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Abfindung und Fünftelregelung bei einvernehmlicher Trennung - BFH IX R 16/17

Nach BFH IX R 16/17 kann die Abfindung auch bei einer einvernehmlichen Trennung von der Steuerbegünstigung des § 34 Abs. 1 EStG ("Fünftelregelung") profitieren. Diese Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 13.03.2018 stellt klar, dass für die Vergünstigung grundsätzlich nicht mehr zwingend die Druck- oder Zwangssituation aufseiten des Arbeitnehmers bewiesen werden muss. Der Steuerpflichtige muss in der Regel auch nicht nachweisen, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hauptsächlich vom Arbeitgeber veranlasst ist.

Steuerbegünstigte Abfindung mit der Fünftelregelung:

Eine Abfindung wird grundsätzlich ganz normal als Einkommen versteuert. Deshalb steigt die Steuerlast aufgrund der Progressionswirkung stark, wenn das normale Einkommen mit der Abfindung zusammengerechnet und als Gesamtsumme versteuert wird.

Hier eröffnet die sogenannte Fünftelregelung einen Spielraum, um die Steuerlast zu mindern. Durch die Berechnung nach der Fünftelregelung sinkt der Progressionseffekt und somit die Steuerlast.

Die Abfindung kann nämlich als außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG behandelt werden, wenn sie als Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen gezahlt wird.

Die Finanzbehörde vertritt hierbei aber regelmäßig die Auffassung, dass dieser Ausfall der Einnahmen vom Arbeitgeber veranlasst wurde und / oder eine Druck- / Zwangssituation aufseiten des Arbeitnehmers vorliegen muss. Nur dann kam die Anwendung der Fünftelregelung für die Abfindung in Frage. Bei einer einvernehmlichen Trennung wurde das Steuerprivileg regelmäßig verwehrt.

BFH IX R 16/17:

Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil BFH IX R 16/17 vom 13.03.2018 offen gelassen, ob er in Zukunft überhaupt noch an dem Erfordernis der Druck- und Zwangsituation festhalten will. Denn der entscheidende Senat des Gerichts geht davon aus, dass der Arbeitnehmer die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht aus eigenem Antrieb herbeigeführt hat, wenn der Arbeitgeber im Zuge der einvernehmlichen Trennung eine Abfindung zahlt. Wenn das so wäre, dann hätte der Arbeitgeber nämlich gar keine Veranlassung eine Abfindung zu leisten. Denn in der Regel wird die Zahlung vom Arbeitgeber nur geleistet, wenn hierzu auch eine rechtliche Veranlassung besteht. Das bedeutet dann in der Regel auch, dass der Arbeitgeber ein erhebliches eigenes Interesse an der Trennung hat. Unter solchen Umständen kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Arbeitnehmer bei Abschluss des Auflösungsvertrags unter einem nicht unerheblichen Druck stand.

In der Praxis bedeutet diese Entscheidung, dass die Mitwirkung des Arbeitnehmers bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses regelmäßig unschädlich ist. Er muss also nicht mehr nachweisen, dass er unter erheblichen wirtschaftlichen oder rechtlichen Druck gestanden hat und die Trennung überwiegend nur vom Arbeitgeber veranlasst war.

Berechnung der Steuerlast nach der Fünftelregelung:

Nach § 34 Abs. 1 Satz 2-4 EStG wird die Steuerlast, die für das Einkommen ohne Abfindung anfallen würde, von der Steuerlast abgezogen, die für das Einkommen zuzüglich 1/5 der Abfindung anfallen würde. Das Ergebnis dieser Subtraktion wird dann mal fünf genommen und auf die Steuerlast aufgeschlagen, die ohne Abfindungszahlung anfallen würde. Die Steuerlast ist dann in vielen Fällen geringer, als wenn das normale Einkommen einfach mit der gesamten Abfindung addiert wird und dann als Gesamtsumme versteuert wird. Denn dies führt in der Regel zu einer hohen Steuerprogressionsstufe, also einem hohen Steuersatz.

Zusammenfassung:

  • Eine Abfindung kann als außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 Abs. 1 S. 2-4 EStG ("Fünftelregelung") steuerbegünstigt behandelt werden, wenn sie als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gezahlt wird.
  • Die Berechnung der Steuerlast für die Abfindung mit der Fünftelregelung mindert den Progressionseffekt und verringert somit die Steuerlast.
  • Dies hat bisher regelmäßig vorausgesetzt, dass der Ausfall der Einnahmen vom Arbeitgeber veranlasst wurde und / oder eine Druck- / Zwangssituation aufseiten des Arbeitnehmers vorliegen muss.
  • Der Bundesfinanzhof hat in BFH IX R 16/17 offen gelassen, ob er in Zukunft überhaupt noch an dem Erfordernis einer Druck- / Zwangssituation festhalten will.
  • In der Regel kann nämlich davon ausgegangen werden, dass der Arbeitgeber sich nur dann auf eine Abfindungszahlung einlässt, wenn hierzu eine rechtliche Veranlassung besteht und er ein erhebliches Interesse an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses hat. Dass der Arbeitnehmer unter solchen Umständen unter einem nicht unerheblichen tatsächlichen Druck gestanden hat, ist regelmäßig anzunehmen.
  • Die Steuervergünstigung nach der Fünftelregelung kann für eine Abfindung nun wohl von einer größeren Anzahl steuerpflichtiger Arbeitnehmer in Anspruch genommen werden. Außerdem entfallen vielfach Beweisschwierigkeiten über die genauen Voraussetzungen der Auflösungsvereinbarung.

Hilfe bei steuerrechtlichen Fragestellungen:

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (Az. IX R 16/17) sorgt für Rechtssicherheit und ist eine Erleichterung für Steuerpflichtige, die eine Abfindung erhalten haben. Das Finanzamt kann nun nicht mehr darauf beharren, der Steuerpflichtige müsse nachweisen, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber veranlasst wurde.

Bei Unstimmigkeiten mit dem Finanzamt können Sie uns gerne für eine Erstberatung kontaktieren.

Wir beraten Sie dann umfasst über Ihre Erfolgsaussichten und vertreten Sie auch gegenüber der Finanzbehörde.

Dr. Patrizia Antoni ist Fachanwältin für Arbeitsrecht und Fachanwältin für Steuerrecht. Sie berät Sie gerne bei allen wirtschaftsrechtlichen Fragen, insbesondere im Steuerrecht und im Arbeitsrecht.

Vereinbaren Sie einen Termin in den Büros der Kanzlei AHS Rechtsanwälte in Köln oder in Bonn.

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