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Heimarbeit auch bei qualifizierter Tätigkeit im Home-Office

Das Bundesarbeitsgericht hat in BAG 9 AZR 305/15 klargestellt, dass Heimarbeit auch bei einer qualifizierten Tätigkeit als Programmierer vorliegen kann.

Die Entscheidung ist insbesondere für Beschäftigte von Interesse, die ihre Tätigkeit im Home-Office erledigen. Heimarbeiter unterliegen zum Teil anderen Schutzpflichten als Arbeitnehmer und haben andere Rechte. Trotzdem ist die Qualifikation als Heimarbeit in der Regel arbeitsrechtlich vorteilhafter als die einer selbständigen Tätigkeit, die weniger Schutz genießt.

Der Beitrag erläutert die Gründe des o.g. Urteils. Hierbei wird auch auf die Abgrenzung der arbeitsrechtlichen Vertragstypen eingegangen.

Arbeitsvertrag und Arbeitnehmereigenschaft:

Arbeitnehmer ist nach ständiger Rechtsprechung, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist.

Der Arbeitsvertrag und eine Ableitung der Arbeitnehmereigenschaft ergibt sich grob aus § 611a I BGB.

Demnach kommt es für die Qualifizierung als Arbeitnehmer insbesondere darauf an, ob und wie weit der Beschäftigte weisungsgebunden ist. Dies betrifft die Weisungsgebundenheit in Bezug auf den Inhalt, die Zeit, die Dauer, die Art der Durchführung und den Ort der Tätigkeit. Darüber hinaus kommt es auf die persönliche Abhängigkeit zum Auftraggeber / Arbeitgeber an. Diese Merkmale sind in einer Gesamtbetrachtung innerhalb des Einzelfalls zu bewerten, um die Qualifikation vorzunehmen. Zu beachten ist, dass es auf die tatsächlichen Verhältnisse und die tatsächliche Ausführung ankommt und nicht darauf, wie der Vertrag bezeichnet und ausgestaltet ist.

Das entscheidende Abgrenzungskriterium ist in der Regel die zeitliche und örtliche Souveränität – also, ob der Mitarbeiter seine Tätigkeit frei gestalten und seine Arbeitszeit und den Arbeitsumfang im Wesentlichen frei bestimmen kann.

Im Zusammenhang mit der zunehmenden Flexibilisierung und Digitalisierung der Arbeitswelt wird die Tätigkeit immer häufiger von zu Hause aus erledigt. Je nach Ausgestaltung der Tätigkeit stellt sich deshalb nun vermehrt die Frage, ob das Beschäftigungsverhältnis noch als Arbeitsverhältnis eines unselbständigen Arbeitnehmers, als selbständige Tätigkeit oder als Heimarbeit zu qualifizieren ist.

Der Sachverhalt und das Urteil BAG 9 AZR 305/15:

Das Bundesarbeitsgericht hat am 14. Juni 2016 in BAG 9 AZR 305/15 entschieden, dass auch qualifizierte Angestelltentätigkeiten Heimarbeit iSv. § 2 Abs. 1 Satz 1 HAG sein können, wenn sie unter den Bedingungen der Heimarbeit ausgeführt werden. Heimarbeit ist nicht auf gewerbliche oder diesen vergleichbare Tätigkeiten beschränkt.

Im strittigen Sachverhalt hat ein Programmierer über mehr als 20 Jahre für einen Auftraggeber die Pflege und Weiterentwicklung der vertriebenen Software übernommen. Nachdem er die Tätigkeit in den ersten Jahren im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses bei seinem Arbeitgeber übernommen hat, wurde das Vertragsverhältnis wegen des Umzugs des Arbeitnehmers beendet und in den folgenden Jahren formal als „freier Mitarbeiter“ weitergeführt. Hierbei arbeitete der Programmierer gegen eine Stundenvergütung von zu Hause aus. Er konnte sich die Zeit frei einteilen. So arbeitete er beispielsweise 2001 ca. 875 Arbeitsstunden und 2006 ca. 1.621 Arbeitsstunden. Hierbei stand er ständig im Kontakt mit dem Auftraggeber (Kundenanfragen, Stellungnahmen, Arbeitsaufträge etc.) und besuchte den Betrieb ein- bis zweimal jährlich.

Im Zusammenhang mit der geplanten Betriebsschließung klagte der Programmierer auf Feststellung, dass es sich bei seiner Tätigkeit um ein Arbeitsverhältnis als Arbeitnehmer, hilfsweise um eine Tätigkeit als Heimarbeiter im Sinne des § 2 I HAG handelt. Der Auftraggeber vertrat die Auffassung, dass es sich um ein freies Werkvertragverhältnis handelt.

Das BAG qualifiziert die Tätigkeit als Heimarbeit. Hierbei geht das Gericht insbesondere auf das Spannungsverhältnis zwischen dem Direktions- und Weisungsrecht aus § 106 GewO und der, mit der Flexibilisierung der heutigen Arbeitsmodelle zusammenhängenden Möglichkeit der selbstbestimmten Verrichtung einer Tätigkeit ein.

Wann liegt Heimarbeit vor?:

Heimarbeiter ist nach § 2 I HAG derjenige,

der in selbstgewählter Arbeitsstätte (eigener Wohnung oder selbstgewählter Betriebsstätte) allein oder mit seinen Familienangehörigen (Absatz 5) im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern erwerbsmäßig arbeitet, jedoch die Verwertung der Arbeitsergebnisse dem unmittelbar oder mittelbar auftraggebenden Gewerbetreibenden überlässt. Beschafft der Heimarbeiter die Roh- und Hilfsstoffe selbst, so wird hierdurch seine Eigenschaft als Heimarbeiter nicht beeinträchtigt.

Die relevanten Tatbestandsmerkmale sind also vor allem:

  • Die selbstgewählte Arbeitsstätte - eigene Wohnung oder Betriebsstätte.
  • Die „Erwerbsmäßigkeit“ der Arbeit – ausreichend ist also eine Tätigkeit, die auf Dauer angelegt ist und zum Lebensunterhalt beiträgt. Eine gewerbliche Tätigkeit, die selbständig ausgeführt wird, ist nicht erforderlich.
  • Verwertung der Arbeit liegt beim Auftraggeber – dieser trägt demnach auch das wirtschaftliche Risiko der Verwertung.

Arbeitsrechtliche Folgen der Heimarbeit:

Wenn die Tätigkeit als Heimarbeit qualifiziert wird, fällt sie unter den Schutz des Heimarbeitsgesetzes (HAG). Dies hat zum Beispiel den Vorteil, dass nach § 29 HAG ein allgemeiner Kündigungsschutz einschlägig ist und gesetzliche Kündigungsfristen gelten. Im hier geschilderten Sachverhalt beträgt die Kündigungsfrist nach über 20 Jahren beispielsweise sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats, vgl. § 29 Abs. 4 HAG.

Darüber hinaus enthält das HAG bestimmte Schutzvorschriften im Hinblick auf den Arbeits- und Gefahrenschutz sowie der Entgeltregelung. Diese können durch die oberste Arbeitsbehörde des Landes auch kontrolliert werden.

Ein weiterer Vorteil ist die nach § 2 BUrlG grundsätzliche Anwendbarkeit des Bundesurlaubsgesetzes – mit den Ausnahmen nach § 12 BUrlG. Hierdurch haben auch Heimarbeiter Ansprüche aus dem Bundesurlaubsgesetz.

Zusammenfassung:

  • Arbeitnehmer ist nach ständiger Rechtsprechung, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist.
  • Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der Merkmale im jeweiligen Einzelfall und die tatsächliche Ausführung – nicht die Vertragsbezeichnung.
  • In der Praxis kommt es in der Regel darauf an, ob die Tätigkeit selbstbestimmt oder durch das Direktions- und Weisungsrecht des Arbeitgebers fremdbestimmt ausgeführt wird.
  • Die Heimarbeit ist nach § 2 I HAG insbesondere durch die Merkmale „selbstgewählte Arbeitsstätte“, „Erwerbsmäßigkeit“ und „Verwertung durch den Auftraggeber“ gekennzeichnet.
  • Die Qualifikation als Heimarbeit ist - im Vergleich zu einer selbständigen Tätigkeit - mit gewissen arbeitsrechtlichen Vorteilen verbunden, beispielsweise im Hinblick auf den Kündigungsschutz, den Arbeits- und Gefahrenschutz sowie einem grundsätzlichem Urlaubsanspruch.
  • Das Bundesarbeitsgericht hat in BAG 9 AZR 305/15 entschieden, dass auch eine qualifizierte Tätigkeit als Programmierer der arbeitsrechtlichen Einordnung als Heimarbeit nicht entgegensteht.

Hilfe bei arbeitsrechtlichen Fragen:

Die Qualifizierung als Arbeitnehmer bzw. Arbeitgeber bzw. Heimarbeit oder selbständiger Tätigkeit hat für beide Vertragsparteien erhebliche Auswirkungen auf die arbeitsrechtlichen Rechte und Pflichten. Deshalb ist die vertragliche Gestaltung und tatsächliche Ausführung der Beschäftigung von entscheidender Bedeutung.

Wir beraten Sie gerne in diesem Zusammenhang über die Details und vertreten Sie im Zweifel auch vor dem Arbeitsgericht.

Dr. Patrizia Antoni hat den Fachanwalt für Arbeitsrecht und den Fachanwalt für Steuerrecht. Sie berät Sie in allen arbeitsrechtlichen und steuerrechtlichen Fragen gerne. Vereinbaren Sie einen Termin in den Büros der Kanzlei AHS Rechtsanwälte in Köln oder Bonn.

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