Sofortkontakt zur Kanzlei
AHS Rechtsanwälte
Aktuelle News
 

Die Direktversicherung in der Insolvenz des Arbeitgebers

Schon seit Jahren hören Arbeitnehmer, dass sie unbedingt einen Teil ihres Einkommens für ihre Altersvorsorge einsetzen sollen. Eine Option ist der Abschluss einer Direktversicherung über den Arbeitgeber, als ein Instrument der betrieblichen Altersvorsorge.

Bei der Direktversicherung schließt der Arbeitgeber mit dem Versicherer eine Lebensversicherung ab und bestimmt den Arbeitnehmer als Bezugsberechtigten. Der Arbeitnehmer selber ist also nicht der Vertragspartner der Versicherung.

Doch was passiert, wenn der Arbeitgeber in die Insolvenz geht? Fällt die Lebensversicherung dann in die Insolvenzmasse und der Arbeitnehmer hat seine Altersvorsorge verloren?

Wie sicher ist die betriebliche Altersvorsorge der Arbeitnehmer?

Entscheidend ist hier die Ausgestaltung der Bezugsberechtigung. Diese vertragliche Ausgestaltung entscheidet, ob der Arbeitnehmer auch im Fall einer Insolvenz über die Lebensversicherung verfügen darf und die Auszahlung der Versicherungssumme an ihn verlangen kann.

Der Arbeitgeber kann mit dem Versicherer folgende Vereinbarungen zum Bezugsrecht treffen:

  • widerrufliches Bezugsrecht
  • unwiderrufliches Bezugsrecht
  • eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht.

Abhängig von der jeweiligen Vereinbarung, darf der Insolvenzverwalter über die Lebensversicherung verfügen oder muss diese an den Arbeitnehmer freigeben.

Der Insolvenzverwalter ist im Insolvenzverfahren verpflichtet, sämtliche Vermögenswerte eines Schuldners, auch des insolventen Arbeitgebers, zu realisieren und zur Masse zu ziehen, um eine gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubiger zu erreichen. Er muss daher Versicherungen kündigen und wenn möglich, das Bezugsrecht im Verhältnis zum Arbeitnehmer widerrufen. Dies ermöglicht ihm, den Rückkaufswert der Lebensversicherung zur Insolvenzmasse zu ziehen.

Hierbei sind folgende Varianten zur Kündbarkeit des Bezugsrechts zu unterscheiden:

Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht

Haben Arbeitgeber und Versicherer ein widerrufliches Bezugsrecht zugunsten des Arbeitnehmers vereinbart, dann fällt die Lebensversicherung ohne weiteres in die Insolvenzmasse.

Der Insolvenzverwalter kann das Bezugsrecht ohne Angabe von Gründen widerrufen, die Versicherung kündigen und den Rückkaufswert zur Insolvenzmasse ziehen.

Der BGH sieht in einem widerruflichen Bezugsrecht vor Eintritt des Versicherungsfalls lediglich eine Hoffnung auf die später einmal fällig werdende Versicherungssumme. Der Arbeitnehmer hat jedoch keine gesicherte Rechtsposition. Hat ein Arbeitnehmer eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht abgeschlossen, muss er immer damit rechnen, diese im Fall einer Insolvenz des Arbeitgebers zu verlieren.

Direktversicherung mit unwiderruflichem Bezugsrecht

Vereinbart der Arbeitgeber mit dem Versicherer eine Versicherung zugunsten seines Arbeitnehmers mit unwiderruflichem Bezugsrecht, so steht im Fall der Insolvenz dem Arbeitnehmer die Versicherungssumme zu. Diese fällt nicht in die Insolvenz, weil der Arbeitnehmer hier nach § 47 InsO eine Aussonderungsrecht gegenüber dem Insolvenzverwalter hat.

Der Arbeitnehmer kann mit Zustimmung des Insolvenzverwalters in den Versicherungsvertrag eintreten. Der Insolvenzverwalter muss die Freigabe erteilen. Eine Direktversicherung mit unwiderruflichem Bezugsrecht ist also die sicherste Variante für den Arbeitnehmer!

Direktversicherung mit eingeschränkt unwiderruflichem Bezugsrecht

Eine weitere Variante ist das eingeschränkt unwiderrufliche Bezugsrecht. Hier ist das Bezugsrecht zwar grundsätzlich unwiderruflich. Unter bestimmten Voraussetzungen soll dieses jedoch ausnahmsweise widerruflich sein. Die Voraussetzungen müssen im Versicherungsvertrag geregelt sein. Häufig wird hier an ein pflichtwidriges Verhalten des Arbeitnehmers angeknüpft.

Der BGH hat entschieden, dass in der Insolvenz dem Arbeitnehmer die Lebensversicherung zusteht, wenn die Voraussetzungen des Widerrufs bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten sind. Die Widerrufsmöglichkeit steht dem Insolvenzverwalter dann also nicht mehr zu.

Die Richter begründen dies damit, dass der Grund, aus dem der Arbeitgeber den Widerrufsvorbehalt vereinbart habe, nicht mehr eintreten könne.

Zweck des Vorbehalts sei, den Arbeitnehmer davon abzuhalten, den Betrieb unter Mitnahme der Versicherungsleistung zu verlassen. Dieses Interesse setze aber voraus, dass der Betrieb nach dem Weggang des Arbeitnehmers fortgeführt werde, was bei Arbeitgeberinsolvenz jedoch gerade nicht der Fall sei.

Hat der Arbeitnehmer eine Direktversicherung mit eingeschränkt unwiderruflichem Bezugsrecht vereinbart, dann hat er einen Anspruch auf die Versicherung in der Insolvenz, vorausgesetzt die Gründe für einen Widerruf sind bis zur Insolvenz noch nicht eingetreten.

Zusammenfassung:

  • Die Direktversicherung als betriebliche Altersvorsorge kann der Arbeitnehmer verlieren, wenn der Arbeitgeber in die Insolvenz geht.
  • Entscheidend ist hierbei, wer als Bezugsberechtigter eingetragen und wie das Widerrufsrecht vertraglich ausgestaltet ist.
  • Bei einer Direktversicherung mit widerruflichen Bezugsrecht kann und muss der Insolvenzverwalter in der Regel die Versicherung kündigen und den Rückkaufswert der Insolvenzmasse zuführen.
  • Bei einer unwiderruflichen Direktversicherung bleibt der Arbeitnehmer unwiderruflich Bezugsberechtigter. Somit bleibt ihm die Versicherungsleistung auch im Insolvenzfall.
  • Bei einer eingeschränkt unwiderruflichen Direktversicherung hängt das Widerrufsrecht von den vertraglich vereinbarten Widerrufsgründen ab. Liegt kein vereinbarter Widerrufsgrund vor, besteht für den Insolvenzverwalter auch kein Anspruch darauf, die Versicherungssumme bzw. den Rückkaufswert der Insolvenzmasse zuzuführen.

Hilfe bei insolvenzrechtlichen Fragen:

Das Schicksal der Direktversicherung ist in der Rechtsprechung ein streitiges Thema, da die verschiedenen Vertragsgestaltungen und Varianten immer wieder unterschiedliche Entscheidungen zulassen. Wichtig ist hier, das Kleingedruckt in den Versicherungsbedingungen sehr genau zu lesen und dann die jeweilige Fallgestaltung auf ihre rechtlichen Folgen in der Insolvenz zu überprüfen.

Die Experten von AHS Rechtsanwälte unterstützen Sie hierbei gerne. Wenden Sie sich an die Fachanwältin für Insolvenzrecht sowie Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht Frau Nina Haverkamp unter haverkamp@ahs-kanzlei.de oder telefonisch in Köln unter 0221-9730960.

Diese Fachbeiträge könnten Sie auch interessieren: