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Erstberatung und die Kosten

Ratsuchende wenden sich oftmals mit der Frage an uns, ob für eine reine Erstberatung Kosten anfallen und mit welchen Kosten gegebenenfalls zu rechnen ist. Der folgende Artikel soll deshalb einen Überblick über die anfallenden Kosten einer Erstberatung geben.

Wer sich als Rechtssuchender an einen Anwalt wendet, muss bereits im Rahmen der Erstberatung mit entsprechenden Gebühren rechnen. Doch welche Kosten darf ein Rechtsanwalt für welche Leistung in Rechnung stellen? Diese Frage wird eindeutig durch gesetzliche Regelungen bestimmt.

Gesetzliche Regelung der Erstberatung:

Für die Kosten einer Erstberatung bei einem Rechtsanwalt fällt nach § 34 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) eine Erstberatungsgebühr an.

§ 34 RVG sieht vor, dass eine solche Erstberatungsgebühr für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung) sowie für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens anfällt.

Sofern der Auftraggeber ein Verbraucher und kein Unternehmer ist, wird die Erstberatungsgebühr für die Beratung auf 190,- EUR bzw. für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens auf jeweils höchstens 250,- EUR jeweils zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 19 % beschränkt.

Dazu kommt je nach Sachlage noch eine Entgeltpauschale in Höhe von bis zu 20,- EUR für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen; ebenfalls zuzüglich Umsatzsteuer.

Hierbei ist anzumerken, dass der Rechtsanwalt jederzeit berechtigt ist, eine anderslautende Vergütungsvereinbarung mit seinen Mandanten zu treffen. Diese erfolgt in der Regel immer dann, wenn die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens erforderlich sein sollte, denn zu einem Preis von 250,- EUR zzgl. USt. kann eine umfassende Auseinandersetzung mit einer komplexen Rechtsfrage meist nicht erfolgen.

Der Rechtsanwalt informiert den Mandanten daher im Rahmen der Erstberatung darüber, ob und aus welchen Gründen eine umfassende Begutachtung der Angelegenheit erforderlich ist und welche Kosten dafür anfallen.

Der Rechtssuchende kann dann entscheiden, ob ihm die mündliche Auskunft des Rechtsanwalts genügt, oder ob er darüber hinausgehende Auskünfte benötigt.

Die Vereinbarung eines Termins für eine Erstberatung begründet also keinen Anspruch auf die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens für 250,- EUR zzgl. Umsatzsteuer. Diese Begrenzung gilt lediglich in den Fällen, in denen der Rechtsanwalt eine Begutachtung durchführt, den Rechtssuchenden aber zuvor nicht über etwaige Mehrkosten für diese Leistung informiert hat.

Durch die Begrenzung der Erstberatungsgebühr soll der Schritt zum Anwalt erleichtert werden. Außerdem soll durch die Festlegung einer Höchstgebühr die Kosten einzuschätzen sein. Damit sollten unliebsame Überraschungen bei den Kosten verhindert werden.

Was ein Erstberatungsgespräch ist:

Die Erstberatungsgebühr fällt an, wenn Sie ein erstes Gespräch mit einem Anwalt führen, also eine Beratung in Anspruch nehmen und hierbei Informationen erhalten. Erstberatung ist hierbei insbesondere die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Sache. Dieses ist das Kernstück der anwaltlichen Beratung.

Unter den Begriff des „ersten Beratungsgesprächs“ fällt nicht nur ein persönliches Gespräch, sondern auch ein Telefongespräch oder die Beantwortung einer E-Mail-Anfrage. Hierfür spielen Ort und Dauer des jeweiligen Gesprächs oder der E-Mail keine Rolle. Die Erstberatungsgebühr entsteht immer dann, wenn sich der Anwalt erstmalig mit Ihrer Frage beschäftigt und dazu konkrete Auskünfte gibt. Der Anwalt muss sich hierfür nicht erst sachkundig machen oder eine schriftliche Stellungnahme abgeben. Eine generelle Einstiegsberatung, das heißt die Beantwortung konkreter Fragen allgemeiner Art oder eine Empfehlung zu einem konkreten Verhalten sind ausreichend.

Wird der Anwalt über das Erstberatungsgespräch hinaus weiter für Sie tätig, findet also Schriftverkehr mit Dritten statt, fertigt er Kopien an oder überprüft Unterlagen, so fallen hierfür weitere Gebühren nach der Gebührentabelle des RVG an oder es wird alternativ üblicherweise eine individuelle Vergütungsvereinbarung abgesprochen und entsprechend abgerechnet. Diese weiteren Tätigkeiten sind nicht von der Erstberatungsgebühr umfasst. Allerdings wird die Erstberatungsgebühr auf die weiteren Gebühren angerechnet, sofern nichts anderes vereinbart wird.

Gibt es eine kostenlose Rechtsberatung:

Eine kostenlose Erstberatung ist gesetzlich nicht vorgesehen und wird daher von Rechtsanwälten grundsätzlich nicht erbracht. Dies hat einerseits den Hintergrund, dass ein Rechtsanwalt - wie jeder andere Dienstleister auch - wirtschaftlich arbeiten muss.

Andererseits verfügt der Rechtsanwalt über ein besonderes Fachwissen, welches er sich durch ein jahrelanges Studium und praktische Berufserfahrung erworben hat. Er wird gerade wegen dieser Kenntnisse von Rechtssuchenden aufgesucht. Der Rechtssuchende erwartet eine verbindliche und richtige Rechtsauskunft, auf die er sich verlassen kann.

Der Rechtsanwalt wiederum haftet für seine Leistung. Er hat verständlicherweise kein Interesse daran - ohne hierfür eine Vergütung zu erhalten - wertvolle Arbeitszeit aufzuwenden und für diese Auskunft auch noch zu haften.

Angebote auf kostenlose Erstberatung oder zu Dumpingpreise sind daher meist nicht mehr als Lockangebote mit dem Ziel, ergänzend eine kostenpflichtige Leistung zu verkaufen. Der Rechtssuchende läuft hierbei jedoch Gefahr, insgesamt sogar mehr zu bezahlen, als wenn er sich von Anfang an für eine kostenpflichtige Erstberatung entschieden hätte. Qualität hat ihren Preis. Eine angemessene Vergütung der Erstberatung ist daher sowohl für den Rechtsanwalt, als auch für den Rechtssuchenden letztlich unumgänglich.

Wer eine verbindliche Rechtsauskunft möchte – und nichts anderes erhält der Rechtssuchende von einem Rechtsanwalt – der kommt nicht umhin hierfür entsprechend zu bezahlen. Das gilt auch, wenn das Ergebnis der Rechtsberatung nicht wie erhofft ausfallen sollte, also der Rechtsanwalt zu dem Schluss gelangt, dass die vom Rechtssuchenden gewünschten Maßnahmen nicht erfolgversprechend sind.

Genau diese Beurteilung stellt den Inhalt der Rechtsberatung dar. Sie gibt dem Ratsuchenden Sicherheit, z.B. eine gegen ihn gerichtete Forderung zu bezahlen oder nicht. Wem die verbindliche Rechtsauskunft nichts wert ist, der muss sich auf seine eigene Einschätzung verlassen und, um beim Beispielsfall zu bleiben, bezahlen oder nicht.

Zahlt er hier nicht, obwohl er zahlen müsste, entstehen ihm Mehrkosten, die vermieden worden wären, hätte er rechtzeitig Rechtsrat eingeholt. Geht es dem Ratsuchenden darum feststellen zu lassen, ob eine von ihm erhobene Forderung realisiert werden kann und stellt der Rechtsanwalt fest, dass dieses nicht so ist, ist das natürlich enttäuschend. Dennoch ist diese Information für den Ratsuchenden wertvoll, da er nun Sicherheit hat und die Angelegenheit abschließen kann. Anderenfalls wird er sich immer wieder fragen, ob er die vermeintliche Forderung nicht doch noch realisieren kann. Diese Unsicherheit kann ihm durch eine Erstberatung genommen werden.

Ob und inwieweit ein juristischer Laie seinen Fall nach dem Durchsuchen des Internets tatsächlich beurteilen kann, sei dahingestellt. Häufig ist das Ergebnis solcher eigener Bemühungen falsch und im Endeffekt teurer, als die Einholung eines rechtzeitigen Rechtsrats. Gerade wie ein Anspruch in einem Gerichtsverfahren prozessual durchzusetzen oder abzuwehren ist, ist für Laien kaum zu ermitteln - selbst wenn die materielle Rechtslage verstanden wurde. Allein durch die Durchführung eigener Rechtsermittlung wird der Zustand der Rechtssicherheit in der Regel also nicht erreicht. Eine Erstberatung ist in jeder Hinsicht Geld wert.

(Hier finden Sie Informationen zur Prozesskostenhilfe für einen Rechtsstreit sowie Informationen zu den Kosten einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht.)

Kosten der Erstberatung:

Wird keine Vergütungsvereinbarung getroffen, so ist die Höhe der Kosten für ein erstes Beratungsgespräch begrenzt, sofern der Auftraggeber Verbraucher ist und sich die anwaltliche Tätigkeit auf eine erste Beratung beschränkt.

Im Falle der Beratung von Unternehmern gibt es dagegen keine Begrenzung der Erstberatungsgebühr. Die für Verbraucher geltende „Deckelung“ gilt gerade nicht.

Nach § 34 Abs. 1 S. 1 RVG soll primär auf eine Vergütungsvereinbarung hingewirkt werden. Die Vergütungsvereinbarung kann in Form eines Stundenhonorars oder einer Pauschalvergütung nach dem Umfang des Falles geschlossen werden.

Alternativ kann eine Abrede nach dem Streitwert und damit eine die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit anknüpfende Berechnung getroffen werden. Die Vergütungsvereinbarung darf hierbei grundsätzlich die gesetzlich vorgesehenen Gebühren übersteigen, soweit das RVG hierfür Gebühren festlegt. Sofern eine solche Vereinbarung nicht geschlossen wird und das RVG keine Gebühr für den Fall bestimmt, so bestimmt sich die Beratungsgebühr nach der üblichen Vergütung, also nach Dienstvertragsrecht.

Unternehmer ist hierbei jede natürliche oder juristische Person bzw. eine rechtsfähige Personengesellschaft, welche bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

Umgekehrt ist Verbraucher jede natürliche Person, welche ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, welcher weder ihrer gewerblichen, noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

Übernahme der Kosten durch die Rechtsschutzversicherung:

Falls Sie im Besitz einer Rechtsschutzversicherung sind, so sollten Sie bereits vor der Erstberatung genau prüfen, ob die Erstberatungsgebühr von der Versicherung gedeckt ist und bestenfalls gleich die Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung zum Erstberatungsgespräch mitbringen.

So können unliebsame Überraschungen vermieden werden. Denn oftmals nehmen die Rechtsschutzversicherungen in ihren Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB) zahlreiche Rechtsgebiete auf, hinsichtlich derer die Kosten einer Erstberatungsgebühr nicht übernommen werden. 

Sofern Ihre Rechtsschutzversicherung für Sie sodann für das konkrete Rechtsgebiet Kostendeckung übernimmt, so werden - angelehnt an § 5 Abs. 1a) ARB 2011 und an § 34 RVG - bedingungsgemäß regelmäßig für ein erstes Beratungsgespräch nur Kosten von höchstens 190,- EUR zzgl. Umsatzsteuer übernommen, im Übrigen für die Beratung nicht mehr als 250,- EUR zzgl. Umsatzsteuer.

Unabhängig hiervon ist der anfallende Zeitaufwand für den Anwalt sowie die Höhe des Streitwertes. Eine weitergehende Tätigkeit bzw. Beratungskosten über 250,- EUR zzgl. Umsatzsteuer werden nicht übernommen und müssen daher mit dem Mandanten gesondert abgerechnet werden. Hierzu ist eine neue Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung einzuholen.

Bereits für die Deckungsanfrage bei der Rechtsschutzversicherung für die Erstberatung ist gesetzlich eine eigene Geschäftsgebühr vorgesehen, welche grundsätzlich nicht von der Rechtsschutzversicherung übernommen wird. Darum ist anzuraten, die Deckungszusage bei der Versicherung selbst einzuholen, um überflüssige Rechtsanwaltsgebühren zu vermeiden. Hierbei sollte die Deckungszusage vor Inanspruchnahme der anwaltlichen Beratung eingeholt werden. Sollte diese die Deckungszusage nicht erteilen, kann der Ratsuchende sich überlegen, ob er die Erstberatung selber bezahlen möchte, oder ob er sich dann doch auf seine eigene Einschätzung der Sachlage verlässt. Denn sobald der Rechtsanwalt aufgesucht wird fallen die Kosten für eine Erstberatung an, auch wenn die Rechtsschutzversicherung die Deckungszusage nicht erteilt.

Zusammenfassung:

  • Eine Erstberatung ist nicht kostenlos.
  • Die Kosten für die Erstberatung eines Verbrauchers sind gesetzlich auf 190,- EUR (bzw. 250,- EUR) und ggf. 20,- EUR Auslagenpauschale jeweils zzgl. USt. begrenzt.
  • Die Kosten der Erstberatung eines Unternehmers werden entweder zwischen den Parteien vereinbart oder sind nach den üblichen Preisen für eine solche Dienstleistung zu bemessen.
  • Die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Sache ist das Kernstück der anwaltlichen Erstberatung.
  • Rechtsschutzversicherung übernehmen die Kosten für eine Erstberatung, wenn der Inhalt der Beratung von den versicherten Leistungen umfasst ist. Dieses ist vor Inanspruchnahme der Erstberatung beim Rechtsanwalt durch Einholung einer Deckungszusage zu klären.

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