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Wer bekommt im Insolvenzverfahren zuerst Geld?

Viele Gläubiger wissen nicht, bis zu welchem Zeitpunkt sie ihre Forderung geltend machen können und wer im Insolvenzverfahren zuerst Geld bekommt . Auch Forderungen, die der Insolvenzverwalter bestreitet , müssen nicht zwangsläufig abgeschrieben werden.

Im Folgenden Fachbeitrag erläutern wir nach welcher Reihenfolge die Gläubiger im Insolvenzverfahren bedient werden.

Gläubiger Reihenfolge im Insolvenzverfahren

Grundsätzlich sollen alle Gläubiger im Insolvenzverfahren gleichmäßig befriedigt werden. Das gilt aber nur für die Gläubiger, die auf der gleichen Rangstufe stehen. Bestimmte Gläubiger werden aber im Insolvenzverfahren in der Reihenfolge bevorzugt bzw. vorrangig aus dem Vermögen des Schuldners bedient.

Aussonderungsberechtigte und absonderungsberechtigte Gläubiger verfügen über Eigentumsrechte an bestimmten Vermögenswerten des Schuldners. Diese Gläubiger können Herausgabe ihres Eigentums verlangen, so dass diese Werte der Insolvenzmasse zuerst entzogen werden.

Die rechtlichen Voraussetzungen richten sich insbesondere nach den §§ 47 – 51 InsO .

Aussonderung ist von Absonderung in der Hinsicht zu unterscheiden, dass Rechte, die der Aussonderung unterliegen, schon gar nicht zur Insolvenzmasse zählen. Der absonderungsberechtigte Gläubiger gilt hingegen als Insolvenzgläubiger. Seine Befriedigung wird zwar bevorzugt, unterliegt aber ansonsten den Vorschriften über das Insolvenzverfahren. Insolvenzgläubiger haben in der Regel keine besonderen Sicherungsrechte am Vermögen des Schuldners und werden deshalb erst aus der zu verteilenden Masse der Insolvenztabelle befriedigt. Dies geschieht in der Regel nur noch quotenmäßig aus der verbleibenden Vermögensmasse. Nachrangige Insolvenzgläubiger gehen häufig leer aus, weil regelmäßig kein Vermögen mehr vorhanden ist. Nachrangige Gläubiger haben beispielsweise Zinsforderungen, die während des Insolvenzverfahrens entstehen sowie weitere Kosten, die erst im Laufe des Verfahrens und durch dieses bedingt sind. Das sind beispielsweise Vertretungskosten, Reisekosten, Auslagen für das Insolvenzverfahren usw.

Insolvenzverwalter bestreitet Forderungen

Wenn Gläubiger ihre Forderung anmelden, wird die Forderung vom Insolvenzverwalter geprüft. Hierbei kann es passieren, dass der Insolvenzverwalter die Forderung ganz oder teilweise bestreitet . Das bedeutet aber nicht, dass der Gläubiger die Forderung zwingend abschreiben muss. Vielmehr bietet sich ihm die Möglichkeit, die Forderung zunächst gegenüber dem Insolvenzverwalter durch weitere Nachweise zu begründen.

Bestreitet der Insolvenzverwalter die Forderung endgültig, kann sich unter Umständen eine Klage auf Feststellung der Forderung lohnen. Hierfür ist abhängig vom Streitwert das Amts- oder Landesgericht zuständig. Wenn die Forderung vom Gericht bestätigt wird, muss sie auch in die Insolvenztabelle aufgenommen werden.

Zusammenfassung zur Gläubiger Auszahlung im Insolvenzverfahren

  • Forderungen sind rechtzeitig innerhalb der amtlich veröffentlichten Anmeldefrist anzumelden.
  • Grundsätzlich sollen alle Gläubiger im Insolvenzverfahren gleichmäßig befriedigt werden. Das gilt aber nur für die Gläubiger des gleichen Gläubigerrangs.
  • Aussonderungsberechtigte Gläubiger können ihre Forderung bereits losgelöst vom Insolvenzverfahren beanspruchen, so dass dieser Vermögenswert schon nicht zur Insolvenzmasse gehört.
  • Absonderungsberechtigte Gläubiger haben besondere Sicherungsrechte am Vermögen des Gläubigers und werden bevorzugt befriedigt.
  • Insolvenzgläubiger ohne besondere Sicherungsrechte werden in der Regel quotenmäßig aus der verbleibenden Masse des restlichen Vermögens befriedigt.
  • Nachrangige Gläubiger gehen regelmäßig leer aus, weil kein Vermögen mehr vorhanden ist, aus dem die Forderung bedient werden kann.
  • Vom Insolvenzverwalter bestrittene Forderungen können durch weitere Unterlagen nachgewiesen werden, die den Anspruch begründen.
  • Wenn der Insolvenzverwalter die Forderung endgültig ablehnt, kann sich unter Umständen eine Klage auf Feststellung der Forderung lohnen.


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