Sofortkontakt zur Kanzlei
AHS Rechtsanwälte
Aktuelle News
 

Privatinsolvenz 2014: Verhinderung der Restschuldbefreiung leicht gemacht

Ab dem 10.07.2014 gilt ein neues Insolvenzrecht für Privatinsolvenzen. Dieses beinhaltet Erleichterungen für die Schuldner. So wird beispielsweise der Schuldner belohnt, der die Gläubiger zumindest zu 35% befriedigt und/oder die Verfahrenskosten bezahlen kann. Die Restschuldbefreiung wird in diesen Fällen bereits nach drei bzw. fünf Jahren erteilt. Das neue Insolvenzrecht beinhaltet allerdings auch Regeln, die es den Schuldnern schwerer machen das Ziel der Restschuldbefreiung zu erreichen. Unterhaltsschulden werden nicht mehr restschuldbefreit. Steuerschulden sind von der Restschuldbefreiung ausgenommen, wenn eine rechtskräftige Verurteilung wegen Steuerhinterziehung erfolgt ist.

Ab dem 01.07.2014 wird den Gläubigern zudem die Möglichkeit die Restschuldbefreiung zu vereiteln leicht gemacht: Es reicht ein schriftlicher Versagungsantrag, der jederzeit bei Gericht gestellt werden kann. Bisher konnte ein Versagungsantrag gemäß § 290 InsO nur im Schlusstermin, persönlich bei Gericht gestellt und begründet werden. Versagungsanträge waren allein deswegen selten, weil die Gläubiger zum einen diese Formvorschrift nicht kannten und weil sie schon nicht wussten, wann der Schlusstermin sein würde. Jetzt reicht ein schriftlicher Versagungsantrag, der jederzeit bei Gericht eingereicht werden kann. Sogar nach Erteilung der Restschuldbefreiung können Gläubiger innerhalb von sechs Monaten noch einen Versagungsantrag stellen, wenn der Versagungsgrund ihnen erst dann bekannt geworden ist.

Das Insolvenzgericht muss über einen Versagungsantrag auch nicht sofort entscheiden. Es kann die Anträge ‚sammeln‘ und dann theoretisch nach sechs Jahren erst hierüber entscheiden. Der Schuldner muss sich also auf eine lange Zitterpartie einrichten. Es ist zu hoffen, dass die Gerichte hier ‚menschlich‘ agieren und den Schuldner nicht jahrelang im Unklaren lassen werden.

Unter welchen Voraussetzungen die Restschuldbefreiung versagt werden darf, ergibt sich aus den Katalogen gem. § 290 und § 295 InsO. Es genügt, wenn einer der benannten Versagungsgründe nachweislich erfüllt ist.

Die Versagungsgründe des § 290 InsO beziehen sich auf den Verfahrensabschnitt Insolvenzverfahren, vor Aufhebung des Verfahrens und Ankündigung der Restschuldbefreiung. Demnach darf antragsgemäß die Restschuldbefreiung versagt werden, § 290 InsO in der Fassung ab dem 01.07.2014:

§ 290    Versagung der Restschuldbefreiung

(1)  Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn

1.der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist,

2.der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,

3. [aufgehoben]

4.der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,

5.der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat,

6.der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat,

7. der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2)  1Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird.2Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.

(3)  Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu.2Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

Die Versagungsgründe des § 295 beziehen sich auf Obliegenheitsverletzungen in der Wohlverhaltensphase, also nach Aufhebung des Verfahrens und Ankündigung der Restschuldbefreiung, § 295 InsO in der Fassung ab dem 01.07.2014:

 § 295    Obliegenheiten des Schuldners

(1)  Dem Schuldner obliegt es, in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist

1.eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;

2.Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben;

3.jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Nummer 2 erfaßtes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen;

4.Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen.

(2)  Soweit der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, obliegt es ihm, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre.

Sollten Sie als Schuldner einen Versagungsantrag wenden Sie sich bitte an Rechtsanwältin Haverkamp von AHS Rechtsanwälte. Rechtsanwältin Haverkamp ist Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Beitrag veröffentlicht am
4. Juni 2014

Stichworte in diesem Beitrag
Diesen Beitrag teilen

Diese Fachbeiträge könnten Sie auch interessieren: