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Anfechtung von einem Geschenk im Insolvenzverfahren

Ein Geschenk, das der insolvente Schuldner, auch mehrere Jahre in der Vergangenheit liegend verschenkt hat, kann im Insolvenzverfahren vom Insolvenzverwalter zurückgefordert werden. Die Anfechtung von einem Geld- oder Sachgeschenk ist das Thema in unserem heutigen Beitrag zum Insolvenzrecht. Wann die Anfechtung möglich ist und welche Wertgrenzen hierfür gelten, erfahren Sie hier.

(Welche eigenen, erhaltene Geschenke oder Gewinne der insolvente Schuldner im Insolvenzverfahren behalten darf, erfahren Sie hier.)

Grundsätzliches zu einem Geschenk in der Insolvenz:

Geschäftspartner, Freunde oder Verwandte eines Schuldners sind im Insolvenzverfahren häufig Gegner von Anfechtungsansprüchen des Insolvenzverwalters. Denn der Insolvenzverwalter prüft, ob der Schuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens Handlungen oder Geschäfte vorgenommen hat, die die anderen Gläubiger benachteiligt haben.

Hierzu prüft er zum Beispiel die Kontoauszüge des Schuldners. Stellt der Insolvenzverwalter dabei benachteiligende Rechtshandlungen fest, ermöglicht ihm die Insolvenzordnung die Geltendmachung diverser Anfechtungsansprüche, um das "verlorene" Vermögen wieder zurückzuholen.

Hierzu gehört auch die Anfechtung nach § 134 der Insolvenzordnung (InsO).

Demnach ist der Insolvenzverwalter berechtigt, Vermögen, das durch „unentgeltliche Leistung des Schuldners“ auf Dritte übertragen wurde, im Wege der Anfechtung wieder zurückholen. Dieses Anfechtungsrecht bezieht sich auf alle Leistungen, die vier Jahre vor Stellung des Insolvenzantrags vorgenommen wurden.

Auf gut Deutsch: Jeder, der bis zu vier Jahre rückwirkend vor Antragstellung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner Geschenke bekommen hat, muss diese wieder an den Insolvenzverwalter herausgeben. Es gibt allerdings eine Ausnahme: ein „gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk von geringem Wert“ muss nicht herausgegeben werden, § 134 Abs. 2 InsO.

Was ist ein Gelegenheitsgeschenk?

Gelegenheitsgeschenke sind entsprechend dem Wortlaut, Geschenke zu bestimmten Gelegenheiten oder Anlässen wie Weihnachten, Geburtstag, Hochzeit, Kommunion, Firmung usw.

In diesem Sinne können Gelegenheitsgeschenke auch unregelmäßig vorgenommene Spenden an Parteien, an Wohltätigkeitsorganisationen oder an Kirchen sein.

Ein Gelegenheitsgeschenk liegt aber nicht vor, wenn regel- und planmäßige Zahlungen ohne besonderen Anlass geleistet werden, um zum Beispiel freiwillig zum Lebensunterhalt einer nahe stehenden Person beizutragen. Diese Zuwendungen können immer vom Insolvenzverwalter zurückgefordert werden.

Wann ist ein Geschenk geringwertig?

Ausgenommen von der Anfechtung sind nur solche Gelegenheitsgeschenke, die einen geringen Wert haben. Die Definition der Geringwertigkeit ist allerdings sehr streitig.

Umstritten ist beispielsweise, ob sich die Höhe des „geringen Wertes“ in Relation zum Gesamtvermögen im Zeitpunkt der Schenkung bemisst, ob zusätzlich eine absolute Obergrenze anzusetzen sei oder ob unabhängig von anderen Kriterien eine absolute Obergrenze gelten solle. Daran anschließend wäre zu klären, wo diese zusätzliche oder absolute Grenze anzusetzen sei, und ob diese Obergrenze pro Geschenk, jährlich, oder für den gesamten Anfechtungszeitraum von vier Jahren bemessen werden sollte.

Die Herstellung einer Relation zum Gesamtvermögen des Schuldners im Zeitpunkt der Schenkung wäre unpraktikabel. Bei großen Vermögen kann eine Relationsbetrachtung zudem zu völlig unangemessenen Ergebnissen führen. Bei einem Vermögen von 5 Mio. € wäre etwa eine Schenkung über einen Anteil von 5% prozentual zwar jedenfalls als geringfügig anzusehen. Der absolute Betrag von 250.000,00 € wäre es allerdings nicht.

In den Fällen, in denen der Schuldner bei hohen Vermögenswerten auf Kosten der Gläubiger großzügig gelebt hat, erscheint eine Bemessung von Schenkungen anhand seines luxuriösen Lebensstils vollkommen untragbar. Hinzu kommt, dass eine Angemessenheitsbeurteilung zur Bestimmung des angemessenen Prozent- oder Promillesatzes nicht überzeugend möglich ist.

Obergrenzen für Geschenke

Praktikabel und mit berechenbaren Größen handhabbar ist nur der Maßstab einer absoluten Obergrenze, wobei der Bundesgerichtshof eine Kombination von Anlass und Jahresgrenze – bezogen auf das Kalenderjahr – für angemessen hält.

Für die Bemessung der Höchstgrenze braucht dann nicht nach den, häufig auch schwierig festzustellenden Vermögensverhältnissen zu verschiedenen Zeitpunkten differenziert zu werden. Da die Schuldner im Zeitpunkt der erforderlichen Beurteilung sich ohnehin in der Insolvenz befinden, rechtfertigt dies eine Gleichbehandlung im Maßstab.

Angemessen als absolute Obergrenze für das einzelne Geschenk ist danach ein Betrag von 200,- € anzusehen. Im gesamten Kalenderjahr dürfen die Geschenke allerdings in Summe den Wert von 500 € nicht übersteigen. Nur bei einmaligen Sonderanlässen kann in diesem Rahmen ein zusätzlicher Betrag berücksichtigt werden, der allerdings ebenfalls am Maßstab der hier aufgezeigten Kriterien bemessen wird.

Zusammenfassung:

  • Ein Geld- oder Sachgeschenk, dass der insolvente Schuldner bis zu vier Jahre vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens verschenkt hat, kann vom Insolvenzverwalter durch Anfechtung zurückgefordert werden.
  • Dieses Anfechtungsrecht regelt § 134 InsO.
  • Eine Ausnahme besteht nur für ein Gelegenheitsgeschenk von geringem Wert. Diese können nicht vom Insolvenzverwalter angefochten werden.
  • Ein Gelegenheitsgeschenk liegt vor, wenn es zu einem bestimmten Anlass (Weihnachten, Geburtstag, Hochzeit, Firmung, Jubiläum usw.) verschenkt wurde. Das gleiche gilt übrigens auch für Spenden.
  • Eine geringer Wert liegt nach der Rechtsprechung des BGH bei ca. 200,- Euro pro Anlass. Allerdings liegt die Wertgrenze pro Kalenderjahr bei ca. 500,- Euro in der Summe.
  • Nicht anlassbezogene Zuwendungen, die beispielsweise freiwillig an eine nahe stehende Person geleistet wurden, können in der Regel immer vom Insolvenzverwalter zurückgefordert werden, wenn der Schuldner ohne rechtliche Verpflichtung geleistet hat.

Hilfe bei insolvenzrechtlichen Fragen:

Sollten Sie nicht sicher sein, ob Sie erhaltene Geschenke wieder herausgeben müssen oder welche Wertgrenze gilt, kontaktieren Sie uns. Aber auch als Schuldner beraten wir Sie gerne in jedem Stadium Ihres Insolvenzverfahrens. Vom Beginn bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens. Zögern Sie nicht mit der Kontaktaufnahme. Je früher wir Ihnen helfen können, desto erfolgsversprechender können wir für Sie tätig werden.

Frau Rechtsanwältin Nina Haverkamp ist Fachanwältin für Insolvenzrecht und Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht. Sie berät und vertritt Sie in allen insolvenzrechtlichen Fragestellungen gerne. Vereinbaren Sie einen Besprechungstermin an den Standorten von AHS Rechtsanwälte in Köln und Bonn.

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