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Sonntagsarbeit - Arbeit an Sonn- und Feiertagen

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig hat sich am 26.11.2014 zu der Frage geäußert, in welchen Fällen die Arbeit an einem Sonntag oder Feiertag zulässig ist (BVerwG Az. 6 CN 1.13). Der folgende Beitrag soll erläutern, welche Voraussetzungen für die Sonntagsarbeit grundsätzlich gelten und welche Ausnahmen es gibt. Zum Ende des Beitrags folgt eine Erläuterung zur aktuellen Entscheidung des BVerwG.

Grundsätzliches zur Sonntagsarbeit (Ruhetage):

Die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage sind durch das Grundgesetz geschützt; vgl. Artikel 140 GG in Verbindung mit Artikel 139 WRV.

Deshalb dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und den gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden, vgl. § 9 Absatz 1 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG). Dies bedeutet zunächst einmal generell, dass die Arbeit an Ruhetagen für den gesamten Kalendertag gesetzlich verboten ist.

Hiervon muss es natürlich für bestimmte Bereiche Ausnahmen geben. Dies leuchtet besonders für elementar wichtige Bereiche wie den Krankenhäusern, der Polizei oder der Feuerwehr ein. Allerdings erkennt der Gesetzgeber auch, dass die Bürger und Arbeitgeber an den Ruhetagen Bedürfnisse haben, die weitere Ausnahmen vom Verbot der Sonntagsarbeit rechtfertigen.

Das Arbeitszeitgesetz:

Wie bereits erwähnt, gilt gemäß § 9 I ArbZG ein generelles Verbot von Arbeit an Sonn- und Feiertagen. Hiervon macht der Gesetzgeber in § 10 ArbZG Ausnahmen. Im ersten Absatz werden die Bereiche aufgezählt, bei denen Sonntagsarbeit zulässig ist, sofern die Arbeit nicht an einem der Werktage von montags bis einschließlich samstags erledigt werden kann.

Die wichtigsten (aber nicht die einzigen) Ausnahmen sind die:

-          Not- und Rettungsdienste sowie die Feuerwehr,

-          Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen,

-          Gaststätten und Hotels,

-          Kultureinrichtungen wie Theater, Kinos, Museen oder Konzertveranstaltungen,

-          Nichtgewerbliche Veranstaltungen der Kirche, von Verbänden oder Vereinen,

-          Sport-, Freizeit-, Vergnügungs- oder Erholungseinrichtungen,

-          Presse und Rundfunk,

-          Messen, Märkte oder Volksfeste,

-          Öffentliche Verkehrsbetriebe (hierzu zählt auch das Taxigewerbe),

-          Energie- und Wasserversorgungsbetriebe,

-          Betriebe in der Landwirtschaft und Tierhaltung (auch die Tierärzte),

-          Sicherheitsgewerbe,

-          Reinigung und Instandhaltung von Betriebseinrichtungen sofern deren                            Funktionsfähigkeit davon abhängt.

Außerdem ist es laut § 10 Abs. 2 ArbZG gestattet, Mitarbeiter zu Produktionsarbeiten an Sonn- und Feiertagen zu beschäftigen, wenn insgesamt mehr Mitarbeiter benötigt würden, falls die Produktion an diesen Tagen stillsteht.

Im dritten Absatz der Vorschrift wird Bäckereien gestattet, Arbeitnehmer für die Produktion, die Auslieferung und den Verkauf der Waren an Ruhetagen zu beschäftigen.

Eine festgelegte jährliche Mindestanzahl an Sonntagen muss jedoch allen Arbeitnehmern gewährt werden. Dies ist auch abhängig vom jeweiligen Gewerbe und kann durch Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen abgeändert werden; vgl. die §§ 11 und 12 ArbZG. Hiernach ist den Mitarbeitern, die sonntags oder an Feiertagen arbeiten, ein Ersatzruhetag zu gewähren.

Das Arbeitszeitgesetz ermächtigt in § 13 ArbZG die Bundesregierung und auch die Landesregierungen, weitere Ausnahmen durch Rechtsverordnung aufzustellen. Hiervon haben viele Landesregierungen auch Gebraucht gemacht; zum Beispiel bei den Tankstellen oder durch eine begrenzte Anzahl verkaufsoffener Sonntage im Einzelhandel.

Die beiden wichtigsten Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit einer solchen Ausnahme sind aber, dass „die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- oder Feiertagen zur Befriedigung täglicher oder an diesen Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung erforderlich istoderzur Sicherung des Gemeinwohls, insbesondere zur Sicherung der Beschäftigung“.

Aktuelle Entscheidung des BVerwG:

Das Bundesland Hessen hatte geplant, die sogenannte „hessische Bedarfsgewerbeordnung“ anzupassen und weitere Ausnahmen zuzulassen. Es war geplant, Sonntagsarbeit auf die Bereiche Videotheken, öffentliche Bibliotheken, Callcenter, Lotto- und Totoannahmestellen, dem Buchmachergewerbe, den Speiseeisherstellern sowie den Brauereien und Getränkeherstellern auszuweiten.

Hiergegen hatten die Gewerkschaft ver.di und zwei evangelische Gemeindeverbände geklagt.

Das BVerwG bestätigte nun die Bedenken der Kläger und erklärte die hessische Bedarfsgewerbeordnung für teilweise nichtig.

Insbesondere für die Bereiche Videotheke und öffentliche Bibliotheken ist Sonntagsarbeit nicht erforderlich. Es kann den Bürger zugemutet werden, den Bedarf an Filmen, Computerspielen und Büchern bereits vorausschauend an einem der sechs Werktage zu decken.

Der Schutz der Sonntags- und Feiertagsruhe ist demnach wichtiger, als spontan auftretende Bedürfnisse sofort erfüllt zu bekommen. Das gleiche gilt deshalb für die Sonntagsarbeit in Lotto- und Totoannahmestellen.

Für den Bereich Callcenter konnte das Gericht nicht feststellen, dass ein allgemeiner Bedarf besteht (zum Beispiel für eine telefonische Bestellannahme an den Ruhetagen). Auch diesbezüglich ist Sonntagsarbeit nicht zulässig.

Für die Getränke- und Speiseeishersteller kann es allerdings einen Bedarf für Sonntagsarbeit geben. Dies hängt davon ab, ob in Zeiten von Produktionsspitzen (zum Beispiel den Sommermonaten), der Bedarf sonst nicht gedeckt werden kann. Insoweit wurde die Klage zur weiteren Feststellung solcher Bedarfe an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Für das Buchmachergewerbe sind Ausnahmen jedoch zulässig. Voraussetzung ist, dass die Wetten für Veranstaltungen angenommen werden, die am selben Tag stattfinden. Außerdem muss die Wette auch am Ort der Veranstaltung angenommen werden. Dies betrifft also vor allem Rennsportveranstaltungen wie Pferderennen oder ähnliche Veranstaltungen.

Zusammenfassung:

Rechtliche Hilfestellung bei arbeitsrechtlichen Fragen:

Sollten Sie Fragen zur Zulässigkeit von Arbeit an einem Sonn- oder Feiertag haben oder Unklarheiten im Zusammenhang mit Arbeitsschutzgesetzen, Zuschlägen oder dem Freizeitausgleich bestehen, vereinbaren Sie einen Termin in den Büros der Kanzlei AHS Rechtsanwälte in Köln oder Bonn.

Dr. Patrizia Antoni ist Fachanwältin für Arbeitsrecht und berät Sie in allen arbeitsrechtlichen Fragen gerne.

Beitrag veröffentlicht am
27. November 2014

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