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Die Pfändungsfreigrenzen und die neue Pfändungstabelle 2019

Durch die neue Pfändungstabelle gelten seit dem 01.07.2019 neue Pfändungsfreigrenzen.

Ein Gläubiger kann titulierte Forderungen beim Schuldner pfänden lassen. Hierfür kann sich der Gläubiger aus dem Vermögen des Schuldners bedienen. Neben der Pfändung von körperlichen Vermögenswerten (Auto, Immobilie, Schmuck etc.) kommt insbesondere eine Pfändung des Einkommens in Betracht.

Allerdings kann nicht das gesamte Arbeitseinkommen gepfändet werden, da der Schuldner seinen angemessenen Lebensunterhalt bestreiten muss. Aus diesem Grund gibt es Pfändungsfreigrenzen.

Seit dem 01.07.2019 gelten die aktualisierten Freibeträge. Diese sind dann bis zum 30.06.2021 gültig.

Wir stellen Ihnen die Änderungen der Grenzbeträge vor und erklären die Begriffe Pfändungsfreigrenze und Pfändungstabelle.

Die Pfändungsfreigrenze:

Mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss kann der Gläubiger beim Arbeitgeber des Schuldners einen Teil des Arbeitseinkommens pfänden, damit seine Forderung befriedigt wird.

Allerdings kann nicht das gesamte Arbeitseinkommen gepfändet werden, weil der Schuldner seinen angemessenen Lebensunterhalt bestreiten muss. Aus diesem Grund gibt es Pfändungsfreigrenzen, die auch Grundfreibetrag genannt werden.

Die Pfändungsfreigrenze ist der Teil des Arbeitseinkommen, der nicht gepfändet werden darf.

Hierbei kommt es auf das Nettoeinkommen und die Unterhaltsverpflichtungen des Schuldners an.

Die Rechtsgrundlage für die Pfändungfreisgrenze ergibt sich aus § 850c der Zivilprozessordnung (ZPO).

  • Das Einkommen, das unter der Pfändungsfreigrenze (Grundfreibetrag) liegt, kann nicht gepfändet werden und verbleibt in voller Höhe beim Schuldner.
  • Einkommen das zwischen der Pfändungsfreigrenze (Grundfreibetrag) und einem festgesetzten Höchstbetrag liegt, kann bis zu einem bestimmten Prozentsatz gepfändet werden.
  • Einkommen das über dem Höchstbetrag liegt, wird in voller Höhe gepfändet.

Die jeweiligen Freigrenzen und Höchstbeträge werden alle zwei Jahre angepasst.

Die neuen Beträge ergeben sich aus der prozentualen Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrages nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 des Einkommenssteuergesetzes (EStG).

Die entsprechenden Beträge werden dann jeweils vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt bekanntgegeben.

Die neue Pfändungstabelle 2019:

Die Pfändungstabelle ergibt sich aus § 850c ZPO in Verbindung mit der aktuellen Bekanntmachung zur Pfändungsfreigrenze.

Derzeit liegt der unpfändbare Grundfreibetrag bei 1178,59 Euro pro Monat. Verdient der Schuldner also maximal ein Einkommen in dieser Höhe, kann gar kein Einkommen gepfändet werden.

Der unpfändbare Freibetrag erhöht sich, wenn der Schuldner gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen hat (und diese auch tatsächlich erfüllt).

Für die erste Unterhaltsverpflichtung erhöht sich der Grundfreibetrag um 443,57 Euro und für jede weitere Unterhaltsverpflichtung um jeweils 247,12 Euro.

Deshalb ergeben sich jeweils diese gerundeten Grundfreibeträge, bis zu deren Höhe kein Einkommen gepfändet wird:

  • 0 Unterhaltsverpflichtungen = 1178,59 Euro Grundfreibetrag
  • 1 Unterhaltsverpflichtungen = 1622,16 Euro Grundfreibetrag
  • 2 Unterhaltsverpflichtungen = 1869,28 Euro Grundfreibetrag
  • 3 Unterhaltsverpflichtungen = 2116,4 Euro Grundfreibetrag
  • 4 Unterhaltsverpflichtungen = 2363,52 Euro Grundfreibetrag
  • 5 Unterhaltsverpflichtungen = 2610,63 Euro Grundfreibetrag

Je mehr Unterhaltsberechtigte dem Schuldner gegenüberstehen, desto höher ist das pfändungsfreie Einkommen.

Von dem Einkommen, das die oben genannten Grundfreibeträge übersteigt, muss der Schuldner aber nicht den gesamten Mehrbetrag abführen.

Der Mehrbetrag, der über dem Grundfreibetrag des Schuldners liegt, muss nur prozentual, also anteilig abgeführt werden.

Wenn der Schuldner keine Unterhaltsverpflichtung hat, darf er 30 Prozent des Mehrverdienstes behalten, der über seinem Grundfreibetrag liegt.

Bei einer Unterhaltsverpflichtung sind es 50 Prozent, bei zwei Unterhaltsverpflichtungen 60 Prozent, bei drei Unterhaltsverpflichtungen 70 Prozent, bei vier Unterhaltsverpflichtungen 80 Prozent und bei fünf Unterhaltsverpflichtungen darf der Schuldner 90 Prozent des Mehrverdienstes behalten.

Hierbei muss aber beachtet werden, dass es einen Höchstbetrag gibt, bis zu dem der Schuldner Einkommen, das über der Pfändungsfreigrenze liegt, behalten darf.

Dieser Höchstbetrag liegt nun bei 3.613,08 Euro. Der Anteil des Einkommens, der über diesem Betrag liegt, darf dann zu 100 Prozent gepfändet werden.

Eine Übersicht und weitere Informationen über die aktuelle Pfändungstabelle können beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz abgerufen werden.

Zusammenfassung:

  • Titulierte Forderungen kann der Gläubiger aus dem Vermögen des Schuldners pfänden.
  • Bei einer Pfändung aus dem Arbeitseinkommen des Schuldners, gelten bestimmte Freigrenzen, damit der Schuldner seinen Lebensunterhalt bestreiten kann.
  • Die Pfändungsfreigrenze (Grundfreibetrag) liegt derzeit bei einem monatlichen Nettoeinkommen von 1178,59 Euro. Nettoeinkommen in dieser Höhe kann nicht gepfändet werden.
  • Der Grundfreibetrag erhöht sich für die erste Unterhaltsverpflichtung um 443,57 Euro
  • Für die zweite bis zur fünften Unterhaltsverpflichtung erhöht sich die Pfändungsfreigrenze um jeweils weitere 247,12 Euro für jede weitere Unterhaltsverpflichtung.
  • Einkommen, das über der Pfändungsfreigrenze liegt, wird bis zu einem Höchstbetrag von 3.613,08 Euro nur anteilig (prozentual) gepfändet.

    Die Prozentsätze liegen zwischen 30 bis 90 Prozent und sind abhängig von der Anzahl der Unterhaltsverpflichtungen des Schuldners.

  • Das Einkommen das über dem Höchstbetrag liegt, wird dann in voller Höhe gepfändet.
  • Die Pfändungsfreigrenze wird alle zwei Jahre angepasst.
  • Die aktuelle Pfändungstabelle gilt zum 01.07.2019.

Hilfe bei insolvenzrechtlichen Fragen:

Die Pfändungsfreigrenze kann auf Antrag des Schuldners erhöht werden, wenn hierfür besondere Voraussetzungen vorliegen.

Darüber hinaus unterliegen besondere Einkommensarten und Einkommensbestandteile, wie beispielsweise Erschwerniszulagen, nicht der gewöhnlichen Pfändungstabelle.

Für eine erfolgsversprechende rechtliche Unterstützung ist Erfahrung und Fachwissen im Insolvenz- und Steuerrecht notwendig.

Rechtsanwältin Nina Haverkamp ist Fachanwältin für Insolvenzrecht und Fachanwältin für Handels– und Gesellschaftsrecht. Sie berät Sie als Expertin gerne in allen insolvenzrechtlichen Fragestellungen und vertritt Sie vor dem Insolvenzverwalter und den Zivilgerichten. Vereinbaren Sie einen Besprechungstermin an den Standorten der Kanzlei AHS Rechtsanwälte in Köln oder Bonn.

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