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Steuerklasse 3 und 5 für Verheiratete

Verheiratete haben die Wahl zwischen der Steuerklasse 4 oder einer Kombination aus Steuerklasse 3 und Steuerklasse 5. Das monatlich ausgezahlte Nettoentgelt kann innerhalb der gewählten Steuerklassenkombination stark schwanken. Das hat dann unter Umständen auch Auswirkungen auf Lohnersatzleistungen wie Elterngeld oder Arbeitslosengeld.

Deshalb sollte vorausschauend vom Wahlrecht Gebrauch gemacht werden, damit die Ehepartner finanziell den maximalen Vorteil erreichen.

Wann sich der Wechsel lohnt und welche Besonderheiten zwischen den verschiedenen Wahlmöglichkeiten liegen, erfahren Sie in diesem Blog zum Steuerrecht.

Grundsätzliches zu den Steuerklassen bei Verheirateten:

Ehepartner werden nach der Heirat beide automatisch in die Steuerklasse 4 eingeordnet.

Sie haben aber ein Wahlrecht und können jeweils in die Steuerklassen 3 und der andere Ehepartner in die Steuerklasse 5 wechseln. Der Wechsel ist einmal im Jahr möglich und gilt dann rückwirkend für das gesamte Steuerjahr.

Es gilt die Frist des 30. November eines Jahres. In bestimmten Ausnahmefällen kann die Steuerklasse auch mehr als einmal im Jahr geändert werden, beispielsweise, wenn nur noch ein Ehepartner Arbeitslohn bezieht oder umgekehrt, falls beide Ehepartner wieder einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgehen.

Ein Antrag auf Wechsel der Steuerklasse kann beim Bundesfinanzministerium hier heruntergeladen werden und muss von beiden Ehepartnern unterschrieben werden.

Steuerklasse 3 und 5:

Der Wechsel in die Steuerklasse 3 und 5 lohnt sich, wenn ein Ehepartner deutlich mehr verdient als der andere. Als Faustformel dient ein Gehaltsunterschied von mindestens zehn Prozent. Je größer der Gehaltsunterschied tatsächlich ist, desto höher fällt das ausgezahlte Nettoentgelt beim besser verdienenden Ehepartner in der Steuerklasse 3 aus.

Der Ehepartner mit dem geringeren (oder gar keinem Einkommen) erhält zwar weniger Nettolohn als in der Steuerklasse 4, aber das wird durch den oben geschilderten Einkommensunterschied und durch das gestiegene Nettoentgelt des besser verdienenden Ehepartners in Steuerklasse 3 überproportional ausgeglichen.

Die gemeinsame Steuerschuld des gesamten Jahres ändert sich übrigens durch den Wechsel nicht. Es wird nur bereits jeden Monat ein höherer Nettobetrag vom Bruttolohn ausgezahlt und steht den Ehepartnern somit schon sofort zur Verfügung, anstatt erst im neuen Jahr nach der Lohnsteuererklärung durch die Steuererstattung des Finanzamts ausgezahlt zu werden.

Folglich haben die Ehepartner das gesamte Jahr über bereits monatlich mehr Geld zur Verfügung, als wenn sie auf die Steuererstattung im kommenden Jahr warten.

Darauf sollten Verheiratete bei der Wahl der Steuerklasse achten:

Gerade frisch verheiratete Partner, die Nachwuchs planen und Elterngeld beantragen möchten, sollten darauf achten, dass das Nettoentgelt im Zeitraum vor Bezug des Elterngelds möglichst hoch ist. Denn das Elterngeld wird anhand des monatlichen Nettoentgelts berechnet, welches der Elternteil vor der Elternzeit bezogen hat. (Das Arbeitslosengeld wird übrigens ebenfalls anhand des vorherigen Nettolohns berechnet, so dass die hier geschilderten Grundsätze entsprechend anzuwenden sind).

Weil das monatlich ausgezahlte Nettoentgelt in der Steuerklasse 3 wesentlich höher ist, als in den Steuerklassen 4 und 5, sollte der Ehepartner, der über den maximalen Zeitraum Elterngeld beziehen möchte, vorher möglichst in der Steuerklasse 3 eingeordnet sein. Hierdurch erhöht sich der Anspruch auf Elterngeld bei einem normalen Durchschnittseinkommen von ca. 3.000,-€ in der Regel bereits um mehrere hundert Euro monatlich.

Sollte durch den Steuerklassenwechsel während der Berufstätigkeit beim anderen Ehepartner monatlich zunächst weniger Nettolohn zur Verfügung stehen, kann dieser Nachteil bei der Steuererklärung im neuen Jahr wieder ausgeglichen werden – beim Elterngeld ist dies nicht möglich.

Somit können Durchschnittverdiener mehrere tausend Euro mehr Elterngeld erhalten, wenn sie geschickt die richtige Steuerklassenkombination wählen. Deshalb lohnt es sich in der Regel immer, wenn vorausschauend die richtige Steuerklasse angepasst wird.

Zusammenfassung Steuerklassen für Verheiratete:

  • Verheiratete werden beide automatisch in die Steuerklasse 4 eingeordnet.
  • Auf Antrag ist ein Wechsel in die Steuerklasse 3 (für den besser verdienenden Ehepartner) und Steuerklasse 5 (für den Ehepartner ohne oder mit den geringeren Einkünften) möglich.
  • Der Wechsel lohnt sich in der Regel immer dann, wenn der Einkommensunterschied zwischen den Ehepartner mehr als zehn Prozent beträgt.
  • Die Frist für einen Wechsel ist der 30. November und ein Wechsel wirkt sich rückwirkend für das gesamte Steuerjahr aus.
  • Die Höhe der geschuldeten Jahressteuer bleibt unabhängig von den gewählten Steuerklassen gleich – es ändert sich nur der monatlich ausgezahlte Nettobetrag und die Steuerpflichtigen müssen nicht erst bis zur Steuererstattung im nächsten Jahr warten, wenn die Einkommenssteuererklärung vom Finanzamt bearbeitet wurde.
  • Weil die Höhe des monatlichen Nettolohns Auswirkungen auf das Elterngeld oder Arbeitslosengeld hat, sollten Ehepartner dies bei der Wahl der jeweiligen Steuerklasse beachten und gegebenenfalls der jeweiligen Situation anpassen.
  • Die Höhe des Elterngeldes kann durch die richtige Steuerklassenkombination mehrere tausend Euro mehr betragen.
  • Das Nettoentgelt in den verschiedenen Steuerklassen kann hier bereits grob verglichen werden. Einen Elterngeldrechner finden Sie ebenfalls in der Verlinkung.

Hilfe bei Fragen zu den Steuerklassen:

Die Wahl der richtigen Steuerklasse ermöglicht den Ehepartner monatlich mehr Nettoentgelt zur Verfügung zu haben. Je nach den persönlichen Planungen kann das Elterngeld (oder auch das Arbeitslosengeld) stark beeinflusst werden und mehrere tausend Euro mehr erreicht werden.

Wir helfen Ihnen gerne bei allen steuerrechtlichen sowie arbeitsrechtlichen Fragestellungen und beraten Sie an unseren Standorten in Köln und Bonn – rechtssicher, verständlich und kostengünstig.

Dr. Patrizia Antoni hat den Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Arbeitsrecht. Sie berät Sie in allen steuerrechtlichen und arbeitsrechtlichen Fragen gerne. Vereinbaren Sie einen Termin in den Büros der Kanzlei AHS Rechtsanwälte in Köln oder Bonn.

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