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Insolvenzrecht 01.07.2014: Steuerschulden in der Insolvenz, Restschuldbefreiung

Ab dem 01.07.2014 verschärft sich das Insolvenzrecht für Steuerschuldner. Denn Steuerschulden sind dann ausdrücklich von der Restschuldbefreiung ausgenommen. § 302 Nr. 1 InsO wird entsprechend geändert. Diese Ausnahmeregelung von der Restschuldbefreiung bezieht sich auf alle Steuerarten. Voraussetzung der Verschärfung ist allerdings, dass der Schuldner wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist, also insbesondere wegen Steuerhinterziehung und Schmuggel.

Wenn Sie Steuerschulden haben und eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung vorliegt oder zu befürchten ist, sollten Sie daher die Vorteile des „alten“ Insolvenzrechts nutzen und noch vor dem 01. Juli einen Insolvenzantrag stellen.  Denn die neue Rechtslage gilt nicht rückwirkend für Altverfahren. Beachten Sie hierbei, dass ein Insolvenzantrag einen Vorlauf von ca. 4 Wochen benötigt, um diesen vorzubereiten und die außergerichtliche Schuldenbereinigung durchzuführen.

Die Gefahr der Versagung der Restschuldbefreiung betrifft allerdings auch nach geltendem Recht Steuerhinterzieher, wenn diese in den letzten drei Jahren vor Stellung des Insolvenzantrags eine falsche oder unvollständige Steuererklärung abgegeben haben. Solche Falschangaben können einen Versagungsgrund gemäß § 290 I Nr. 2 InsO erfüllen. Schuldner, die überhaupt keine Steuerklärung abgegeben haben, sind wiederum im Vorteil und werden von dieser Regelung nicht erfasst.

Wenden Sie sich an Rechtsanwältin Haverkamp, Fachanwältin für Insolvenzrecht. In den Büros in Köln und Bonn werden Sie umfassend zu allen Fragen der Insolvenz und Restschuldbefreiung beraten.

Beitrag veröffentlicht am
28. März 2014

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