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Was alle Arbeitnehmer bei einer Kündigung beachten sollten. (TEIL 4 DER SERIE ZUR KÜNDIGUNGSSCHUTZKLAGE)

Worauf Arbeitnehmer achten sollten, wenn Sie eine Kündigung erhalten und wie Sie einen erfolgreichen Kündigungsschutzprozess führen, erläutern wir im vierten Teil unserer Serie zur Kündigungsschutzklage.

Im ersten Teil konnten Sie erfahren, mit welchen Kosten bei einer Kündigungsschutzklage zu rechnen ist. Wie solch eine Klage vor dem Arbeitsgericht abläuft, erfahren Sie im zweiten Teil. Der dritte Teil hat aufgezeigt, worauf Arbeitgeber achten sollten, wenn sie einen Mitarbeiter kündigen müssen und eine Kündigungsschutzklage droht.

Einleitung:

Wenn Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber die Kündigung erhalten, ist dies häufig auch ein persönlicher Schicksalsschlag. Trotzdem muss möglichst neutral beurteilt werden, ob die Kündigung gerechtfertigt ist und welche weiteren Schritte sinnvoll sind. Aufgrund bestimmter Fristen im Arbeitsrecht haben Arbeitnehmer aber leider nicht viel Zeit, um erstmal wieder einen klaren Kopf zu erlangen. Deshalb sollte in allen Fällen unmittelbar nach Kenntnis der Kündigung ein Fachanwalt für Arbeitsrecht hinzugezogen werden.

Was Arbeitnehmer bei einer Kündigung tun sollten und was nicht:

Zunächst ist wichtig, dass gekündigte Arbeitnehmer Ruhe bewahren und keine Schnellschüsse riskieren. Sie müssen weiterhin wie gewohnt Ihre Arbeitskraft anbieten und genau so sorgfältig arbeiten, wie vor der Kündigung. Eine Freistellung sollten Sie auf jeden Fall schriftlich bestätigen lassen.

Auf keinen Fall sollten Sie irgendetwas unterschreiben, ohne sich arbeitsrechtlich kompetent beraten zu lassen! Hierzu sind Sie auch nie verpflichtet. Lassen Sie sich die Kündigung aushändigen und von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen. Dieser kann am besten einschätzen, ob sich eine Kündigungsschutzklage lohnt und wie hoch eine mögliche Abfindung ausfallen könnte.

Einigen Sie sich nicht ohne rechtliche Beratung auf einen Aufhebungsvertrag. Dieser kann zu einer Sperrzeit und dem vollständigen Verlust des Arbeitslosengeldes von bis zu drei Monaten führen.

Denken Sie unbedingt daran, dass die Frist für die Kündigungsschutzklage nur drei Wochen nach Zugang der Kündigung beträgt, vgl. § 4 Satz 1 KSchG. Ansonsten ist auch eine eigentlich unwirksame Kündigung wirksam, wenn nicht ganz besondere (und äußerst seltene) Ausnahmegründe vorliegen.

Unabhängig von der weiteren Vorgehensweise sollten Sie sich unmittelbar nach Erhalt der Kündigung bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden, um keine Sperrzeit zu riskieren.

Diese Fehler im Zusammenhang mit der Kündigung sollten Arbeitnehmer kennen:

Die Kündigung muss Ihnen immer schriftlich und vom Arbeitgeber oder seinem Vertreter (Geschäftsführer) handschriftlich unterschrieben und im Original zugehen.

Wenn die Kündigung von einem Bevollmächtigen überreicht wird und eine Vollmachtsurkunde fehlt, können Sie die Kündigung unverzüglich zurückweisen, vgl. § 174 BGB.

Wenn im Betrieb des Arbeitnehmers ein Betriebsrat vorhanden ist, muss dieser gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG vor jeder Kündigung angehört werden, ansonsten ist die Kündigung unwirksam.

Bei der ordentlichen Kündigung sind die geltenden Kündigungsfristen zu beachten. Diese stehen entweder in einem Tarifvertrag oder sind in § 622 BGB geregelt.

Wenn Arbeitnehmer Kündigungsschutz genießen, benötigt der Arbeitgeber einen Kündigungsgrund, damit die Kündigung sozial gerechtfertigt und nicht rechtsunwirksam ist. Eine Kündigung ist sozial ungerechtfertigt, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person des Arbeitnehmers (zum Beispiel lang andauernde Arbeitsunfähigkeit mit Negativprognose), dem Verhalten des Arbeitnehmers (zum Beispiel wegen häufiger Unpünktlichkeit) oder dringenden betrieblichen Erfordernissen bedingt ist; siehe § 1 Abs. 1 und 2 KSchG. Aber auch Arbeitnehmer, die keinen Kündigungsschutz genießen, sind vor einer willkürlichen Kündigung geschützt.

Wann Kündigungsschutz besteht:

Der allgemeine Kündigungsschutz des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) beginnt erst, wenn der Arbeitnehmer seit mehr als sechs Monaten im Betrieb beschäftigt ist, vgl. § 1 KSchG.

Außerdem gelten die Vorschriften zum allgemeinen Kündigungsschutz nicht für Kleinbetriebe, die zehn oder weniger Arbeitnehmer beschäftigten und der gekündigte Mitarbeiter nicht schon vor dem 31. Dezember 2003 eingestellt wurde, vgl. § 23 Abs. 1 KschG. Auszubildende werden bei der Bemessung der Arbeitnehmeranzahl nicht berücksichtigt; Teilzeitkräfte anteilig.

Außerdem genießen bestimmte Personengruppen besonderen Kündigungsschutz. Das sind zum Beispiel werdende Mütter, Schwerbehinderte, Auszubildende, Betriebsratsmitglieder oder Personen in Elternzeit.

Zusammenfassung:

  • Wenn Sie eine Kündigung erhalten, bewahren Sie Ruhe und arbeiten ganz normal weiter
  • Unterschreiben Sie nichts! Arbeitnehmer riskieren sonst eine Sperrzeit und die Erfolgsaussichten (Abfindung) einer Kündigungsschutzklage
  • Kontaktieren Sie schnellstmöglich einen Fachanwalt für Arbeitsrecht
  • Behalten Sie immer die Frist für die Kündigungsschutzklage im Auge. Diese beträgt drei Wochen ab Zugang der Kündigung
  • Arbeitnehmer müssen sich drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden
  • Prüfen Sie (oder Ihr Anwalt) die Kündigung auf formelle Fehler. Haben Sie die Kündigung schriftlich und vom Arbeitgeber oder seinem Vertreter unterschrieben erhalten? Lag eine Vollmachtsurkunde vor? Wurde der Betriebsrat vor der Kündigung angehört? Wurde die Kündigungsfrist eingehalten?

Hilfe bei arbeitsrechtlichen Fragen:

Die Kanzlei AHS Rechtsanwälte in Köln und Bonn berät Arbeitnehmer in allen arbeitsrechtlichen (oder auch steuerrechtlichen) Fragestellungen gerne. Wir vertreten Sie vor den Arbeitsgerichten und erklären Ihnen die Rechtslage so, dass Sie auch als juristischer Laie genau wissen, woran Sie sind. Hierbei behalten wir natürlich auch Ihre Kosten im Auge. Kontaktieren Sie uns bei allen juristischen Fragen gerne ganz unverbindlich.

Dr. Patrizia Antoni ist Fachanwältin für Arbeitsrecht. Vereinbaren Sie einen Termin in den Büros der Kanzlei AHS Rechtsanwälte in Köln oder Bonn.

Beitrag veröffentlicht am
18. Januar 2015

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