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Das Zwischenzeugnis im Arbeitsrecht

Das Zwischenzeugnis wird üblicherweise noch während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ausgestellt. Dabei dient es häufig dazu, einen Wechsel des Arbeitgebers vorzubereiten und die Bewerbung aufzuwerten.

Arbeitnehmer sollten aber auch die Möglichkeit in Anspruch nehmen, bei einer Versetzung in eine andere Abteilung  oder Tätigkeitsstelle sowie bei einem Wechsel des Vorgesetzten ein Zwischenzeugnis (oder eine Zwischenbeurteilung) zu verlangen. Denn es ist nicht sicher, ob die guten Leistungen in der Vergangenheit auch im neuen Tätigkeitsbereich bzw. mit dem neuen Vorgesetzten bestätigt werden.

Der Beitrag erklärt die Bedeutung des Zwischenzeugnisses und zeigt auf, wann und wie Arbeitnehmer überhaupt ein Zwischenzeugnis verlangen können. Am Ende des Beitrags findet sich eine kurze Zusammenfassung und Wissenswertes zum Zwischenzeugnisses.

Bedeutung des Zwischenzeugnisses:

Das Zwischenzeugnis wird während eines laufenden Arbeitsverhältnisses erteilt und ist von einem normalen Arbeitszeugnis abzugrenzen. Das normale Arbeitszeugnis wird nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ausgestellt. (Grundsätzliches und insbesondere Informationen zur Note im Arbeitszeugnis finden Sie in der Verlinkung.)

Das Zwischenzeugnis hat seine Bedeutung in mehreren Gründen. Diese sind insbesondere:

  • Wenn der Arbeitnehmer sich beruflich umorientieren möchte und sich aktiv bewirbt. In diesem Fall kann einer Bewerbung ein Zwischenzeugnis angefügt werden, damit potentielle Arbeitgeber sich einen Eindruck von den beruflichen und persönlichen Fähigkeiten des Bewerbers zu verschaffen.
  • Wenn der Arbeitnehmer in eine neue Abteilung versetzt wird oder ein neuer Vorgesetzter für den Arbeitnehmer zuständig ist bzw. der alte Vorgesetzte nicht mehr für den Arbeitnehmer zuständig ist. In diesen Fällen empfiehlt es sich, ein Zwischenzeugnis anzufordern, damit der Arbeitnehmer einen Nachweis über seine vergangenen Arbeitsleistungen erhält. Andernfalls kann es nämlich passieren, dass dieser Nachweis nicht mehr vollständig erbracht werden kann; beispielsweise, wenn der alte Vorgesetzte in das Ausland gewechselt ist und nicht mehr erreichbar ist.
  • Teilweise verlangen Banken ein Zwischenzeugnis, wenn ein Kredit beantragt wird. Hierdurch kann die Bank besser einschätzen, wie sicher der Arbeitsplatz des Kreditnehmers ist und wie erfolgsversprechend Bewerbungsversuche auf einen neuen Arbeitsplatz sind, sollte der Kreditnehmer arbeitslos werden.

Inhalt des Zwischenzeugnisses:

Das Zwischenzeugnis kann, wie ein normales Zeugnis auch, als einfaches oder als qualifiziertes Zeugnis ausgestellt werden.

Ein einfaches Zeugnis enthält in der Regel lediglich die persönlichen Daten des Arbeitsnehmers sowie die Beschäftigungsdauer und Art der ausgeübten Tätigkeit. Eine Leistungsbeurteilung enthält ein einfaches Zeugnis in der Regel nicht. Dies kommt regelmäßig dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer nur kurze Zeit beim Arbeitgeber beschäftigt war, so dass dieser die Leistung nicht wirklich beurteilen kann.

Ein qualifiziertes Zeugnis kommt ab einer Beschäftigungsdauer von mehreren Monaten in Betracht. Hierbei beurteilt der Arbeitgeber die tätigkeitsbezogenen Leistungen des Arbeitnehmers, beispielsweise die Effektivität und Produktivität sowie die beruflichen Qualifikationen für die ausgeübte Tätigkeit. Darüber hinaus werden regelmäßig auch die persönlichen Leistungsmerkmale (Sozialverhalten) beurteilt, wie beispielsweise Motivation, Freundlichkeit oder Zuverlässigkeit.

Wann besteht ein Anspruch auf ein Zwischenzeugnis:

Ein Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses besteht zunächst, wenn dies im Arbeitsvertrag oder einem (auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren) Tarifvertrag vereinbart wurde.

Außerdem besteht ein Anspruch, wenn der Arbeitnehmer ein „berechtigtes Interesse“ auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses hat. Unproblematisch ergibt sich dieses berechtigte Interesse, bei einer Versetzung an einen anderen Arbeitsplatz oder dem Wechsel des Vorgesetzten. Weiterhin kommt auch eine drohende Kündigung bzw. ein angestrebter Aufhebungsvertrag, eine Betriebsübernahme oder eine Betriebsschließung in Betracht – denn hier wird sich der Arbeitnehmer frühzeitig um eine neue Arbeitsstelle bewerben müssen.

Ein berechtigtes Interesse besteht aber anerkanntermaßen schon dann, wenn der Arbeitnehmer langjährig im Betrieb beschäftigt ist und bisher noch keine Leistungsbeurteilung erhalten hat. Aber auch der Wunsch nach einer beruflichen Umorientierung ist als berechtigtes Interesse anerkannt. Deswegen ist in der arbeitsrechtlichen Praxis die Hürde nicht besonders hoch, um ein berechtigtes Interesse zu bejahen.

Was noch bei einem Zwischenzeugnis beachtet werden sollte:

Ausfallzeiten dürfen im Arbeits- und Zwischenzeugnis nur erwähnt werden, wenn sie im Vergleich zur gesamten Beschäftigungsdauer so erheblich waren, dass eine Nichterwähnung zu einem falschen Eindruck über die Leistungsbeurteilung führen würde. Solch ein Fall liegt beispielsweise vor, wenn der Arbeitnehmer bei einer vierjährigen Beschäftigungsdauer mehrere Jahre in Elternzeit war (Bundesarbeitsgericht vom 10.05.2005, Az. 9 AZR 261/04).

Außerdem ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Zeugnis wohlwollend zu formulieren. Was dies im Einzelnen arbeitsrechtlich zu bedeuten hat, können Sie hier bzgl. der Note und hier bezüglich der Abschlussformel nachlesen.

Im Arbeits- oder Tarifvertrag können Ausschlussfristen festgesetzt sein, innerhalb derer ein Zeugnis verlangt werden muss. Ist die Ausschlussfrist verstrichen, besteht kein Anspruch mehr auf Erteilung eines Zeugnisses. Aber auch dann, wenn keine Ausschlussfrist vereinbart wurde, kann der Anspruch verwirkt sein, wenn der Arbeitnehmer zu lange mit dem Antrag wartet. Spätestens mehrere Monate nach dem Ausscheiden aus einem Unternehmen, wird der Anspruch verwirkt sein.

Bei einem Zwischenzeugnis nach einer Versetzung oder einem Vorgesetztenwechsels innerhalb eines bestehenden Arbeitsverhältnisses, kann der Arbeitnehmer allerdings immer noch argumentieren, dass er das Zwischenzeugnis für eine berufliche Umorientierung benötigt.

Zusammenfassung:

  • Ein Zwischenzeugnis kann die Bewerbung für eine neue Stelle aufwerten.
  • Auch bei einer Versetzung und einem Vorgesetztenwechsel sollte ein Zwischenzeugnis angefordert werden.
  • Der Inhalt des Zwischenzeugnisses hängt davon ab, ob es sich um ein einfaches oder ein qualifiziertes Zwischenzeugnis handelt.
  • Arbeitnehmer haben bei „berechtigtem Interesse“ oder einer Vereinbarung im Tarif- oder Arbeitsvertrag einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses.
  • Ein Arbeitszeugnis ist wohlwollend zu formulieren und darf Ausfallzeiten nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen erhalten.
  • Außerdem können Ausschluss- oder Verwirkungsfristen greifen, nach deren Verstreichen kein Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses besteht.

Hilfe bei arbeitsrechtlichen Fragen:

Bei Unklarheiten im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Erteilung eins Zwischenzeugnisses oder einem normalen Arbeitszeugnis sowie Unstimmigkeiten beim Ausscheiden aus einem Unternehmen beraten wir Sie gerne. Umfassend und verständlich. Selbstverständlich vertreten wir Sie auch vor dem Arbeitsgericht und andere zivilrechtlichen Streitigkeiten im Zusammenhang mit allen wirtschaftsrechtlichen Fragestellungen.

Dr. Patrizia Antoni hat den Fachanwalt für Arbeitsrecht und den Fachanwalt für Steuerrecht. Sie berät Sie in allen arbeitsrechtlichen und steuerrechtlichen Fragen gerne. Vereinbaren Sie einen Termin in den Büros der Kanzlei AHS Rechtsanwälte in Köln oder Bonn.

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