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Sozialversicherungspflicht der Kommanditisten

Sind Kommanditisten sozialversicherungspflichtig?

Kommanditisten sind Gesellschafter und als solche Mitunternehmer. Sie erhalten üblicherweise lediglich Gewinnausschüttungen. Oft ist jedoch auch eine Tätigkeitsvergütung für die Kommanditisten vereinbart oder zumindest aus dem Gesellschaftsvertrag eine Tätigkeit für die Gesellschaft geschuldet.

Hieraus kann sich je nach Ausgestaltung eine abhängige Beschäftigung oder zumindest eine Sozialversicherungspflicht für Kommanditisten ergeben.

Um diesbezüglich spätere Nachzahlungen zu vermeiden, sollte große Sorgfalt bei der Vertragsgestaltung sowohl der zugrunde liegenden Gesellschaftsverträge als auch sonstiger ergänzender Vereinbarungen angelegt werden und entsprechende Beratungsleistungen von Rechtsexperten in Anspruch genommen werden.

Prüfung der Sozialversicherungspflicht von Kommanditisten

In Deutschland besteht für gegen Arbeitsentgelt beschäftigten Personen in einem Unternehmen die Verpflichtung, Sozialversicherungsbeiträge an die Deutsche Rentenversicherung Bund sowie die zuständige Krankenversicherung zu entrichten. Um sicherzustellen, dass diese Beiträge ordnungsgemäß abgeführt werden, finden regelmäßige Sozialversicherungsprüfungen statt. Stellt die Deutsche Rentenversicherung hierbei eine Sozialversicherungspflicht des Kommanditisten fest, muss das Unternehmen die diesbezüglich geschuldeten Beiträge gemäß § 28e Abs. 4 SGB IV für die geprüften Zeiträume nachzahlen. Die Verjährung beträgt vier Jahre. Die Prüfungen finden alle vier Jahre statt. Zusätzlich sind Zinsen auf die nicht rechtzeitig abgeführten Beiträge zu entrichten.

Abgrenzung Einkunftsarten der Kommanditisten

Durch die Abgrenzung der Einkunftsarten von Kommanditisten aus abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit wird dessen Sozialversicherungspflicht bestimmt. Selbständige Unternehmer unterliegen meist nicht der gesetzlichen Sozialversicherungspflicht, abhängig Beschäftigte sind dagegen sozialversicherungspflichtig.

Die Unterscheidung zwischen Selbständigkeit und abhängiger Beschäftigung erfolgt nach ständiger Rechtsprechung der Sozialgerichte nach dem Gesamtbild der vertraglichen und tatsächlichen Verhältnisse im Unternehmen. Eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ist gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV die nichtselbständige und damit weisungsgebundene Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit vom Unternehmen ( BSG, Urteil vom 19.08.2015, B 12 KR 9/14 ).

Ob ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde oder eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung besteht, ist dementsprechend nicht allein zur Bestimmung der abhängigen Beschäftigung des Kommanditisten ausschlaggebend. Wichtige Kriterien zur Abgrenzung der Einkunftsarten von Kommanditisten sind hierbei vielmehr die auf dem Gesellschaftsrecht fundierenden Einflussmöglichkeiten des Kommanditisten, die Art und Weise seiner Eingliederung in den Betrieb sowie seine Verpflichtung, den Anordnungen des Unternehmens hinsichtlich Zeit, Dauer, Art und Ort der Tätigkeit folgen zu müssen.

Weiterhin ist zur Bestimmung der Einkunftsart von Kommanditisten entscheidend, ob die Pflicht zur Arbeitsleistung ausschließlich und unmittelbar auf der Verpflichtung als Gesellschafter beruht oder ob der Kommanditist die Leistung gegenüber der Gesellschaft aufgrund eines außergesellschaftsrechtlichen Tatbestands erbringt (vgl. LSG Baden-Württemberg (5. Senat), LSG Baden-Württemberg 22.7.20, L 5 BA 4158/19 ).

Tätigkeitsvergütung der Kommanditisten und Beteiligungshöhe

Letztendlich sind insbesondere die Besonderheiten des Einzelfalls entscheidend, ob der Kommanditist einer KG im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mitarbeitet und somit sozialversicherungspflichtig ist oder nicht. Entscheidende Faktoren sind eine etwaige Tätigkeitsvergütung des Kommanditisten sowie die Höhe seiner Unternehmensbeteiligung.

Ein Kommanditist mit einer kapitalmäßigen Beteiligung an der KG oder GmbH & Co. KG von mind. 50% verfügt regelmäßig über die Rechtsmacht zur bestimmenden Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung. Er ist somit einem selbständigen Unternehmer gleichzustellen, wodurch eine Sozialversicherungspflicht in der Regel verneint werden kann.

Ein Kommanditist mit einer kapitalmäßigen Beteiligung unter 50% ist auf Basis der vertraglichen Verhältnisse grundsätzlich nicht in der Lage, maßgeblichen Einfluss auf den Inhalt der Gesellschafterbeschlüsse zu nehmen und ist mit einem abhängig beschäftigten Mitarbeiter der Gesellschaft gleichzustellen. Die Tätigkeitsvergütung des Kommanditisten unterliegt demnach grundsätzlich der Sozialversicherungspflicht. Eine Ausnahme bildet die Kommanditisten, die über eine Sperrminorität in der Gesellschafterversammlung oder über vergleichbare Sonderrechte verfügen sowie Kommanditisten, die ausschließlich auf gesellschaftsrechtlicher Basis tätig sind.

Fazit zur Sozialversicherungspflicht der Kommanditisten

  • Die Deutsche Rentenversicherung prüft die Sozialversicherungspflicht der Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft (KG) oder GmbH & Co. KG inzwischen immer häufiger.
  • Wie beim geschäftsführenden Gesellschafter einer GmbH ist die kapitalmäßige Beteiligung an der Gesellschaft alleine nicht ausreichend, um bei Erhalt einer Tätigkeitsvergütung eine Sozialversicherungspflicht zu verneinen.
  • Geschäftsführer und mitarbeitende Gesellschafter einer KG oder einer GmbH & Co. KG sollten den bisherigen, sozialversicherungsrechtlichen Status ihrer Kommanditisten sowie die zugrundeliegenden vertraglichen Vereinbarungen überprüfen lassen.
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