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Missbrauch von Kundendaten als Begründung für eine fristlose Kündigung

Das Arbeitsgericht Siegburg hat in seinem Urteil vom 15.01.2020 die Klage eines IT-Mitarbeiters gegen die fristlose Kündigung seines Arbeitgebers abgewiesen. Dieser hatte Kundendaten zur Aufdeckung von Sicherheitslücken verwendet.

Datenschutz

In Zeiten des Internets hat der Schutz der persönlichen und betrieblichen Daten besondere Bedeutung erlangt. Wurde der Datenschutz vormals eher stiefmütterlich behandelt, so ist spätestens seit der Einführung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) das Bewusstsein für den vorsichtigen Umgang gerade auch von sensiblen Daten gestiegen. Besonders für Mitarbeiter, die tagtäglich mit Daten anderer Personen arbeiten, ist daher durch den Arbeitgeber die Risiken und die gesetzlichen Grenzen der Verwendung betrieblich erlangter Daten aufzuzeigen. Hierzu sind ggf. Schulungen und Workshops durchzuführen. Was passiert, wenn der Arbeitnehmer sich nicht ausreichend mit dem Thema befasst hat und nicht sensibilisiert wurde, zeigt das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg.

Der Fall - Missbrauch von Kundendaten

Der Kläger war SAP-Berater bei der Beklagten. Von einem Drittrechner griff er auf einen verschlüsselten Rechner der Kundin seines Arbeitgebers zu. Er lud Daten eines Kunden der Kundin seines Arbeitgebers herunter und bestellte mit diesen Kopfschmerztabletten. Diese schickte er dem Vorstand der Kundin seines Arbeitgebers mit dem Hinweis sie bekämen mit Sicherheit Kopfschmerzen, wenn sie sehen würden, wie einfach Datenmissbrauch bei der Kundin gewesen sei. Es würde eine große Sicherheitslücke bei der Kundin bestehen. Seinen Arbeitgeber hatte er vorher nicht über die Sicherheitslücke bei der Kundin aufgeklärt. Als die Beklagte von dem Vorgehen erfuhr, kündigte sie den Kläger fristlos.

Das Gericht hat die fristlose Kündigung als gerechtfertigt angesehen. Sensible Kundendaten seinen besonders schützenswert. Sie dürfen nicht missbraucht werden, um eine Sicherheitslücke bei dem Kunden auszunutzen. Der Kunde dürfe von der Beklagten und seinen Mitarbeiter Schutz der Daten erwarten und nicht den Missbrauch zur Ausnutzung von Sicherheitslücken. Dies gelte auch dann, wenn dadurch dem Kunden eine Sicherheitslücke vor Augen geführt werden soll. Der Mitarbeiter habe daher zum einen gegen das Rücksichtnahmegebot gegenüber seinem Arbeitgeber verstoßen und zum anderen das Vertrauen des Kunden in den Beklagten erheblich gestört und die Kundenbeziehung gefährdet. Daher durfte die Beklagte eine fristlose Kündigung aussprechen.

Zwar handelt es sich hier um einen besonders extremen Fall, jedoch zeigt er, welche Verpflichtungen der Arbeitgeber und auch der Arbeitnehmer heutzutage bei dem Umgang mit den Daten zu erfüllen hat. Weiter zeigt er, welche Konsequenzen ein fehlendes Bewusstsein für den Schutz der Daten und der daraus resultierende Missbrauch haben kann. Zwar hat die Beklagte in dem hier zu entschiedenen Fall wohl den Kunden als Auftraggeber nicht verloren, die Kundenbeziehung dürfte aber massiv gelitten haben. Daher muss sich auch der Arbeitgeber bewusst sein, was aus einem fehlerhaften Umgang mit Daten resultieren kann.

Zusammenfassung

  • Der Missbrauch von Kundendaten kann auch dann zu einer fristlosen Kündigung führen, wenn die Daten zum Zwecke der Aufdeckung einer Sicherheitslücke verwendet wurden
  • Der Arbeitgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Mitarbeiter im Umgang mit den erlangten Daten ausreichend geschult und sensibilisiert werden
  • Der Arbeitgeber hat durch regelmäßige Kontrolle die Verwendung der Daten durch seine Mitarbeiter zu überwachen bzw. ein entsprechendes System zu installieren, welches dem Missbrauch vorbeugt
  • Die Regelungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sind insbesondere bei der Datenerlangung, -speicherung und -verarbeitung unbedingt zu beachten 
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Dr. Patrizia Antoni ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Steuerrecht. Sie berät Sie in allen arbeitsrechtlichen und steuerrechtlichen Fragen gerne. Vereinbaren Sie einen Termin in den Büros der Kanzlei AHS Rechtsanwälte in Köln oder Bonn.

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