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Überstundenvergütung bei Vertrauensarbeitzeit und Zeitkonto – BAG 5 AZR 767/13

BAG 5 AZR 767/13: Vertrauensarbeitszeit schließt nicht aus, dass ein Arbeitszeitkonto zur Zeiterfassung geführt wird und Überstunden vergütet werden.

Allerdings muss der Arbeitnehmer im Zweifel nachweisen können, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet und gebilligt wurden. Das gilt auf jeden Fall dann, wenn die Mehrarbeit nicht vom Arbeitgeber im Arbeitszeitkonto erfasst wird, sondern der Arbeitnehmer die Zeit selbst erfasst.

Vertrauensarbeitszeit und Vergütung von Überstunden

Zunächst sollte man sich klarmachen, dass Vertrauensarbeitszeit eine Form der Arbeitsorganisation ist. Es geht hierbei also primär nicht um die Arbeitszeit und die Arbeitszeiterfassung, sondern darum, wie die vereinbarten Aufgaben organisiert und erledigt werden. In diesem Zusammenhang spielt die Arbeitszeit dann natürlich auch eine Rolle.

Der Arbeitnehmer ist bei der Vertrauensarbeitszeit in der Regel selbst für die Einteilung der Aufgabenerledigung verantwortlich. Der Arbeitgeber hat die Einhaltung der arbeitsrechtlichen Arbeitszeitgesetze zu überwachen. Die tatsächlich geleistete Arbeitszeit wird aber grundsätzlich nicht mehr erfasst. Entscheidend ist, dass die zugeteilten Aufgaben mit dem vereinbarten Stundenvolumen erledigt werden.

Der Sachverhalt in BAG 5 AZR 767/13

In der Entscheidung BAG 5 AZR 767/13 hat eine kaufmännische Mitarbeiterin ihren Arbeitgeber aus der Textilbranche verklagt. Sie hat mit ihrer Klage die Vergütung von Überstunden geltend gemacht.

Im Arbeitsvertrag wurde flexible Arbeitszeit in Form der Vertrauensarbeitszeit vereinbart. Außerdem wurde ein festgelegter monatlichen Stundensoll festgehalten. In den ersten Tätigkeitsjahren hatte der Arbeitgeber den Zeitsaldo noch erfasst und seiner Arbeitnehmerin vom Zeit-Saldo regelmäßig einen Bericht ausgehändigt. Hierbei wurden zuletzt 414 Überstunden vom Arbeitgeber ausgewiesen, die über das vertraglich zu leistende Stundensoll hinausgingen.

In den letzten Jahren erfolgte seitens des Arbeitgebers keine Erfassung und Mitteilung des Zeitsaldos. Die Arbeitnehmerin hat die Arbeitszeiterfassung deshalb in den folgenden drei Jahren manuell geführt und hierbei ein Stundenplus von 643 Stunden ermittelt.

Die Arbeitnehmerin wollte die ermittelten Überstunden vergütet bekommen. Die Klage ging bis vor das Bundesarbeitsgericht.

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Das Bundesarbeitsgericht  geht in seiner Entscheidung BAG 5 AZR 767/13 davon aus, dass der Anspruch auf Vergütung der 414 Überstunden entstanden ist. Der Anspruch ist auch nicht durch die vertragliche Ausschlussklausel verfallen. Die selbst erfassten 643 Überstunden müssen jedoch nicht vergütet werden.

Die Grundsätze der Darlegungslast, die gelten, wenn der Arbeitgeber in einem von ihm geführten Arbeitszeitkonto ein Zeitguthaben vorbehaltlos ausgewiesen hat, können nicht übertragen werden, wenn sich die Arbeitnehmerin zur Begründung ihres Anspruchs auf selbst gefertigte Arbeitszeitaufstellungen beruft, die sich der Arbeitgeber nicht zu eigen gemacht hat. Der Unterschied liegt darin, dass die Arbeitnehmerin bei den 643 Überstunden nicht nachweisen kann, dass diese vom Arbeitgeber als notwendig angeordnet und genehmigt wurde. Der Arbeitgeber muss sich also keine Überstunden aufdrängen lassen.

Das vom Arbeitgeber vorbehaltlos ausgewiesene Zeitguthaben in Höhe von 414 Überstunden drückt – nur in anderer Form – den Vergütungsanspruch der Arbeitnehmerin aus. Weil das erste Zeitguthaben vom Arbeitgeber im Bericht vorbehaltlos ausgewiesen wurde, ist der Zweck der Geltendmachung erfüllt. Denn die vom Arbeitgeber ausgewiesenen Überstunden wandeln sich bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einen Zahlungsanspruch. Eine vertragliche Ausschlussfrist zur Geltendmachung musste also nicht beachtet werden.

Zusammenfassung

  • Vertrauensarbeitszeit ist eine Form der Arbeitsorganisation und nicht primär ein Arbeitszeitmodell. Es geht darum, dass der Arbeitnehmer die Erledigung seiner Aufgaben selbst in einem vorgegebenen Zeitrahmen frei organisiert.
  • Die Vereinbarung von Vertrauensarbeitszeit steht weder der Führung eines Arbeitszeitkontos entgegen noch schließt sie die Abgeltung eines aus Mehrarbeit des Arbeitnehmers resultierenden Zeitguthabens aus.
  • In BAG 5 AZR 767/13 ging es um die Klage einer Arbeitnehmerin über die Vergütung von Überstunden. Zunächst hatte der Arbeitgeber die Zeit noch selbst erfasst und zuletzt ein Zeitguthaben von 414 Überstunden ausgewiesen.
  • Das BAG ordnet das vorbehaltlos ausgewiesene Zeitsaldo als eine andere Form des Vergütungsanspruch ein. Dieser Vergütungsanspruch wandelt sich bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einen Zahlungsanspruch. Eine Geltendmachung unterliegt nicht der vertraglichen Ausschlussfrist, denn durch den vorbehaltlosen Ausweis ist der Zweck der Geltendmachung bereits erreicht.
  • Im Übrigen hat die Arbeitnehmerin die Zeit selbst erfasst, nachdem der Arbeitgeber dies nicht mehr getan hat. Hierbei kam die Arbeitnehmerin auf weitere 643 Überstunden.
  • Nach Auffassung des BAG besteht kein Anspruch auf Vergütung dieser Überstunden, denn die Arbeitnehmerin konnte im Rahmen der Darlegungs- und Beweislast nicht nachweisen, dass die Mehrarbeit notwendig und vom Arbeitgeber angeordnet sowie genehmigt wurde. Dies unterscheidet diese Überstunden von denen, die der Arbeitgeber selbst erfasst und ausgewiesen hat.
  • Der Arbeitgeber ist also nicht verpflichtet, sich Überstunden aufdrängen zu lassen, wenn er diese nicht zumindest billigt.

Hilfe bei arbeitsrechtlichen Fragestellungen

Zeiterfassung und Überstundenvergütung sind regelmäßig Gegenstand arbeitsgerichtlicher Streitigkeiten. Die Entscheidung hängt hierbei im Wesentlichen vom Zusammenspiel zwischen Arbeitsvertrag, Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung sowie der aktuellen Rechtsprechung ab. Wir helfen Ihnen gerne bei der Geltendmachung Ihrer Ansprüche und vertreten Sie auch vor dem Arbeitsgericht.

Dr. Patrizia Antoni hat den Fachanwalt für Arbeitsrecht und den Fachanwalt für Steuerrecht. Sie berät Sie in allen arbeitsrechtlichen und steuerrechtlichen Fragen gerne. Vereinbaren Sie einen Termin in den Büros der Kanzlei AHS Rechtsanwälte in Köln oder Bonn.

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