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Unberücksichtigte Unterhaltsverpflichtung bei Pfändungsfreigrenze

Einkommen, das unter der Pfändungsfreigrenze liegt, unterfällt bei der Lohnpfändung und bei der Insolvenz nicht der Pfändung.

Die Höhe der Pfändungsfreigrenze hängt insbesondere auch von den Unterhaltspflichten des Schuldners ab.

Wie aber wirkt sich eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Personen auf die Pfändungsfreigrenze aus?

Die Pfändungsfreigrenze (Grundfreibetrag)

Mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss kann der Gläubiger beim Arbeitgeber des Schuldners einen Teil des Arbeitseinkommens pfänden, damit seine Forderung befriedigt wird. In der Insolvenz kann der Insolvenzverwalter den pfändbaren Teil eintreiben.

Allerdings kann nicht das gesamte Einkommen gepfändet werden, weil der Schuldner seinen angemessenen Lebensunterhalt bestreiten muss. Aus diesem Grund gibt es Pfändungsfreigrenzen, die auch Grundfreibetrag genannt werden.

Die Pfändungsfreigrenze ist der Teil des Einkommen, der nicht gepfändet werden darf.

Hierbei kommt es auf das Nettoeinkommen und die Unterhaltsverpflichtungen des Schuldners an.

Die Rechtsgrundlage für die Pfändungfreisgrenze ergibt sich aus § 850c der Zivilprozessordnung (ZPO).

  • Das Einkommen, das unter der Pfändungsfreigrenze (Grundfreibetrag) liegt, kann nicht gepfändet werden und verbleibt in voller Höhe beim Schuldner.
  • Einkommen das zwischen der Pfändungsfreigrenze(Grundfreibetrag) und einem festgesetzten Höchstbetrag liegt, kann bis zu einem bestimmten Prozentsatz gepfändet werden.
  • Einkommen das über dem Höchstbetrag liegt, wird in voller Höhe gepfändet.

Die jeweiligen Freigrenzen und Höchstbeträge werden alle zwei Jahre angepasst. Die aktuelle Pfändungstabelle finden Sie mit Erläuterungen im Beitrag zur Pfändungsfreigrenze ab Juli 2021 .

Eigenes Einkommen des Ehegatten

Bei eigenem Einkommen unterhaltsberechtigter Personen kann das Gericht nach § 850c Abs. 4 ZPO auf Antrag von der Berücksichtigung absehen. Das bedeutet, dass die unterhaltsberechtigte Person bei der Bemessung der Pfändungsfreigrenze nicht mehr berücksichtigt wird, so als ob der Schuldner niemanden zum Unterhalt verpflichtet ist.

Hierbei muss das Gericht natürlich berücksichtigen, wie hoch das eigene Einkommen des Unterhaltsberechtigten ist. Wenn der Ehepartner sich mit den eigenen Einkünften selbst oder größtenteils selbst versorgen kann, wird das Gericht von einer Berücksichtigung im Rahmen der Pfändungsfreigrenze ganz oder anteilig absehen.

Die nachvollziehbare Begründung liegt ganz einfach darin, dass der Schuldner hier ja tatsächlich keinen Unterhalt leisten muss.

Eigenes Einkommen des Ehegatten und Kinder im gemeinsamen Haushalt

Wenn der Ehegatte des Schuldners eigene Einkünfte erzielt und mit dem Schuldner sowie den Kindern im gemeinsamen Haushalt lebt, kann das dazu führen, dass die Kinder nicht mehr (voll) bei der Pfändungsfreigrenze berücksichtigt werden. Hierbei wird nämlich unter Umständen der Naturalunterhalt (unentgeltliches Wohnen, freie Kost) wertmäßig berücksichtigt, den der andere Elternteil den Kindern aus seinen Einkünften gewährt.

Dieser Naturalunterhalt, den die Kinder vom Ehepartner des Schuldners erhalten, wird als eigenes Einkommen der Kinder im Sinne des § 850c Abs. 4 ZPO qualifiziert.

Der Grund liegt darin, dass der Bedarf des unterhaltsberechtigten Kindes durch den Naturalunterhalt gemindert wird, den das Kind neben dem Betreuungsunterhalt vom Ehepartner des Schuldners erhält. Der Schuldner wird somit dadurch entlastet, dass sein Ehepartner Einkommen erzielt und hiervon auch die Kinder profitieren. Demzufolge ist diese Entlastung auch bei seinen Unterhaltsverpflichtungen im Rahmen der Pfändungsfreigrenze zu berücksichtigen. Bei wertmäßiger Gleichwertigkeit ist ein unterhaltsberechtigtes Kind dann nur noch zu 50% zu berücksichtigten. Die anderen 50% des benötigten Unterhalts werden dem anderen Schuldner zugerechnet.

Kinder bei geschieden und getrennt lebenden Ehepaaren

Wenn die Eltern getrennt leben, gestaltet sich die Unterhaltssituation in der Regel so, dass der Elternteil, bei dem die Kinder nicht leben, den Barunterhalt zahlt.

Der andere Elternteil gewährt in der Regel den Betreuungsunterhalt sowie den Naturalunterhalt.

Aufgrund der angenommenen Gleichwertigkeit von Barunterhalt und Naturalunterhalt spielt die Höhe des Einkommens beider Ehepartner bei einem quotalen Vergleich keine Rolle. Unabhängig vom Einkommen sind es 50%. Das bedeutet, dass es hierbei regelmäßig keine Rollen spielt, ob der getrennt lebende Ehepartner eigenes Einkommen erzielt. Den Betreuungs- und Naturalunterhalt erbringt er ja trotzdem. Die stellt eine Entlastung für den unterhaltsverpflichteten Schuldner dar. Deshalb soll auch in diesem Fall die Unterhaltsverpflichtung im Rahmen der Pfändungsfreigrenze (anteilig) nicht berücksichtigt werden.

Zusammenfassung

  • Die Pfändungsfreigrenze soll dem Schuldner die Bestreitung seines Lebensunterhalts aus seinem Einkommen sichern. Das Einkommen, das unter der Pfändungsfreigrenze liegt, kann nicht gepfändet werden und verbleibt beim Schuldner.
  • Die Höhe der Pfändungsfreigrenze hängt auch von den Unterhaltspflichten ab, die der Schuldner gegenüber anderen Personen hat (insbesondere Ehepartner und Kinder).
  • Nach § 850c Abs. 4 ZPO kann das Gericht auf Antrag entscheiden, dass unterhaltsberechtigte Personen mit eigenen Einkünften bei der Berechnung des unpfändbaren Teils ganz oder teilweise nicht berücksichtigt werden.
  • Wenn der Ehepartner des Schuldners ausreichend eigenes Einkommen erzielt, kann auf Antrag davon abgesehen werden, dass eine Unterhaltsverpflichtung beim Schuldner im Rahmen der Pfändungsfreigrenze berücksichtigt wird. Denn faktisch besteht diese aufgrund des eigenen Einkommens des Ehepartners ja nicht.
  • Die Nichtberücksichtigung kann auch nur anteilig durchgeführt werden.
  • Auch eine Berücksichtigung der Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern kann anteilig entfallen. Beispielsweise, wenn der Schuldner mit seinem Ehepartner und den Kindern im gemeinsamen Haushalt lebt und der Ehepartner ausreichend eigenes Einkommen erzielt. In diesem Fall wird der geleistete Betreuungs- und Naturalunterhalt des Ehepartner an die Kinder anteilig von der Unterhaltspflicht des Schuldners abgezogen.
  • Bei getrennt lebenden bzw. geschiedenen Ehepartnern mit Kindern kommt es regelmäßig nicht mehr darauf an, ob der Ehepartner eigenes Einkommen erzielt. Wenn die Kinder bei ihm wohnen, erbringt er ja den Betreuungs- und Naturalunterhalt. Folglich wird die Unterhaltsverpflichtung des Schuldner entlastet und sollte im Rahmen der Pfändungsfreigrenze anteilig auch nicht berücksichtigt werden.

Hilfe bei insolvenzrechtlichen Fragen:

Gerne helfen wir Ihnen bei der Berechnung der Pfändungsfreigrenze und der Berücksichtigung von Unterhaltspflichten, bei der Geltendmachung von Forderungen sowie allen Fragen im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren oder einer Zwangsvollstreckung.

Selbstverständlich vertreten wir Sie auch vor Gericht sowie im Vorfeld gegenüber Behörden und der Gegenseite.

Bei Fragen und Beratungsbedarf wenden Sie sich bitte an Frau Rechtsanwältin Nina Haverkamp, Fachanwältin für Insolvenzrecht und Fachanwältin im Handels- und Gesellschaftsrecht.

Gerne vereinbaren Sie einen unverbindlichen Termin in den Büros der Kanzlei AHS Rechtsanwälte in Bonn oder Köln.

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