Sofortkontakt zur Kanzlei
AHS Rechtsanwälte
Aktuelle News
 

Gläubiger im Insolvenzverfahren vergessen?

Schuldner müssen im Insolvenzantrag ein vollständiges Gläubigerverzeichnis erstellen. Doch was passiert, wenn der Schuldner einen Gläubiger vergisst?

Versagung der Restschuldbefreiung oder bleibt die Forderung bestehen?

Das ist gerade bei alten Schulden, die man jahrelang vor sich her geschoben hat, gar nicht so selten. Durch einen Umzug können Rechnungen und Mahnungen schon mal verloren gehen. Steht der Gläubiger nicht im Gläubigerverzeichnis, wird er auch vom Insolvenzverwalter nicht aufgefordert, seine Forderung zur Tabelle anzumelden. Der Gläubiger meldet also keine Forderung an oder tut dies verspätet.

Weitere Durchsetzbarkeit der Forderung nach Restschuldbefreiung?

Viele Gläubiger glauben, dass sie in einem solchen Fall auch nach Erteilung der Restschuldbefreiung ihre Forderung weiterhin gegen den Schuldner durchsetzen können. Dies ist jedoch grundsätzlich falsch. Denn die Restschuldbefreiung erstreckt sich auch auf die nicht oder nicht rechtzeitig angemeldete Forderung eines Insolvenzgläubigers. Dies gilt unabhängig davon, ob die unterbliebene oder verspätete Anmeldung auf ein Verschulden des Gläubigers beruht. In der Insolvenzordnung ist ausdrücklich geregelt:

Wird die Restschuldbefreiung erteilt, so wirkt sie gegen alle Insolvenzgläubiger. Dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben.

Vom Gesetzgeber wird unterstellt, dass alle Gläubiger – auch ausländische – sich im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de kundig machen können. Alle eröffneten Insolvenzverfahren werden auf dieser Internetplattform veröffentlicht.

Der unberücksichtigt gebliebene Gläubiger kann eine Forderung nicht mehr gegen den Schuldner durchsetzen; ihre Vollstreckbarkeit entfällt. Dies gilt auch für Titel, die der Gläubiger gegen den Schuldner aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlangt hat. Dem Gläubiger ist es ebenfalls verwehrt, wegen der nicht oder verspätet zur Tabelle angemeldeten Forderung einen Titel zu erwirken – er darf also keine Klage mehr erheben.

Kommt der Schuldner also ungeschoren davon?

Schutz bei vorsätzlichem Verschweigen der Forderung

Schutz steht jedenfalls dem Gläubiger zu, dessen Forderung der Schuldner vorsätzlich nicht im Insolvenzverfahren angegeben hat. Hat der Schuldner die Restschuldbefreiung in unredlicher Weise durch bewusstes Verschweigen einer Forderung erlangt, kann der betroffene Gläubiger seinen Anspruch unter Berufung auf § 826 BGB im streitigen Verfahren verfolgen.

  • § 826 BGB hat folgenden Inhalt:
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Kann also der Gläubiger nachweisen, dass der Schuldner die Forderung vorsätzlich verschwiegen hat, dann darf er seine Forderung trotz Erteilung der Restschuldbefreiung weiter durchsetzen. Der Nachweis dürfte allerdings nicht immer einfach sein. Ist ein Schuldner kurz vor Insolvenzantragstellung wegen einer Straftat zu Schmerzensgeld verurteilt worden und er "vergisst" dann den Gläubiger, wird jedoch ein Schadensersatzanspruch des Gläubigers bejaht.

Hilfe bei insolvenzrechtlichen Fragestellungen:

Sind Sie Gläubiger und Ihre Forderung wurde im Insolvenzverfahren ‚vergessen‘ oder sind Sie Schuldner und werden von einem vergessenen Gläubiger in Anspruch genommen, dann wenden Sie sich an Rechtsanwältin Nina Haverkamp, Fachanwältin für Insolvenzrecht unter haverkamp@ahs-kanzlei.de oder 0221-9730960 oder 0228-9569717 oder vereinbaren Sie einen Termin in den Büros der Kanzlei AHS Rechtsanwälte in Köln oder Bonn.

Beitrag veröffentlicht am
26. November 2016

Diesen Beitrag teilen

Diese Fachbeiträge könnten Sie auch interessieren: