Arbeitsunfall im Homeoffice
Wann wird ein Unfall in den eigenen Wohnräumen (Homeoffice) als Arbeitsunfall im sozialversicherungsrechtlichen Sinn qualifiziert? Die gesetzliche Unfallversicherung stellt hierbei gewisse Anforderungen für die Anerkennung als Arbeitsunfall auf. Gerade im Homeoffice fällt die Abgrenzung zwischen einem Unfall im Rahmen der privaten Lebensführung und einem betrieblich veranlasstem Arbeitsunfall jedoch schwer.
Das Bundessozialgericht hat in einer aktuellen Entscheidung vom 27.11.2018 (Az. B 2 U 28/17 R) deutlich gemacht, dass bei der Arbeit im Homeoffice durchaus ein Arbeitsunfall vorliegen kann, wenn der Arbeitnehmer auf der eigenen Kellertreppe ausrutscht und sich verletzt.
- Homeoffice und Telearbeit
- Arbeitsunfall und gesetzliche Unfallversicherung
- Arbeitsunfall im Homeoffice - BSG B 2 U 28/17 R
- Zusammenfassung
- Hilfe bei arbeitsrechtlichen Fragen
Homeoffice und Telearbeit:
Telearbeit ist der Oberbegriff für die Tätigkeit von Arbeitnehmern außerhalb der Geschäftsräume des Arbeitgebers. Eine gesetzliche Verankerung hat der Telearbeitsplatz in der Arbeitsstättenverordnung erfahren.
Die Definition nach § 2 Abs. 7 ArbStättV lautet:
"Telearbeitsplätze sind vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten, für die der Arbeitgeber eine mit den Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung festgelegt hat. Ein Telearbeitsplatz ist vom Arbeitgeber erst dann eingerichtet, wenn Arbeitgeber und Beschäftigte die Bedingungen der Telearbeit arbeitsvertraglich oder im Rahmen einer Vereinbarung festgelegt haben und die benötigte Ausstattung des Telearbeitsplatzes mit Mobiliar, Arbeitsmitteln einschließlich der Kommunikationseinrichtungen durch den Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person im Privatbereich des Beschäftigten bereitgestellt und installiert ist."
Homeoffice ist demnach eher umgangssprachlich und eine Unterform der Telearbeit. Trotzdem wird der Begriff Homeoffice auch von der Rechtsprechung verwendet. Wenn der Arbeitsplatz nicht vom Arbeitgeber nach den oben genannten Voraussetzungen eingerichtet wird, liegt jedoch nur kein Telearbeitsplatz im Anwendungsbereich der Arbeitsstättenverordnung vor. Trotzdem kann es sich bei entsprechender vertraglicher Abrede um einen Arbeitsplatz im Homeoffice handeln.
Arbeitsunfall und gesetzliche Unfallversicherung:
Der Arbeitsunfall und diesem gleichgestellte versicherte Tätigkeiten (insb. das Zurücklegen von Wegen) sind in § 8 SGB 7 geregelt.
Der Arbeitsunfall begründet Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung (insbesondere der Berufsgenossenschaft und der Unfallkassen), wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Die Leistung ist hierbei auf Rentenleistung, vorrangig aber zunächst auf Heilbehandlung einschließlich Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft, auf ergänzende Leistungen und auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit gerichtet, vgl. § 26 Abs. 1 SGB 7.
Für die Annahme eines Arbeitsunfalls im Sinne des SGB 7 ist entscheidend, dass der Unfall infolge einer versicherten Tätigkeit begründet ist. Wichtig für die Qualifikation als Arbeitsunfall ist also, dass der Unfall in sachlichem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht. Welche Tätigkeiten als versicherte Tätigkeit Versicherungsschutz gewähren, ergibt sich aus den §§ 2, 3 und 6 SGB 7. Wichtigste Fallgruppe sind die "Beschäftigen", § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB 7. Hierunter fallen auch die Arbeitnehmer, die im Homeoffice tätig sind.
Demnach kann also auch bei einem Unfall in der eigenen Wohnung ein Arbeitsunfall vorliegen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.
Arbeitsunfall im Homeoffice - BSG B 2 U 28/17 R:
Die Rechtssache des Bundessozialgerichts BSG B 2 U 28/17 R hatte die Revision einer Arbeitnehmerin im Bereich Handel- und Warenlogistik zum Gegenstand. Die Arbeitnehmerin hat ihre Arbeit überwiegend in dem, mit einem Schreibtisch und Lagerräumen ausgestatteten Kellerbereich innerhalb der eigenen Wohnräume verrichtet. Als Arbeitsort wurde vertraglich die Adresse der Arbeitnehmerin vereinbart. Am Unfalltag wurde sie telefonisch aufgefordert, um 16.30 Uhr den Geschäftsführer anzurufen. Daraufhin fuhr die Arbeitnehmerin nach Hause und wollte dort in ihrem Büro im Kellergeschoss den mitgeführten Laptop anschließen, um über diesen um 16.30 Uhr den Geschäftsführer anzurufen. Gegen ca. 16.10 Uhr rutschte sie beim Hinabsteigen der Kellertreppe auf dem Weg zu ihrem Büro auf einer Stufe ab und verletzte sich im Wirbelsäulenbereich. Die Unfallversicherung hat die Anerkennung als Arbeitsunfall abgelehnt, weil auf der Treppe zwischen privaten und geschäftlich genutzten Räumen kein Versicherungsschutz für zurückgelegte Wege bestehe.
Das Bundessozialgericht qualifiziert den Sturz als Arbeitsunfall im sozialversicherungsrechtlichen Sinn. Der Weg in den Kellerbereich stand in einem sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit als beschäftigte Sales und Account Managerin. Hierbei legte sie einen versicherten Betriebsweg i.S.d. § 8 Absatz 1 Satz 1 i.V.m. § 2 Absatz 1 Nr. 1 SGB 7 zurück. Der Versicherungsschutz besteht deshalb auch dann, wenn er sich innerhalb der Wohnung der Arbeitnehmerin ereignet. Die Handlungstendenz bestand nämlich darin, eine dem Arbeitgeber dienende Tätigkeit ausüben zu wollen.
Zusammenfassung:
- Homeoffice ist eine Unterform der Telearbeit.
- Ein Arbeitsunfall und diesem gleichgestellte Tätigkeiten sind in § 8 SGB 7 definiert.
- Für die Qualifikation als Arbeitsunfall ist entscheidend, dass sich der Unfall infolge der Ausübung einer versicherten Tätigkeit ereignet.
- Versicherte Tätigkeit sind insbesondere die Verrichtungen von beschäftigten Arbeitnehmern. Hierzu gehören auch die Tätigkeiten, die Arbeitnehmer im Homeoffice ausführen.
- Eine Arbeitnehmerin, die auf dem Weg in ihr Homeoffice im Kellerbereich auf der Kellertreppe stürzt, erleidet demnach einen Arbeitsunfall im sozialversicherungsrechtlichen Sinn, vgl. BSG B 2 U 28/17 R.
- Relevant ist hierbei, dass sich durch die objektiven Umstände des Einzelfalls die Handlungstendenz ergibt, eine dem Arbeitgeber dienende Tätigkeit ausüben zu wollen.
Hilfe bei arbeitsrechtlichen Fragestellungen:
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Dr. Patrizia Antoni hat den Fachanwalt für Arbeitsrecht und den Fachanwalt für Steuerrecht.Sie berät Sie in allen arbeitsrechtlichen und steuerrechtlichen Fragen gerne.