Betriebliche Altersversorgung – Betriebsrente und Entgeltumwandlung
In der Vergangenheit war die betriebliche Altersversorgung (bAV) ein betriebswirtschaftliches und soziales Motiv für den Arbeitgeber, um seine Arbeitnehmer im Falle des Renteneintritts, bei Invalidität oder auch im Todesfall die Hinterbliebenen besser abzusichern. Heute ist die baV eine wichtige Säule in der privaten Vorsorge gegen Altersarmut.
Außerdem kann in der betrieblichen Altersversorgung ein Anreiz gesehen werden, mit dem Arbeitgeber für sich werben und um die Identifikation der Arbeitnehmer zu steigern. Neu hinzugekommen ist der Anspruch auf eine gesetzliche bAV in Form der sogenannten Entgeltumwandlung.
Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die unterschiedlichen Kategorien der betrieblichen Altersversorgung und geht dabei insbesondere auf den gesetzlichen Anspruch der Entgeltumwandlung ein. Hierbei werden auch auf steuerrechtlichen und sozialversicherungspflichtigen Besonderheiten berücksichtigt. Am Ende des Beitrags finden Sie eine kurze Zusammenfassung der wichtigsten Punkte.
- Grundsätzliches zur bAV
- Arten der bAV
- Entgeltumwandlung
- Wissenswertes zu bAV
- Zusammenfassung
- Hilfe bei arbeitsrechtlichen Fragen
Grundsätzliches zur bAV:
Die betriebliche Altersversorgung wird in § 1 im Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) definiert als Leistungen, die dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugesagt werden zur Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung.
Diese Leistungen dienen primär dazu, den Arbeitnehmer nach Ausscheiden aus dem Berufsleben finanziell abzusichern. In vielen Fällen reicht der gesetzliche Rentenanspruch nämlich nicht aus, um den Lebensunterhalt ausschließlich über die Rente zu bestreiten. Denn diese ist fast immer geringer, als der durchschnittliche Verdienst, den der Arbeitnehmer während seines Berufslebens erzielt hat.
Hierin liegt aber auch ein Vorteil der betrieblichen Altersversorgung. Da auch die Rente versteuert wird, sind diese späteren Steuerabgaben über die Rente geringer, als bei einer Versteuerung über das monatliche Arbeitseinkommen (das regelmäßig höher ist, als die späteren monatlichen Renteneinkünfte).
Auf der anderen Seite senken die Abgaben für eine betriebliche Altersversorgung das monatliche Einkommen des Arbeitnehmers. Deshalb hat er insbesondere auch geringere Abgaben für die Rentenversicherung, was sich dann später auch in einem geringeren Rentenanspruch niederschlägt.
Der Arbeitgeber wiederrum kann seinen Anteil an der betrieblichen Altersversorgung als Betriebsausgaben absetzen und somit seinen zu versteuernden Gewinn mindern. Weiterhin profitiert er durch das Instrument der betrieblichen Altersversorgung von einer gestiegenen Mitarbeitermotivation und Mitarbeiterbindung, wenn er freiwillig einen Anteil an der Altersversorgung seiner Mitarbeiter übernimmt. Andererseits hat er eine Aufklärungspflicht über die Vor- und Nachteile der betrieblichen Altersversorgung und vielfach einen erhöhten Verwaltungsaufwand.
Bei der betrieblichen Altersversorgung gibt es verschiedene Modelle mit unterschiedlichen Vor- und Nachteilen. Das BetrAVG erkennt fünf Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung an (bAV).
Arten der bAV:
- Direktversicherung: die Direktversicherung ist eine Lebens- oder Rentenversicherung, die der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer bei einem externen Versicherungsunternehmen zugunsten seiner Arbeitnehmer abschließt. Wie die Beitragslast verteilt wird, hängt vom Arbeitgeber ab. Manche Arbeitgeber übernehmen den vollen Beitrag, teilweise wird der Beitrag zur Hälfte vom Arbeitgeber und zur anderen Hälfte vom Arbeitnehmer übernommen. Der Arbeitgeber ist allerdings nicht verpflichtet, sich freiwillig an den Beiträgen zu beteiligen. Deshalb übernimmt der Arbeitnehmer in Fällen ohne Beteiligung des Arbeitgebers die volle Beitragszahlung. Der Beitrag wird aber direkt vom Arbeitgeber an die jeweilige Versicherungsgesellschaft vom Bruttolohn abgeführt und mindert somit das steuer- und sozialversicherungspflichtige Einkommen. Außerdem ist der Arbeitnehmer im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers oder einem Ausscheiden aus dem Betrieb abgesichert, denn die eingezahlten Prämien verbleiben bei der Versicherungsgesellschaft. Die Direktversicherung ist als externer Durchführungsweg über die Riester Rente förderungsfähig.
- Pensionskasse: Bei der Pensionskasse führt der Arbeitgeber die Beiträge an die externen Versorgungseinrichtungen ab. Die Versorgungseinrichtung zahlt die spätere Altersrente (oder das gesamte Kapital) an den Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen aus. Auch hier kann der Arbeitnehmer den Versicherungsvertrag bei einem anderen Arbeitgeber weiterführen; in der Regel aber erst dann, wenn die Versicherung bereits mehrere Jahre bestand (sogenannte unverfallbare Anwartschaften). Andernfalls kann sich der Arbeitnehmer seine geleisteten Beiträge auch auszahlen lassen. In vielen Tarifverträgen ist die Beitragszahlung in eine Pensionskasse arbeitsvertraglich verpflichtend, beispielsweise im Öffentlichen Dienst über die VBL als Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst. Die Pensionskasse ist als externer Durchführungsweg über die Riester Rente förderungsfähig.
- Pensionsfond: Die Pensionsfonds sind rechtlich selbständige Versorgungseinrichtungen, die dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf die zugesagte Leistung (Altersrente oder Kapitalauszahlung) einräumen. Der Vorteil bei einem Pensionsfond liegt darin, dass er rechtlich nicht so stark reguliert wird, wie eine Pensionskasse als Direktversicherungen. Deshalb ist der Fond freier in der Wahl seiner Geldanlage und kann theoretisch höhere Renditen erzielen. Andererseits besteht ein höheres Risiko für Verluste. Allerdings unterstehen Pensionsfonds ebenfalls der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sowie zusätzlich der Insolvenzversicherungspflicht beim Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG). Ein Pensionsfond ist als externer Durchführungsweg über die Riester Rente förderungsfähig.
- Direktzusage: Bei der Direktzusage erhalten die Arbeitnehmer die entsprechende Leistung aus dem Betriebsvermögen (bzw. den Pensionsrückstellungen) des Arbeitgebers. Wenn der Arbeitgeber insolvent wird, übernimmt der PSVaG die Leistungspflicht des Arbeitgebers. In der Regel übernimmt der Arbeitgeber bei einer Direktzusage die volle Beitragszahlung. Als sogenannter interner Durchführungsweg einer betrieblichen Altersversorgung kann die Versorgung in der Regel nicht selbständig weitergeführt werden, wenn der Arbeitnehmer aus dem Unternehmen ausscheidet. Die bisher erworbenen Anwartschaften bleiben dem Arbeitnehmer aber in der Regel auch nach Ausscheiden aus dem Betrieb des Arbeitgebers erhalten.
- Unterstützungskasse: Die Unterstützungskasse dient dem Arbeitgeber dazu, seine Versorgungszusage an den Arbeitnehmer zu erfüllen. Deshalb hat auch nur der Arbeitgeber Ansprüche gegen die Unterstützungskasse. Die Kasse legt die Beiträge zur Altersversorgung möglichst gewinnbringend an und zahlt die entsprechenden Leistungen im Versicherungsfall an den Arbeitnehmer aus. Reichen die Leistungen nicht aus, muss der Arbeitgeber selbst den fehlenden Restbetrag der zugesagten Versicherungssumme übernehmen. Auch dieser Durchführungsweg ist für den Arbeitnehmer nicht über eine Riester-Rente förderungsfähig.
Entgeltumwandlung:
Die Entgeltumwandlung (auch Gehaltsumwandlung oder Lohnumwandlung genannt) ist ein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers, einen bestimmten Anteil seines Bruttolohns für die betriebliche Altersversorgung zu verwenden. Der Arbeitgeber muss die Beiträge dann in eine Direktversicherung einzahlen bzw. hat freiwillig noch die Wahlmöglichkeit die Beiträge alternativ in einen Pensionsfond oder einer Pensionskasse anzulegen.
Der Staat fördert diese Form der betrieblichen Altersversorgung in der Form, dass die Beiträge vom Bruttolohn abgeführt werden und somit im Erwerbsleben keine Steuer- und Sozialabgaben für die abgeführten Beträge anfallen. Diese fallen erst beim späteren Rentenbezug an. Da dieser in der Regel geringer ist, als der monatliche Bruttoverdienst des Arbeitnehmers, fällt auch eine geringere Abgabenlast an. Bei der privaten Altersvorsorge muss der Arbeitnehmer die Beiträge von seinem Nettolohn abführen, so dass sein abgabepflichtiger Bruttolohn höher ausfällt. Das hat aber auf der anderen Seite auch zur Folge, dass er höhere Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung abführt und somit eine höhere gesetzliche Rente erhält.
Der Anspruch auf Entgeltumwandlung besteht bis zu einer Höhe von maximal vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Wissenswertes zu bAV:
Der Anspruch auf Entgeltumwandlung ist dem sogenannten Tarifvorrang untergeordnet. Das bedeutet, dass von der gesetzlichen Regelung des BetrAVG durch Tarifvertrag abgewichen werden kann.
§ 4 BetrAVG regelt die Übertragung von unverfallbaren Anwartschaften und laufenden Leistungen. Unverfallbare Anwartschaften entstehen regelmäßig nach einer Zeit von fünf Beitragsjahren in der betrieblichen Altersversorgung. Der Arbeitnehmer kann dann die Beitragszahlung bei einem anderen Arbeitgeber weiterführen oder sich die bisherigen Leistungen im Renteneintritt auszahlen lassen. Die Versicherungsleistungen zur Altersversorgung müssen rechtlich verpflichtend gegen Insolvenz oder Zahlungsausfall abgesichert werden, vgl. § 7 BetrAVG.Zusammenfassung:
- Die betriebliche Altersversorgung (baV) ist eine wichtige Säule, um Arbeitnehmer während der Rente finanziell abzusichern.
- Das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) erkennt fünf Durchführungswege an, die staatlich gefördert werden.
- Die fünf Durchführungswege sind die Direktversicherung, die Pensionskassen, die Pensionsfonds, die Direktzusagen des Arbeitgebers und die Unterstützungskassen.
- Die Direktversicherung, die Pensionskassen und Pensionsfonds sind auch über die Rieser-Rente förderungsfähig.
- Anwartschaften, die mindestens fünf Jahre bestanden, sind unverfallbare Anwartschaften.
- Die Versorgungsleistungen müssen gegen Insolvenz oder Zahlungsausfall abgesichert werden, damit der Arbeitnehmer keinen Ausfall seiner betrieblichen Altersversorgung befürchten muss.
Hilfe bei arbeitsrechtlichen Fragen:
Die betriebliche Altersversorgung ist für Arbeitnehmer eine wichtige Säule, um im Alter finanziell abgesichert zu sein. Arbeitgeber profitieren von motivierten Mitarbeitern und einer hohen Betriebsidentifikation. Damit die betriebliche Altersversorgung für beide Seiten einen attraktiven Baustein in der gemeinsamen Zusammenarbeit darstellt, sollten die Rahmenbedingungen möglichst paßgenau auf die Bedürfnisse von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zugeschnitten sein. Wir helfen Ihnen bei der Beurteilung Ihrer bAV: aus finanziellen, rechtlichen und steuerlichen Gesichtspunkten.
Dr. Patrizia Antoni hat den Fachanwalt für Arbeitsrecht und den Fachanwalt für Steuerrecht. Sie berät Sie in allen arbeitsrechtlichen und steuerrechtlichen Fragen gerne. Vereinbaren Sie einen Termin in den Büros der Kanzlei AHS Rechtsanwälte in Köln oder Bonn.