erben (z.B. Geschwistern), wann diese ihm den ausgeschlagenen Anteil zukommen lassen (nach der Insolvenz).

Die Erbschaft in der Wohlverhaltensperiode

Für den Laien kaum verständlich, gliedert sich die Insolvenz in zwei Teile: einmal das Insolvenzverfahren und einmal die Wohlverhaltensperiode. Die Wohlverhaltensperiode beginnt nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens (häufig nach ein bis drei Jahren) und Ankündigung der Restschuldbefreiung. Die Wohlverhaltensperiode dauert bis zu sechs Jahre, die Frist läuft allerdings nicht erst ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens, sondern bereits ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Fällt das Erbe in der Wohlverhaltensperiode an, dann muss der Schuldner die Hälfte der Erbschaft herausgeben. Auch in diesem Fall gilt: Der Schuldner darf das Erbe ausschlagen oder den Pflichtteil nicht geltend machen. Tut er dies jedoch nicht, fällt die Hälfte des Erbes bzw. Pflichtteils in die Masse.

Achtung: Fällt das Erbe bereits im Insolvenzverfahren an, wird aber erst in der Wohlverhaltensperiode angetreten, dann ist trotzdem das gesamte Erbe herauszugeben.

Nichtherausgabe der Erbschaft, Versagung der Restschuldbefreiung

Gibt der Schuldner seine angetretene Erbschaft im Insolvenzverfahren nicht voll heraus oder behält in der Wohlverhaltensperiode die Hälfte, dann kann ein Gläubiger die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen. Nur die Ausschlagung der Erbschaft kann dies verhindern.

Hilfe bei rechtlichen Fragen:

Bei Fragen und Beratungsbedarf wenden Sie sich bitte an Frau Rechtsanwältin Nina Haverkamp.

Frau Haverkamp ist Fachanwältin für Insolvenzrecht und Fachanwältin im Handels- und Gesellschaftsrecht.

Wir bieten für Sie auch auch Besprechungen per Videokonferenz an!

Beitrag veröffentlicht am
14. Oktober 2014

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