Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters, Höhe des Ausgleichsanspruchs
Jedem Handelsvertreter ist bekannt, dass am Ende seiner Tätigkeit des sogenannte Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB besteht. Zumeist unbekannt ist jedoch, wonach sich die Höhe desselben bemisst und wie er geltend zu machen ist.
Der Ausgleichsanspruch ist in der Höhe auf den Durchschnitt der Provisionen der letzten fünf Jahre begrenzt. Das heißt gerade nicht, dass er in dieser Höhe auch besteht, sondern lediglich, dass er keinesfalls höher sein kann. Die tatsächliche Höhe ist durch den Handelsvertreter als Anspruchssteller nachzuweisen.
Der Anspruch besteht, „wenn und soweit 1. der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat und 2. die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht. Der Werbung eines neuen Kunden steht es gleich, wenn der Handelsvertreter die Geschäftsverbindung mit einem Kunden so wesentlich erweitert hat, daß dies wirtschaftlich der Werbung eines neuen Kunden entspricht.“
Der Handelsvertreter muss also nachweisen, welche Kunden er geworben, bzw. erweitert hat und welche Vorteile dem Unternehmer in der Zukunft auch nach Ausscheiden des Handelsvertreters hieraus verbleiben. Zum Nachweis kann ein Buchauszug beim Unternehmer angefordert werden. Zusätzlich ist dem Handelsvertreter dringend zu empfehlen, genau zu dokumentieren, welche Kunden er geworben hat, wie sich die Umsätze hier im Laufe der Jahre entwickelt haben und wie sie sich weiter entwickeln werden. Auch ist zu berücksichtigen, dass der Ausgleichsanspruch nur besteht, wenn entweder der Unternehmer das Vertragsverhältnis gekündigt hat, oder der Handelsvertreter aus beim Unternehmer liegenden wichtigen Gründen zur Kündigung gezwungen war oder der Handelsvertreter wegen Alters oder Krankheit selber kündigen musste. Bei freiwilliger Eigenkündigung des Handelsvertreters besteht der Ausgleichsanspruch nicht. Die Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses sollte daher gut überlegt werden.
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Frau Haverkamp ist Fachanwältin für Insolvenzrecht und Fachanwältin im Handels- und Gesellschaftsrecht.
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