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Forderungsinkasso - Nachbesserung der Vermögensauskunft

Eine Nachbesserung der Vermögensauskunft kommt beim Forderungsinkasso immer dann in Betracht, wenn die vom Schuldner gemachten Angaben unvollständig oder wenig schlüssig sind.

Gläubiger können durch die Anforderung der Nachbesserung einer Vermögensauskunft erreichen, dass der zu pfändende Betrag steigt, wenn die Angaben in der Vermögensauskunft nicht stimmen.

Worauf Gläubiger bei der Vermögensauskunft achten sollten und welche ergänzenden Angaben zulässig sind, erfahren Sie in diesem Blog zum Insolvenzrecht.

Allgemeines zum Inhalt der Vermögensauskunft:

Seit der Reform der Zwangsvollstreckung im Jahre 2013 geben die Schuldner anstelle der eidesstattlichen Versicherung eine Vermögensauskunft ab.

Hierin erklärt der Schuldner, wie seine Vermögensverhältnisse aussehen.

Insbesondere gibt er Auskunft über etwaige Einkünfte und Vermögensgegenstände (Auto, Immobilien, Erbschaft, Hausrat usw.) sowie bestehende Unterhaltspflichten und Bankverbindungen.

Die Vermögensauskunft ist die Grundlage sich anschließender Vollstreckungsmaßnahmen. Zwar können Vollstreckungsmaßnahmen auch ohne die vorherige Einholung einer Vermögensauskunft eingeholt werden, dazu muss der Gläubiger aber bereits im Vorfeld ausreichende Informationen über die Vermögensverhältnisse des Schuldners haben. Das ist jedoch häufig nicht der Fall.

Unvollständige Vermögensauskunft:

Nicht selten macht der Schuldner in der Vermögensauskunft nur ungenaue Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen. Immer wieder fehlen Angaben zu vorhandenen Bankverbindungen, dem Arbeitsverhältnis, der Sozialversicherungsnummer und zu den unterhaltsberechtigten Personen.

Zum Teil ergibt sich aus dem Vermögensverzeichnis noch nicht einmal, wovon der Schuldner überhaupt lebt. Nachfolgend ein paar Beispiele:

  1. Laut Vermögensverzeichnis ist der Schuldner (56) geschieden, berufstätig, hat jedoch drei unterhaltsberechtigte Kinder. Die Geburtsdaten der Kinder, die Unterhaltshöhe sowie die Angabe, wo die Kinder leben, hat er jedoch nicht angegeben. 
  1. Aus dem Vermögensverzeichnis einer Schuldnerin ist zu den Einkünften folgendes vermerkt: „Ich habe keinerlei Einkommen. Meinen Lebensunterhalt bestreite ich wie folgt: Ich wohne bei einem Freund, der mich finanziell unterstützt.“
  1. Aus dem Vermögensverzeichnis eines Schuldners ist zu den Einkünften folgendes vermerkt: „Ich habe keinerlei Einkommen. Meinen Lebensunterhalt bestreite ich wie folgt: Ich verkaufe gelegentlich Gegenstände auf dem Flohmarkt.“
  1. Die Schuldnerin arbeitet offensichtlich im Betrieb ihres Ehemannes. Das Einkommen liegt jedoch unterhalb der Pfändungsfreigrenze.
  1. Die Schuldnerin lebt offensichtlich unter dem Existenzminimum und bezieht keine Sozialleistungen. 
  1. Der Schuldner führt einen Montagebetrieb, hat aber kein Einkommen.
  1. Der Schuldner arbeitet als Fliesenleger und gibt ein Einkommen in Höhe von 400,00 € an.
  1. Die Schuldnerin gibt an, Sozialleistungen zu beziehen. Der angegebene Beitrag liegt jedoch unter dem Mindestsatz nach dem SGB II.

Die hier gemachten Angaben lassen den Schuldner auf den ersten Blick als unpfändbar erscheinen. Tatsache ist jedoch, dass in diesen Fällen teilweise Einkommen verschleiert wird. Ein gewisser Mindestbetrag ist zum Leben notwendig. Uneigennützige Unterstützung durch Dritte ist in den meisten Fällen eher ungewöhnlich. Daher sollte hier nicht locker gelassen werden und weitere Maßnahmen ergriffen werden, wenn die Angaben, wie in den obigen Beispielen, unschlüssig oder unglaubwürdig erscheinen.

Je nach Höhe und Bedeutung der Forderung mag die Einschaltung eines Detektivs ratsam sein.

Erster Schritt sollte jedoch stets die Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses sein.

Wer als Gläubiger bislang die Zwangsvollstreckung selbst gegen seinen Schuldner geführt hat und Zweifel an der Vollständigkeit des Vermögensverzeichnisses hat, sollte sich hier anwaltlich beraten lassen. Zusammen mit einem geschulten Team kann überprüft werden, ob ggf. Nachbesserungsbedarf besteht und ob sich weitere Pfändungsmöglichkeiten aus einem nachgebesserten Vermögensverzeichnisses ergeben.

Mögliche Nachbesserungsansprüche:

- Ist der Schuldner verheiratet, muss er angeben, ob und in welcher Höhe der Ehegatte über ein Einkommen verfügt. Ggf. kann man hier den "Taschengeldanspruch" pfänden.

- Der Schuldner muss außerdem Name, Alter, Anzahl und Anschrift seiner Kinder angeben, sowie ob und in welcher Höhe die Kinder über ein eigenes Einkommen verfügen. Nur so kann man eindeutig überprüfen, ob der Schuldner mit seinem Einkommen unterhalb der Pfändungsfreigrenze liegt.

- Gibt der Schuldner wie im Beispiel 2) an, „von Freunden und Bekannten“ unterstützt zu werden, kann der Gläubiger vom Schuldner ergänzende Angaben dazu verlangen, wie sich dieses Verhältnisses genau gestaltet. Gleiches gilt im Übrigen auch, wenn der Schuldner im Erwerbsgeschäft des Ehegatten oder im Geschäft eines sonstigen Dritten tätig ist, welches dem Schuldner zuvor gehörte.

- Bei Gelegenheitsarbeiten wie im Beispiel 3) beschrieben, ist es für den Gläubiger nicht nachvollziehbar, wovon der Schuldner seinen Lebensunterhalt bestreitet. Auch hier können daher ergänzende Angaben dazu verlangt werden, wie sich dieses Verhältnisses genau gestaltet.

- Im Beispiel 8) besteht der Verdacht, dass die Schuldnerin nur ergänzende Leistungen erhält, da sie weitere "anzurechnende Einkünfte" hat. Auch hier besteht daher Erklärungsbedarf.

Grundsätzlich gilt: "Kann dem Vermögensverzeichnis nicht entnommen werden, wovon der Schuldner überhaupt lebt, muss er wegen Unvollständigkeit des Vermögensverzeichnis zur Bestreitung seines Lebensunterhalts ergänzende Angaben machen" (LG Verden JurBüro 05, 163). Nach ständiger Rechtsprechung besteht für den Gläubiger ebenso einen Anspruch auf Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses, sofern der Schuldner unter dem Existenzminimum lebt und keine Sozialleistungen bezieht.

Der Gläubiger muss genau formulieren, welche Informationen der Schuldner geben soll. Allgemeine Fragen nach dem Lebensunterhalt führen in der Regel nicht zum Erfolg. Die Fragen sind der tatsächlichen Situation anzupassen. So kann bei einem Minijob z.B. gefragt werden, wie viele Stunden wöchentlich gearbeitet werden. Hinsichtlich eines Gewerbebetriebs sind ggf. Kunden und Umsätze anzugeben sowie mitzuteilen, ob und inwieweit ein Kleinbetrieb vorliegt.

Auswertung der Nachbesserung:

Die ergänzten Angaben sind sodann auszuwerten. Manchmal ermöglichen sie nun doch eine sofortige Vollstreckung oder der Schuldner leistet freiwillige Teilzahlungen, um weiteren Nachfragen zu entgehen. Teilweise lassen sich zumindest weitere langfristige Schritte gegen den Schuldner planen.

Je mehr Informationen vorliegen, umso besser.

Ein Minijob kann ausgebaut werden, ein Gewerbebetrieb wachsen, Unterhaltsberechtigte erzielen eigene Einkünfte und dadurch wird dann wieder pfändbares Einkommen frei.

Zwangsvollstreckung ist mühsam und nicht immer erfolgreich. Meistens lohnt es sich dennoch dran zu bleiben, denn so erhält man am Ende mehr Geld aus seiner Forderung zurück.

Zusammenfassung:

  • Ein Vermögensverzeichnis (Vermögensauskunft) dient der Information über die Vermögensverhältnisse des Schuldners. Ist es unvollständig, besteht Anspruch auf Nachbesserung.
  • Das Vermögensverzeichnis ist unvollständig, wenn:
  • - zentrale Angaben fehlen (Unterhaltsberechtigte, Einkommen des Ehepartners, Gewinn und Verlust aus selbstständiger Tätigkeit etc.);
  • - unklar ist, wovon der Schuldner seinen Lebensunterhalt bestreitet;
  • - die getätigten Angaben nach der Lebenserfahrung unwahrscheinlich sind.
  • Wenn die Angaben unwahr oder unvollständig sind, hat der Gläubiger einen Nachbesserungsanspruch gegen den Schuldner. Der Schuldner muss die Vermögensauskunft dann konkreter einreichen und unvollständige Angaben ergänzen bzw. berichtigen.
  • Im Nachbesserungsverlangen muss konkret formuliert werden, was nachzubessern ist.

Forderungsinkasso und Zwangsvollstreckung:

Wir übernehmen Ihr Inkasso und treiben Ihre Forderungen bei. Wir erbringen alle hierfür notwendigen Leistungen - von der ersten Mahnung bis hin zum Abschluss der Zwangsvollstreckung. Gerne übernehmen wir für Sie auch die Funktion einer externen Rechtsabteilung. Wir beraten Sie aber auch, wenn Sie selbst in die Insolvenz rutschen oder zu rutschen drohen.

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Frau Rechtsanwältin Nina Haverkamp ist Fachanwältin für Insolvenzrecht und Fachanwältin für Handels- und GesellschaftsrechtDr. Patrizia Antoni ist Fachanwältin für Steuerrecht  und Fachanwältin für Arbeitsrecht.

Die Büros der Kanzlei AHS Rechtsanwälte befinden sich in Köln und Bonn.

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