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Änderungen zum Mutterschutzgesetz 2017/2018

Zum 01. Januar 2018 tritt das neue Mutterschutzgesetz (MuSchG) in Kraft. Die Änderungen sollen vorallem für mehr Rechtssicherheit und Flexibilität bei den Betroffenen sorgen und gleichzeitig den bestmöglichen Gesundheitsschutz bieten.

Die Änderungen wirken sich auf Schutzfristen, den Kündigungsschutz, die Arbeitszeit, den Anwendungsbereich oder auch die Beschäftigungsverbote aus.

Wir stellen Ihnen die wichtigsten Änderungen im Mutterschutzgesetz vor.

Ausweitung auf Schülerinnen und Studentinnen:

Zukünftig werden auch Schülerinnen und Studentinnen gesetzlich in den Anwendungsbereich des Mutterschutzgesetzes einbezogen.

Voraussetzung hierfür ist, dass die Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt oder die Schülerinnen oder Studentinnen im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung ein verpflichtend vorgegebenes Praktikum leistet.

Hierdurch sollen Schülerinnen oder Studentinnen von verpflichtenden Veranstaltungen und Prüfungen durch Ausnahmeregelungen befreit werden, ohne Nachteile zu erleiden.

Bisher war die Anwendung dieser Regelungen von einer Empfehlung der entsprechenden Ministerien abhängig.

Der Anwendungsbereich erstreckt sich zukünftig übrigens auch auf arbeitnehmerähnliche Personen, die wirtschaftlich von einem Auftraggeber abhängig sind.

Schutzfrist nach der Geburt eines Kindes mit Behinderung:

Die Schutzfrist nach der Geburt eines Kindes mit Behinderung wird auf Antrag verlängert. Bisher betrug die Schutzfrist nach Entbindung acht Wochen. Hierdurch soll der erhöhten körperlichen und geistigen Belastung Rechnung getragen werden.

In Zukunft kann die Mutter selbst entscheiden, ob sie eine Verlängerung auf zwölf Wochen wünscht. Die Verlängerung erfolgt also nicht selbständig, sondern nur auf Wunsch der Mutter.

Kündigungsschutz nach Fehlgeburt:

Wenn die werdende Mutter nach der zwölften Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleidet, gilt zunächst ein Kündigungsschutz.

Diesen Frauen darf in einem Zeitraum von vier Monaten nach der Fehlgeburt nicht ordentlich gekündigt werden. Eine verhaltensbedingte Kündigung aus wichtigem Grund ist hiervon nicht betroffen.

Beschränkung in der Arbeitszeit:

Branchenunabhängig erhalten werdende und stillende Mütter zukünftig mehr Mitspracherecht in der Gestaltung ihrer Arbeitszeit während und nach der Schwangerschaft. Bisher gilt, dass schwangere und stillende Mütter nicht zwischen 20.00 und 6.00 Uhr beschäftigt werden dürfen. Durch die ausdrückliche Zustimmung in einem behördlichen Genehmigungsverfahren können diese Arbeitnehmerinnen zukünftig auch bis 22.00 Uhr beschäftigt werden, wenn keine gesundheitlichen Aspekte dagegen sprechen.

Auch Sonn- und Feiertagsarbeit kann unter bestimmten Voraussetzungen nun branchenunabhängig zulässig sein. Insbesondere muss dies auf ausdrücklichen Wunsch der Arbeitnehmerin erfolgen und im Rahmen einer Tätigkeit erfolgen, in der Sonntagsarbeit gängig ist. Außerdem darf die Schwangere während dieser Zeit nicht alleine auf dem Arbeitsplatz eingesetzt werden.

Beschäftigungsverbot gegen den Willen der Arbeitnehmerin:

In der Vergangenheit wurden relativ häufig und schnell Beschäftigungsverbote ausgesprochen, weil nicht sichergestellt war, dass die Tätigkeit und das Arbeitsumfeld für die Schwangere gesundheitlich unbedenklich sind. Dies betraf beispielsweise Ärztinnen, Krankenschwestern, Chemikantinnen oder Laborantinnen.

Das Verbot erfolgte dabei häufig gegen den Willen der Betroffenen. Das soll sich in Zukunft ändern.

Der Arbeitgeber soll nun vor Ausspruch eines Beschäftigungsverbots prüfen, ob der vorhandene Arbeitsplatz mit zumutbaren Mitteln sicher gestaltet werden kann.

Alternativ soll geprüft werden, ob ein anderer Arbeitsplatz im Betrieb angeboten werden kann, der die Sicherheit der Beschäftigten gewährleistet. Erst dann darf ein Beschäftigungsverbot gegen den Willen der Schwangeren ausgesprochen werden. Hiervon ausgenommen sind weiterhin Beschäftigungsverbote, die aufgrund eines ärztlichen Attests ergehen und zwingend sind.

Es bleibt dabei, dass ein Beschäftigungsverbot weiterhin den Anspruch auf Entgeltfortzahlung erhält.

Richterinnen, Beamtinnen und Soldatinnen:

Richterinnen, Beamtinnen und Soldatinnen genießen das gleiche Mutterschutzniveau wie die Arbeitnehmerinnen, die in den Anwendungsbereich des Mutterschutzgesetzes fallen. Allerdings gelten hierfür spezielle Rechtsverordnungen, die auf das Mutterschutzgesetz verweisen.

Zusammenfassung:

  • Die Änderungen zum Mutterschutzgesetz sind beschlossen und treten spätestens am 01. Januar 2018 in Kraft.
  • Der Anwendungsbereich des MuSchG wird zukünftig auch auf Schülerinnen, Studentinnen und arbeitnehmerähnliche Personen erweitert.
  • Die Schutzfrist nach der Geburt eines Kindes mit Behinderung wird auf Antrag von acht auf zwölf Wochen verlängert.
  • Ab der zwölften Schwangerschaftswoche gilt ein viermonatiger Kündigungsschutz, falls die Arbeitnehmerin eine Fehlgeburt erleidet.
  • Schwangere und stillende Arbeitnehmerinnen dürfen zukünftig auch bis 22.00 Uhr beschäftigt werden, wenn sie ausdrücklich zustimmen und keine gesundheitlichen Aspekte dagegensprechen.
  • Sonn- und Feiertagsarbeit kann auf Wunsch der Schwangeren nun branchenunabhängig zulässig sein, wenn Sonntagsarbeit in der entsprechenden Tätigkeit gängig ist und die Arbeitnehmerin während der Tätigkeit nicht alleine arbeitet.
  • Beschäftigungsverbote gegen den Willen der Schwangeren sind nur zulässig, wenn der Arbeitgeber vorab geprüft hat, ob der Arbeitsplatz mit zumutbaren Mitteln sicher gestaltet werden kann oder ein alternativer Arbeitsplatz angeboten werden kann. Hier ausgenommen sind Beschäftigungsverbote, die aufgrund eines ärztlichen Attest zwingend notwendig sind.
  • Richterinnen, Beamtinnen und Soldatinnen genießen das gleiche Mutterschutzniveau wie die Arbeitnehmerinnen, die in den Anwendungsbereich des Mutterschutzgesetzes fallen.

Hilfe bei arbeitsrechtlichen Fragen:

Die Änderungen zum Mutterschutzgesetz sind zum Teil bereits in gültig und sind ansonsten spätestens ab dem 01. Januar 2018 zwingend zu beachten. Wir klären Sie über den aktuellen Handlungsbedarf auf und beraten Sie im Zusammenhang mit Elternzeit, Mutterschutz, Elterngeld, Teilzeit und allen anderen arbeitsrechtlichen Fragestellungen.

Dr. Patrizia Antoni hat den Fachanwalt für Arbeitsrecht und den Fachanwalt für Steuerrecht. Sie berät Sie in allen arbeitsrechtlichen und steuerrechtlichen Fragen gerne. Vereinbaren Sie einen Termin in den Büros der Kanzlei AHS Rechtsanwälte in Köln oder Bonn.

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