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Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld beim Elterngeld

Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld werden für die Berechnung des Elterngelds nicht berücksichtigt, wenn es sich um anlassbezogene sonstige Bezüge handelt.

Das gilt auch, wenn diese Bezüge Bestandteil eines vereinbarten Gesamtjahreslohns sind.

Diese Entscheidung hat das Bundessozialgericht am 29.06.2017 im Urteil BSG B 10 EG 5/16 R getroffen. Die Vorinstanz beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg sah das noch anders.

Wir erklären die grundsätzliche Berechnung des Elterngelds und gehen auf die Hintergründe der aktuellen Rechtsprechung ein. Am Ende des Beitrags zeigen wir auf, wie Eltern die Höhe des Elterngelds zu ihren Gunsten beeinflussen können.

Berechnung des Elterngelds:

Die rechtliche Grundlage für die Berechnung des Elterngelds ergibt sich für Arbeitnehmer aus den §§ 2 und 2c Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Bei Selbständigen sind die §§ 2 und 2d BEEG anzuwenden.

Das Elterngeld beträgt mindestens 300,-€ und maximal 1.800,-€ pro Monat. Der Höchstbetrag kann bei Mehrlingsgeburten um 300,-€ pro Mehrling steigen und bei Geschwisterkindern im Haushalt um 10% steigen, vgl. § 2a BEEG.

Vereinfacht dargestellt wird das Elterngeld anhand des durchschnittlichen Nettolohns der vergangenen 12 Monat vor der Geburt des Kindes berechnet. Es beträgt grundsätzlich 67% des vorherigen Nettolohns. Ab einem Einkommen über 1.200,-€ sinkt der Prozentsatz schrittweise auf 65%. Liegt das Einkommen unter 1.000,-€, so erhöht sich der Prozent schrittweise auf bis zu 100%.

Zu beachten ist, dass sonstige Bezüge nach § 2c Absatz 1 Satz 2 BEEG nicht bei der Berechnung des durchschnittlichen Einkommens berücksichtigt werden.

Das Urteil des BSG B 10 EG 5/16 R:

In der Rechtssache B 10 EG 5/16 R war die Klägerin vor der Geburt als Angestellte tätig. Sie hatte nach ihrem Arbeitsvertrag Anspruch auf monatliche Lohnzahlung in Höhe von 1/14 des vereinbarten Jahresgehalts. Die einmal jährliche Zahlung eines Urlaubsgeldes im Mai und eines Weihnachtsgeldes im November sollten weitere je 1/14 des vereinbarten Jahresgehalts betragen. Die beklagte Elterngeldstelle berücksichtigte bei der Bemessung des Elterngeldes lediglich die monatlich wiederkehrenden Löhne, nicht aber das Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld.

Das Bundessozialgericht entschied, dass das Urlaubs- und Weihnachtsgeld für die Berechnung des Elterngelds nicht zu berücksichtigen ist, weil es nicht als laufendes Einkommen anerkannt wird. Der Grund soll darin liegen, dass sowohl das Urlaubsgeld als auch das Weihnachtsgeld nur einmal jährlich gewährt wird. Daran ändert auch nichts, dass diese beiden Bestandteile in gleicher Höhe wie das monatliche Gehalt gezahlt werden und zum vertraglich vereinbarten Gesamtjahresgehalt gehören. Vielmehr sehen die Richter hierin anlassbezogene Zahlungen, die wie sonstige Bezüge im Sinne des Einkommenssteuerrecht zu behandeln sind. Das Elterngeld soll aber nur das durchschnittlich laufende, in der Regel monatliche zufließende Einkommen ausgleichen.

Tipps für betroffene Eltern:

Betroffene Arbeitnehmer können vor Bezug des Elterngeldes mit ihrem Arbeitgeber aushandeln, dass Sonderzahlungen auf das monatliche Gehalt umgewandelt werden. Wenn möglich, dann sollte dieser Gehaltsbestandteil auf das monatliche Gehalt umgerechnet werden und dieses erhöhen. In diesem Fall kann dann nicht mehr von einer anlassbezogenen, unregelmäßig zufließenden Sonderzahlung gesprochen werden.

Weiterhin kann es sich anbieten, ggf. die jeweilige Steuerklasse zu wechseln, um im Bemessungszeitraum ein möglichst hohes Nettogehalt zu erzielen.

Die Elterngeldstelle kann unter Umständen bereits ergangene Bescheide revidieren. Dies ist nicht sehr wahrscheinlich. Falls Elterngeldbezieher jedoch einen entsprechenden Bescheid erhalten, können sie sich gegebenenfalls auf Vertrauensschutz berufen und gegen einen belastenden Bescheid vorgehen.

Zusammenfassung:

  • Das Elterngeld beträgt mindestens 300,-€ und maximal 1.800,-€. Der Höchstbetrag kann durch Geschwisterbonus und bei Mehrlingsgeburten steigen.
  • Die Höhe des Elterngeldes richtet sich - vereinfacht dargestellt - nach dem durchschnittlichen Nettogehalt der vergangenen 12 Monate vor der Geburt und beträgt zwischen 65 und 100 Prozent des vorherigen Gehalts.

    Sonstige Bezüge im Sinne des Einkommensteuerrechts werden bei der Berechnung des durchschnittlichen Gehalts nicht berücksichtigt.

  • Sonstige Bezüge sind beispielsweise anlassbezogene Einmalzahlungen wie Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Abfindungen, Prämien oder einmalige geldwerte Vorteile.
  • Solche Bestandteile sind auch dann bei der Berechnung des durchschnittlichen Einkommens nicht zu berücksichtigen, wenn sie Bestandteil des vereinbarten Jahreslohns sind und in gleicher Höhe wie das monatliche Gehalt ausgezahlt werden.
  • Falls möglich, sollten Arbeitnehmer im Einzelfall vor dem Bezug des Elterngeldes mit dem Arbeitgeber vereinbaren, dass Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld gestrichen und auf das monatliche Gehalt umgewandelt werden.
  • Im Einzelfall lohnt sich auch ein Wechsel der jeweiligen Steuerklasse.
  • Falls die Elterngeldstelle bereits ergangene Bescheide revidiert, kann sich ein Einspruch aufgrund Vertrauensschutz lohnen.

Hilfe bei arbeitsrechtlichen Fragen:

Die Höhe des Elterngeld kann durch geschickte Gestaltung beeinflusst werden. Hierfür sollte frühzeitig an den entsprechenden Stellschrauben gedreht werden, damit das monatlich ausgezahlte Gehalt im Vorfeld möglichst hoch ist.

Wir beraten Sie gerne im Zusammenhang mit allen Fragen rund um das Elterngeld, die steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten und arbeitsrechtlichen Fragestellungen zum Mutterschutz oder dem Anspruch auf Teilzeit.

Dr. Patrizia Antoni hat den Fachanwalt für Arbeitsrecht und den Fachanwalt für Steuerrecht. Sie berät Sie in allen arbeitsrechtlichen und steuerrechtlichen Fragen gerne. Vereinbaren Sie einen Termin in den Büros der Kanzlei AHS Rechtsanwälte in Köln oder Bonn.

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